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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 372.

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Hauplschulduer seine Verbindlichkeit erfüllt, und für die Verpflichtung des Bürgen istnach Z 767 B.G.B,der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkcit maßgebend". Unterdem Bestände der Hauptverbindlichkeit sind alle ihre Eigenschaften zusammengefaßtnicht bloß ihr Umfang, wie ja das WortBestand" an die Stelle der im ersten Entwurfgebrauchten Worte:in deren jeweiligem Bestände und Umfange" getreten ist, jedochohne die Absicht sachlicher Aenderung. Zutreffend sagt Rcatz (der Entwurf in zweiterLesung S. 355 Note 2), daß nach dem vom Entwürfe angenommenen Begriffe dc>7Bürgschaft der Bürge fürdie Verbindlichkeit des Hauptjchuldncrs" und nicht bloß fürdie den Gegenstand des Hanptvertragcs bildende Leistung haste. Hat z. B. derHauptschuldncr verkauft, so hat der Bürge dafür einzustehen, daß der Verkäufer vonseiner gewerblichen Niederlassung aus die Sache abseuoet nnd diese Verpflichtung kanner nach der Natur der Sache nur an der gewerblichen Niederlassung des Haupt-schuldncrs erfüllen. Er genügt seiner Verpflichtung nicht, wenn er den Gegenstand vonseinem eigenen Wohnsitze ans absendet. Für den Fall, daß mit dem Hauptschnldner einbestimmter Erfüllungsort vereinbart ist, steht Dernbnrg auf demselben Standpunkte. In-dessen ist nicht ersichtlich, warum der Fall des vereinbarten Erfüllungsortes anders be-urtheilt werden soll, als der Fall, daß es beim gesetzlichen Erfüllungsorte verbleibt. DasR.G. stellt sich auf den gleichen Standpunkt wie wir für den Fall, daß außerdem noch eineSolidarhaft zwischen Bürgen nnd Hauptschnldner vorliegt. Allein die Solidarität be-deutet nur, daß der Einwand der Vorausklage nicht statthaft ist. Mit der vorliegendenFrage hat sie nichts zu thuu. Die Solidarität bewirkt auch sonst keine Veränderungdes Gerichtsstandes. Von mehreren Solidarschuldnern kaun jeder sehr wohl an seinemWohnsitz zu erfüllen haben, wenn die Natur der Sache nichts anderes gebietet. Hieraber gebietet die Natur der Sache, wie sie sich aus den Gcsctzcsworten crgicbt, etwasanderes, aber nicht wegen der Solidarität und nicht bloß im Falle der Solidar-haft und nicht bloß, wenn der Hauptschuldncr einen bestimmten Erfüllungsort verein-bart hat, sondern schlechtweg in jedem Bllrgschaftsfalle auf Gruud des Z 767 B.G.B.So wird ja auch nach Wechselrecht für die Haftung des Ausstellers (Art. 3) und desIndossanten (Art. 14) der Zahlungsort des Trassaten als Erfüllungsort betrachtet,wiewohl der Zahlungsort der gesetzliche ist, der Wohnort des Trassaten. Oder solletwa der Bürge, wenn kein bestimmter Erfüllungsort für die Hauptschuld vereinbartist, zu zahlen haben in der Münzsorte des Ortes, au welchem er wohnt, der Haupt-schuldncr dagegen in der Münzsorte des Ortes, an welchem dieser wohnt (S 361 H.G.B.)?Sollen die Zeitpunkte der Erfüllung (ß 359) für den Bürgen nach seinem Wohnsitze,für den Hauptschuldncr nach dessen Wohnsitze sich richten? Soll der Käufer auch danndie Gefahr tragen, wenn der Bürge des Verkäufers von seinem, vielleicht sehr ent-fernten Wohnsitze aus erfüllt, während der Verkäufer vielleicht ganz nahe wohnt?Soll er in diesem Falle die Mehrkosten des Transports tragen? Der in Rixdorf beiBerlin wohnende Käufer hat vielleicht bei einem Berliner Kaufmann einen PostenWaare bestellt und ein in Straßburg i. E. wohnender Kaufmann hat sich für Er-füllung der Verpflichtungen des Verkäufers verbürgt. Soll das Maaß und die Art derVerpflichtung für den Bürgen anders sein, als für den Hauptschuldner, wenn derBürge an einem anderen Orte wohnt, als der Hauptschuldner und daher der Er-füllungsort und demgemäß das zur Anwendung kommende Recht angeblich ver-schieden sind? Alle diese Konsequenzen wären mißlich und durch nichts begründet,stehen vielmehr mit der gesetzlichen Bestimmung in Wiederspruch.

Der Z 269 B.G.B, bestimmt zunächst allerdings nur die Ortschaft, inAumlo.welcher zu erfüllen ist. Aber auch innerhalb der Ortschaft braucht der Schuldner nurdort zu erfüllen, wo er seine Wohnnug oder sein Geschäft hat. Daraus crgicbt sich,daß bei Platzgeschäften jeder Theil in seiner Wohnung bezw. in seiner gewerb-lichen Niederlassung zu erfüllen hat (Regclsberger bei Endemann II S. 507).Wie Käufer und Verkäufer in diesem Falle zusammenkommen, darüber siehe obenAnm. 7.