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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs z Z 372,

Uebcrscndungspflicht (R.G. 1 S. 283; 3 S, 111? Dernburg H S. 110), Für Geld»Zahlungen ist der Wohnsitz des Zahlungspflichtigen der Erfüllungsort, aber der Wohn-sitz des Gläubigers ist Bestimmungsort (Z 270 B.G.B.; unteu zu III). So entscheidetder inländische Erfüllungsort über die Anwendung des Z 477 B.G.B., auch wenn derBestimmungsort im Auslande ist (R.O.H. 15 S. 212). Anders, wenn der ausländischeOrt Erfüllungsort ist.

Auch der Vertragsort ist natürlich etwas anderes, es ist der Ori>an welchem der Vertrag geschlossen wurde.Aum. 7. o) Der Erfüllungsort braucht kein einheitlicher zu sein, er kann viel»mehr für beide Theile verschieden sein. Der H 269 B.G.B, gilt auch fürzweiseitige Verträge. Freilich tritt bei zweiseitigen Verträgen dadurch ein Mißstandein, daß nun nicht abzusehen ist, wie der Vertrag denn eigentlich znm Vollzugegelangen soll. Jeder Theil hat nach Z 269 B.G.B, dort zu erfüllen, wo er wohnt, undnach Z 320 B.G.B, kann jeder Theil die ihm obliegende Leistung so lange verweigern,bis der andere die Gegenleistung bewirkt. Wie kommen denn nun die Parteien zu-sammen? Eine gesetzliche Regel hierfür giebt es nicht. Die Lösnng liegt darin, daßderjenige, dem an der Gegenleistung am meisten liegt, die Leistung dem anderen Theilan dessen Erfüllungsort hinbringt und nunmehr Zug um Zug die Gegenleistung ver-langt. Mehr kann er auch im Wege des Prozesses nicht erzielen G 324 B.G.B.).Bei vielen Verträgen ist die Schwierigkeit dadurch gehoben, daß der eine Theil nachder Vcrkchrssitte die Uebersendungspslicht hat und zwar als Vorleistung und so, daßder andere Theil nicht eher zu erfüllen hat, als bis die Waare ihm an seinen Wohn-sitz übersendet und dort zur Prüfung vorgelegt ist (vcrgl. unten zu II). Durch dieUebcrscndungspflicht allein wird aber der Erfüllungsort nicht geändert (vcrgl. untenzu II).

Anm. 8. g) Die Vorschrift des § 269 B.G.B, bezieht sich auf alle Arten von Schuld-Verhältnissen, also nicht bloß auf Handelsgeschäfte, wieder frühere Art. 324; nichtbloß auf Verträge, wie die Stellung im System ergiebt, insbesondere auf alleSchuldverhttltnisse, auch auf Ansprüche aus Delikten, bei denen sich oft jedoch aus derNatnr des Verhältnisses etwas anderes ergeben wird.

Was insbesondere die Vertragspflichten angeht, so bezieht sich die Vorschriftnicht bloß auf die Prinzipalverpflichtung, sondern auch auf die vereinbarte Konven-tionalstrafe, auch auf die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung der Vertrags-pflichten. Auch diese sind dort zu erfüllen, wo die Hanptvcrpflichtnng zu erfüllen ist(R.G. 3 S. 385; 7 S. 340; R.G. vom 11. 1. 1898 in dcr Deutschen Juristcnzeitung3 S. 269; Dernburg II S. 111 Anm. 2).

Anm. s. e) Bezieht sich der Erfüllungsort nnr auf das Verhältniß zwischen denKontrahenten selbst oder hat auch der Bürge an dem Erfüllungsortdes Schuldners zu erfüllen? Bisher wurde gelehrt, das nicht ohne Weiteresanzunehmen ist, daß dcr Bürge an demselben Orte zu erfüllen habe, wie der Haupt-schuldner (R.G. 10 S. 283; 34 S. 17; vcrgl. auch O.G. Wieu bei Adler u. ClemensNr. 555). Vielmehr habe der Bürge an demjenigen Orte zu erfüllen, welcher in demBürgschaftsvertrage oder nach der Natur desselben oder nach der Absicht der Kon-trahenten des Bürgschaftsvcrtragcs als Ort der Bürgschaftscrfüllnng anzusehen ist.Fehle es an diesen Voraussetzungen, so habe der Bürge dort zu erfüllen, wo er zurZeit dcr Bürgschaftsübcrnahmc seinen Wohnsitz bczw. seine gewerbliche Niederlassunghatte (R.G. 34 S. 17). Wenn aber dcr Hauptschuldner einen besonderen Zahlungsortvereinbart habe, so habe der solidarisch haftende Bürge gleichfalls dort zu erfüllen.(R.G. 10 S. 284; 34 S. 18; Bolze 21 Nr. 324.) Dernburg II S. 112 lehrt dasGleiche für das neue Recht, nur daß er für den Fall, daß der Hauptschuldncr einenbestimmten Zahlungsort vereinbart habe, jeden, nicht bloß den solidarisch haftendenBürgen, an diesem Erfüllungsort zur Leistung für verpflichtet hält. Wir können dieseAnschauung nicht theilen. Nach § 765 B.G.B, steht der Bürge dafür ein, daß der