Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1225
Einzelbild herunterladen
 

Allgemeine Vorschriften, § 371.

1225

das Pfandrecht geltenden Vorschriften des B.G.B.". Es muß also auf Grund des erlangtenSchuldtitcls nicht etwa eine Zwangsvollstreckung erfolgen. Sondern der Schuldtitcl istnur dazu da, um das Recht des Gläubigers auf Befriedigung gerichtlich festzustellen. Istdiese Feststellung erfolgt, so kann die Rcalisirung nunmehr erfolgen nach den für daS-Pfandrecht geltenden Vorschriften, also ohne Mitwirkung der gerichtlichen Organe. ImEinzelnen ist hier der Klarheit wegen zu sagen:

a) Bei beweglichen Sachen. Es kann allerdings auf Grnnd des ans Gestattuug derBefriedigung lautenden vollstreckbaren Erkenntnisses auch der Verkauf nach dcu für denVerkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirkt werden (K 1233 Abs. 2B.G.B.), was wohl zu unterscheiden ist von der außerdem dem Gläubiger gestattetenBefriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, welche oben Anm. 4 erwähnt ist.Denn dort handelte es sich nm diejenige Vollstreckung in den rctinirtcn Gegenstandswelche dadurch erfolgt, daß man die zu sichernde Forderung ausklagt und ans Grunddieses Erkenntnisses den rctinirten Gegenstand znr Zwangsvollstreckung bringt. Hieraber ist nicht die zu Grunde liegende persönliche Forderung ausgeklagt, sondern es istauf Grund des Rctcntionsrechtes die Klage auf Gestattuug der Befriedigung gemäßZ 371 angestellt, und auch auf Grund dieses vollstreckbaren Schuldtitels ist, wie gesagt,der Gläubiger berechtigt, den Verkauf der retiuirten Sachen nach den für den Verkaufgepfändeter Sachen geltenden Regeln zn betreiben.

Aber der Gläubiger kauu auch und das ist Hauptsache hierbei den Vcr-Anm.i».kauf in der Weise bewirken lassen, wie man ein Faustpfand rcalisirt, d. h. ohne Mit-wirkung der in der C.P.O. vorgesehenen Zwangsvollstrecknngsorgane, sondern im Wegeder öffentlichen Versteigerung oder bei marktgängigen Waaren im Wege freihändigenVerkaufs durch eine offizielle Person. Hierfür und für die Androhung des Verkaufs,die Wartefrist, für den Ort der Versteigerung, für die öffentliche Bekanntmachung unddie besondere Anzeige von dem bevorstehenden Verkauf, für die Modalitäten der Ver-steigerung (mir gegen baar zc.), für das Recht des Gläubigers und des Schuldnersmitzubieten, für die Besonderheiten bei Gold- und Silbersacheu, für die Benach-richtigung des Eigenthümers nach dem Verkauf gelten die für das Pfandrecht gegebenenund von uns in Anm. 4vffg. zu Z 368 erörterten Regeln. Doch bestimmt unser Paragraphin diesen Hinsichten zwei Abweichungen:

Hinsichtlich der Wartefrist gilt eine Woche nach Abs. 2 unseres Paragraphen;A»m. 15.und ferner: die den Eigenthümer betreffenden Vorschriften finden auf den SchuldnerAnwendung, wcun die rctinirte Sache dem Gläubiger gehört, also in dem Falle desZ 369 Abs. 1 Satz 2. In diesem Falle sind z. B. die Benachrichtigungen der W 1234,1237 und 1241 an den Schuldner zu erlassen.

Ferner gilt hier das Gleiche, wie bei der Pfandrealisirung, hinsichtlich der Frage, Anm.ie.wann der Verkauf ein rechtmäßiger ist, also der § 1243 B.G.B., nur daß zu den Er-fordernissen der Rechtmäßigkeit hier noch die vorher erfolgte Erlangung einesvollstreckbaren Schuldtitcls auf Gestattung der Befriedigung hinzutritt. Die Folgendes rechtmäßigen Verkaufs richten sich, wie beim Pfandrecht, nach Z 1242 B.G.B., dieFolgen des unrechtmäßigen, aber immerhin noch offiziellen Verkaufs, wie beim Pfand-recht, nach Z 1243 B.G.B., nur daß hier zu den durch den guten Glauben zu ersetzendenErfordernissen der Rcchtmüßigkeit anch noch das Vorhandensein eines Schuldtitelsgehört (vergl. oben Anm. 11). Ueber die Folgen unrechtmäßigen und auch nichtoffiziellen Verkaufs gegenüber dem Erwerber siehe Anm. 64 zn H 368; über die Folgenunrechtmäßigen Verkaufs gegenüber dem Schuldner siehe oben Anm. 10.

Endlich können die Parteien auch hier gemäß § 1245B.G.B. Abweichungen von den ge- Anm.17.schlichen Regeln des Verkaufs vereinbaren und auch hier kaun das Gericht in den geeignetenFällen gemäß K 1246 B.G.B, eingreisen (vergl. daher Anm. 39, 41,42,44,46,48, 50,51 zu8 368; insbesondere auch Anm. 57 zu z 368, wo ausgeführt ist, ob solche Verab-redungen und Gerichtsentscheidungen auch dem Erwerber gegenüber ins Gewicht fallen.