Exkurs zu Z 372.
>'_>2',!
Wegen des Sprachgebrauchs ist zu bemerken, daß das B.G.B, nicht, wie das frühere Anm. s.H.G.B., vom Orte der Erfüllung, sondern vom Orte der Leistung spricht. Vergl. jedochZ§ 447, 448, 644 Abs. 2 B.G.B. , ferner Z 2g C.P.O.L. Die allgemeine Vorschrift über dc» Erfüllungsort ist der H 269 B.G.B. Derselbe lautet: Anm. «.
Ist ein Grt für die Leistung weder bestimmt noch ans den Umständen, insbe-sondere aus der Natur des Schuldverhältnisscs, zu entnehmen, so hat die Leistung andem Grte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuld-Verhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so tritt,wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Grte hatte,der Grt der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Ans dem Umstände allein, daß der Schuldner die Kosten der Versendung über-nommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß der Grt, nach welchen: die Versendung znerfolgen hat, der Leistungsort sein soll.1. Allgemeines über den ErfiillungSort. Anm. s.
g,) Die Feststellung des Erfüllungsortes ist wichtig aus verschiedenenGründen: Zunächst wegen des Verzuges. Ferner auch wegen des Uebcrgangcs derGefahr (vergl. 8 447 B.G.B.). Eine große Rolle spielt der Ort der Er-füllung ferner bei der Frage nach dem Gerichtsstände (vergl. Z 29 C.P.O),eine ebenso große Rolle bei der Frage nach dem zur Anwendungkommenden Necht(intcrnationalesPrivatrccht). Letzteres wird sich auch nach dem neuenRechte nicht ändern, da das E.G. zum B.G.B, für die Schuldvcrhältnisse das inter-nationale Privatrccht nicht regelt, bis auf die Vorschristen des Art. 11 (Form derRechtsgeschäfte) und Art. 12 (Deliktsschulden). Im Uebrigen ist hier Alles der Wissen-schaft und Rechtsprechung überlassen und für diese besteht kein Anlaß von den früherenGrundsätzen abzuweichen. Danach können zwar die Parteien über das zur Anwendungkommende Recht Paktiren (R.O.H. 24 S. 131? R.G. 9 S. 227; 14 S. 239). Auch deraus schlüssigen Handlungen oder aus den Umständen zu entnehmende Wille kann hier-bei maßgebend sein. Auch Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte greifenhier ein. So ist es z. B. im Handel mit englischen Shaires in Deutschland Usance,daß die Usancen der Londoner Börse zur Anwendung kommen. Allein wenn die Parteienweder ausdrücklich, uoch stillschweigend etwas vereinbart haben, so ist das Recht des Er-füllungsortes maßgebend (vergl. Zß 359, 361, 380 H.G.B -; R.O.H. 15 S. 212; R.G.12 S. 35; 14 S. 239). Bei alternativem Erfüllungsort bestimmen sich die rechtlichenWirkungen nach dem Rechte des gewühlten Erfüllungsortes (R.O.H. 15 S. 130). DasAlles bezieht sich besonders ans das Gewicht, Münzfuß, die Münzart, die Zeitrechnung<§ 361), aber auch auf die Konventionalstrafe (R.O.H. 16 S. 14), die Verjährung<L.G. Frankfurt in 35 S. 270), ja selbst auf die Frage der Klagbarkeit undGiltigkeit überhaupt (R.G. 12 S. 35: Ein Deutscher hatte einem Pariser Bankier Auf-träge zu Börsengeschäften gegeben, die Klage des Ersteren wnrde abgewiesen, weil Paris Erfüllungsort sei, französisches Recht zur Anwendung komme und dieses damals solcheGeschäfte für ungültig erklärte). Das ausländische Recht kommt aber in Deutschland nichtzur Anwendung, wenn dicAnwcndung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck einesdeutschen Gesetzes verstoßen würde (Art. 30 E.G. z. B.G.B.). Was letzteres bedeutet,kann zweifelhaft sein. Da jedes Gesetz irgend einen Zweck hat, so würde jedes ent-gegenstehende ausländische Gesetz gegen den Zweck des betreffenden deutschen Gesetzesverstoßen und das ausländische Recht niemals zur Anwendung kommen. Das kannnicht gemeint sein. Gemeint ist der Fall, daß die fortgesetzte Anwendung des aus-ländischen Gesetzes im Jnlande einen Zustand schaffen würde, welchen der deutscheGesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohles durch sein Gesetz beseitigen oder nichtaufkommen lassen wollte (vergl. unsere Allgemeine Einleitung Anm. 10).d) Vom Erfüllungsorte verschieden ist der Bestimmungsort. Beim Ucbcr-Unm. s.sendungskauf erfüllt der Verkäufer an seinem Wohnorte trotz der ihm obliegenden