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Allgemeine Vorschriften, Z 371,
selbst wenn dadurch nach dem Wortlaut des Gesetzes der Verkauf eiu unrechtmäßigerist. Darüber, ob auch von dem Erfordernisse des vollstreckbaren Schuldtitels durchVereinbarung der Parteien abgesehen werden kann, siehe unten Aum. 28,
Durch dcu erfolgten Verkauf gilt die Forderung auch hier insoweit als berichtigt,als der Erlös dem Gläubiger gebührt, Z 1247 B.G,B, findet auch hier entsprechendeAnwendung (vcrgl, Aum. 65 zu Z 368). Den Ueberschuß hat der Gläubiger an denSchuldner abzuführen, wenn ihm nicht aus sonstige» Gründen ein Kompensationsrechtzusteht,
Änm.lZ, b) Bei Jnhab erpapieren greifen ebenfalls die Grundsätze über die Pfandrealisirungbeweglicher Sachen entsprechend Platz, Die Realisirung erfolgt auch hier durch Ver-äußerung, wie bei einer beweglichen Sache, Dazu tritt aber uoch wahlweise das Rechtder Einziehung, soweit das Jnhaberpapier eine Forderung repräscutirt (vcrgl, Aum. 66zu Z 368).
Anm,20. e) Bei Orderpapicren sind die für die Realisirung des Pfandrechts gegebenen Rechteauch hier gegeben. Mithin hat der Gläubiger das Recht, die dem Orderpapier zuGruude liegende Forderung einzuziehen (Z 1294 B.G.B.). Nach dem ebengedachteuParagraphen steht dem Pfandgläubiger dieses Recht zu, noch ehe die durch das Pfandgesicherte Fordcruug füllig ist. Hier ist das natürlich regelmäßig nicht der Fall, weilvor Fälligkeit der Forderung das Reteutiousrecht regelmäßig gar nicht entsteht;ausuahmsweise entsteht das Retcntionsrccht schon vor Fälligkeit der Forderung, nämlichin den Fällen des H 37V, in diesen Fällen hat der Gläubiger auch das Recht der Ein-ziehung schon vor der Fälligkeit. Bei der Gelteudmachung dieses Einziehungsrechtesstehen dem Schulducr des Ordcrpapiers alle Einreden zu, welche er gcgcu den Schuldnerdes Retentionsgläubigers selbst geltend machen könnte, das gesetzliche Retcntionsrecht hatin dieser Beziehung nur dieselbe Wirkung, wie das gesetzliche Pfandrecht, nämlich nichtdie höheren Wirkuugcn einer Verpfändung des Orderpapiers durch Indossament, sondernnur die mindere Wirkung einer Verpfändung des Orderpapicrs nach den allgemeinenVorschriften (vergl. hierüber Anm. 67, 76, 77, 78 zu § 368).
Amn.Zi. Außerdem hat der Retcntionsgläubigcr beim Ordcrpapier, wenn es einen Börsen-
oder Marktpreis hat, das Recht, das Orderpapier öffentlich oder durch eiuc Bersteigerungs-pcrson freihändig zum laufenden Preise zu verkaufen (Z 1295 B.G.B.). Die An-drvhuugs- nnd Wartefrist besteht nicht, da der Z 1221, nicht der Z 1234 B,G,B, im § 1295angezogen ist. Das Recht steht beini Pfandrecht dem Gläubiger zu nach Eintritt derFälligkeit der eigenen Forderung, für den Fall des Nothzurllckbchaltungsrechts desZ 370 wird man aber hier von diesem Erfordernis; abzusehen berechtigt sein,
Ä»m,Z2. Solveit das Orderpapier keine Forderung repräsentier, und auch keinen Börsen-
und Marktpreis hat, also z. B. wenu das Reteutiousrecht einer nicht marktgängigenNamensaktic nicht bloß durch Einziehung der Dividenden rcalisirt werden soll, bleibtnichts übrig, als die Realisirung im Wege der Zwangsvollstreckung, also entwederdurch Ansklaguug der zu sichernde» Forderung (oben Anm. 4) oder auf Grund desgegen den Eigenthümer gerichteten Schuldtitels auf Gestattung der Befriedigung (obenAnm. 13; vergl. auch z 1282 Abs. 2 B.G.B. ? auch Denkschr. S. 214).
Dieses Recht hat der Retcntionsgläubigcr übrigeus in allen Fällen.Dagegen hat der Retentionsgläubiger nicht das Recht, das Ordcrpapier einfachfreihändig zu verkaufen, also z. B. zu diskontiren.
A„m,'2Z. <l) Bei den Dispositionspapieren ist Folgendes zu bemerken. Wie bereitsAum. 29 zu Z 369 bemerkt, ist hier wohl zu unterscheiden der Fall, wo der Gläubiger eiuauf sciueu Namen lautendes bezw. durch Giro auf ihn gediehenes Dispositionspapierüber frcmde Waaren in seiner Hand hat, sodaß er über die Waaren verfügen kann, undder andere Fall, wo der Gläubigea ein Dispositionspapier in seiner Hand hat, Inhaltsdessen sciu Schuldner legitimirt ist.
Am»,si. «) In dem ersteren Falle erwirbt der Retentionsgläubiger ein Reteutiousrecht an dem
Gute selbst uud damit das Recht des Verkaufs des Gutes, wie ja auch das Pfand-