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Allgemeine Vorschriften Z 372. Exkurs zu Z 372.
Eigenthümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehrEigenthümer ist.
Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerbe des Gläubigers von demSchuldner das Eigenthum, so muß er ein rechtskräftiges Urtheil, das in einemzwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung,geführten Rechtsstreit ergangen ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht derGläubiger bei dein Eintritts der Rechtshängigkeit gewußt hat, daß der Schuldnernicht mehr Eigenthümer war.
lewm'g Der vorliegende Paragraph trifft besondere Bestimmungen für einzelne Frage», bei denen
die einfache Bezugnahme auf die Vorschriften des B.G.B , nicht genügend erschien, um zu einemzweifclsfreien Ergebniß zu gelangen (Dcnkschr. S. 214). Die Bestimmungen sind also gewisser-maßen ein gesetzlicher Kommentar zu den übrigen Vorschriften des Gesetzbuchs über das kauf-männische Zurückbehaltungsrccht, und es wäre sonderbar, wenn auch sie wieder eines Kommentarsbedürften.
Nur folgende Bemerkungen seien hinzugefügt:
Anm. i. 1. Nur wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigenthümer ist, darf erden Schuldner nicht mehr als Eigenthümer ansehen. Wissen müssen schadet ihm nichts.
Anm. 2. 2. Weiß der Gläubiger, daß der Schuldner nicht mehr Eigenthümer ist, so darf er die Be-nachrichtigungen nicht mehr an ihn, sondern an den wahren Eigenthümer richten (vergl.Anm. 6 zu Z 371). Auch muß er, wie sich aus Abs. 2 ergiebt, in diesem Falle die Klageauf Gestattung der Befriedigung gegen den wahren Eigenthümer richten. Sonst brauchtder Eigenthümer das ergehende Urtheil nicht gegen sich gelten zu lassen.
Anm. 3. 3. Weiß aber der Gläubiger nicht, daß der Schuldner nicht mehr Eigenthümer ist, so kann eralle Benachrichtigungen weiter an ihn ergehen lassen und kann ihn auf Duldung der Be-friedigung verklagen und der wahre Eigenthümer kann nicht hinterher geltend machen, daß.alles das ihn nichts angehe. Mag er für Benachrichtigung des Retentionsgläubigers vondem Eigenthumswechsel sorgen, und wenn er vom Rctentionsrecht nichts gewußt hat, sichan seinen Rcchtsvorgänger halten. Die Realisirung ist ihm gegenüber rechtmäßig.
Grkurs zu K 3VS.
Ergänzungen zur Lehre von den Handelsgeschäften: Grt und Zeit der
Erfüllung.
I. Ort der Erfüllung.
Anm. i. Vorbemerkung. Das H.G.B, hatte in den Art. 324 u. 325 Vorschriften über den Ort derErfüllung der Handelsgeschäfte, die sich derart bewährt hatten, daß sie im Wesentlichen indas B.G.B, aufgenommen und so im neuen H.G.B, entbehrlich wurden. Es sind das dieZ§ 269 und 270 B.G.B. Dieselben haben aber große Wichtigkeit für den Handelsverkehrund werden mit Rücksicht hierauf unter besonderer Berücksichtigung der handelsrechtlichenGesichtspunkte hier kommentirt werden.
Anm. 2. Außerdem hatte das H.G.B, noch einen besonderen Artikel über den
Ort der Erfüllung beim Handelskauf, den Art. 342. Auch dieser ist fortgefallen,weil er durch die allgemeinen Vorschriften für entbehrlich erklärt wurde. Es erscheint unserforderlich, den Erfüllungsort beim Kaufe im Anschluß au die allgemeinen Grundsätze überden Erfüllungsort besonders zu behandeln (siehe weiter unten).
') Einen besonderen Exkurs über die bei Handelsgeschäften vorkommenden Fragen desinternationalen Privat rechts geben wir nicht; wir behandeln diese Fragen unten in Anm. 5.