Allgemeine Vorschriften. ZZ 371 u. 372.
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recht an dem Gute durch Girirung eines Ordcrpapicrs auf den Psandglänbigcrübergeht (vergl. Anm. 70 zu Z 368). Bei der Geltcndmachung des Anspruchs aufAuslieferung des Gutes aber hat er nicht die Rechtsstellung eines Pfaudgläubigcrsdurch Indossament, sondern eines Pfaudgläubigcrs, dem nach allgemeinen Grund-sätzen über Verpfändung von Rechten ein Pfandrecht bestellt ist (vergl. obenAnm. 77 zu §368). Außerdem hat er das Recht, das Papier selbst, wenn es einen Börscn-odcr Marktpreis hat, durch ciue offizielle Person verkaufen zu lassen (oben Anm. 21).Denn dieses Recht hat doch der RctcntiouSgläubigcr bei allen Orderpapicrcn,beim Dispositionspapier auf Orderkann der Rctcntionsgläubiger hierin nicht schlechtergestellt sein.
/?) In dem anderen Falle, wo der Retcntionsgläubiger ein auf Order gestelltes Am».25.DispositionSpapicr (ein anderes kann gar nicht Gegenstand des Retcntionsrcchtessein, weil es kein Werthpapier wäre; Anm. 14 zu § 369) iu der Hand hat, durchwelches aber nicht er, sondern der Nctentionsschnldncr lcgitimirt ist, erwirbt derGläubiger zwar auch ein Rctentioiisrccht. Allein damit erwirbt er nicht das Netcntivns-rccht am Gute selbst, sondern ein solches am Papier, d.h. an dem dem Schuldner aufGrund des Papiers zustehenden Rechte auf Auslieferung des Gutes. Dieses Recht kanner einziehen (über das Einzichungsrccht im Einzelnen siehe oben Anm. 20), undwenn die Einziehung durchgesetzt ist, so hat er ein Retcntionsrccht am Gntc selbst(Analogie des Z 1287 B.G.B.). Außerdem aber hat der Nctentionsgläubigcr auchhier, wenn das Dispositionspapier einen Markt- oder Börsenpreis hat, das Recht,das Papier durch eine offizielle Person verkaufen zu lassen (Näheres über diesesVcrkaufsrecht oben Anm. 21).
7) In beiden Fällen steht natürlich den» Rctcntionsbcrcchtigten auch noch der Weg der Anm.20.Realisirung im Wege der Zwangsvollstreckung in das Papier osfeu (vergl. ob>>»Anm. 22)/
Zusah. Kann von den in Z 371 behandelten gesetzlichen VoranSsetmngc» der Befriedigung Anm.27.durch Partcivcrcinliarnng abgewichen werden? Die im Abs. 2 angeordnete Wartesristkann durch Partciabredc abgeändert, anch aufgehoben werden (vergl. Z 1245 B.G.B, in Ver-bindung mit Abs. 3 unseres Paragraphen). Wegen anderer Voraussetzungen siehe die folgendeAnm. 28.
Wie aber steht es mit der Voraussetzung des vollstreckbaren Schuld-Anm.28.titeis? Wir verneinen die Möglichkeit einer solchen Partciabredc. Der Art. 316, der ab-weichende Parteiabrcden zulicß, ist gestrichen. Der § 1245 B.G.B., auf welchen Abs. 3 unseres Para-graphen implicite hinweist, zählt die Vorschriften auf, von welchen durch Partciabredc bei der Reali-sirung des Reteutionsrechts abgewichen werden kann! zum Theil ist solche Parteiabrcde zulässigiu jeder Zeit, zum Theil erst nach Eintritt der Vcrkanfsberechtiguug (vergl. oben Anm. 17).Soll nun darüber hinaus ganz willkürlich diese wichtigste Voraussetzung der Realisirungdes kaufmännischen Rctcntionsrcchts als eine solche angeschen wcrden, die nicht zwingendenRechtens ist, von welcher viclmchr die Parteien ohne Weiteres abgehen können? Wollteman diese Frage bejahen, so wirft sich sofort die weitere Frage ans: Und wann kann dieseAbrede getroffen werden, zu jeder Zeit oder erst nachdem Eintritte der Verkaussbcrechtigung?Wie man diese Frage auch beantwortet, die Antwort erscheint willkürlich. Für keine dieserAntworten giebt das Gesetz einen Anhalt. Und endlich ist es doch eine Abrede, durch welche derRechtsweg ausgeschlossen wird. Diese ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht ohne Weiteres giltig,sondern nur dort, wo das Gesetz es gestattet.
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In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenständegilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbedes Gläubigers der Eigenthümer des Gegenstandes war, auch weiter als