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Allgemeine Vorschriften. § 371.
Beklagte das Retentionsrecht bestrittcn oder sonst zur Klage Anlaß gegeben hat, so mußdie Auferlegung der persönlichen Kostentragung unterbleiben. Im Vcrsäumnißverfahrenkann die letztere nur erfolgen, wenn die Klage nach dieser Richtung eine Begründungenthielt. Es mag sein, daß dies aus der C.P.O. nicht hervorgeht, aber neben derC.P.O. gelten die Vorschriften der sonstigen Reichsgesetze, auch dann, wenn sie civil-prozessnalische Vorschriften enthalten, fei es ausdrücklich oder imxlieits, durch Ziehungder in ihnen liegenden Konsequenzen (Z 13 des Einf.Ges. z. C.P.O.).
Anm. o. «) Liegt kein vollstreckbarer Schuldtitel vor, so ist die Realisirung desretinirten Gegenstandes nicht rechtmäßig. Der Abs. 3 unseres Paragraphenspricht dies zwar nur für den Verkauf aus, aber von jeder anderen Realisirung(vcrgl. unten Anm. 13ffg.) gilt das Gleiche. Durch nachträgliche Erlangung eines voll-streckbaren Schuldtitcls wird die Realisirung nicht nachträglich rechtmäßig, denn nachAbs. 3 nnseres Paragraphen ist die Befriedigung eben erst dann zulässig, nachdemder vollstreckbare Schnldtitel erlangt ist.
Anm.io. Was unn die Folgen der Unrechtmäßigkeit anlangt, so sind die-
selben die gleichen, wie sonst, wenn Jemand die ihm obliegenden Rechte verletzt oderüberschreitet vcrgl. Aum. 11 zu Z 347): Der Gläubiger hastet auf Ersatz des demSchuldner zugefügten Schadens. Die retinirte Sache hätte nicht verkauft, der retinirleWechsel nicht eingezogen werden sollen. Der Schuldner darf auf Ersatz des ihm hier-durch erwachsenen Schadens klagen. In den geeigneten Fällen kann aber derGläubiger dieser Schadensersatzforderung gegenüber seine Forderung eowxeiisg.iia'ogeltend machen (vergl. R.O.H. 25 S. 224? R.G. 1 S. 285; Bolze 7 Nr. 113; R.G.43 S. 39. Anch brauchen dabei nicht die speziellen Voraussetzungen der Kompensationvorzuliegen, insbesondere brauchen nicht beide Forderungen fällig zu sein. Er hatalso z. B. das Kompensationsrccht, als Surrogat des Retentionsrechts, auch dann,wenn der Gläubiger auf Grund des Nothzurückbchaltungsrechts des Z 370 denGegenstand rcalisirt hat, ehe seine Forderung fällig war. Andererseits kann derSchuldner auf diesem Wege nur seinen Schadensersatz geltend machen, nicht etwaschlankweg die Auszahlung des Erlöses an sich verlangen. Ist die Realisirung zwarohne vollstreckbaren Schnldtitel, aber doch sachgemäß erfolgt, so ist ja dem Schuldnerkein Schaden erwachsen und er hat daher keinen Schadenersatzanspruch. Von diesemGesichtspunkte gehen auch die obcncitirtcn Entscheidungen aus.
Anm.ii. Die Folgen des unrechtmäßigen Verkaufs gegenüber dem Er-
werb er richten sich nach Z 1243 B.G.B., auf welchen hier offensichtlich angespielt ist(vergl. auch Denkschr. S. 215). Aber auch den Z 1244 B.G.B, hat dieser Gesetzes-ausspruch im Auge, wie gleichfalls aus der Denkschrift hervorgeht. Das bedeutet, daß,wenn der Verkauf des retinirten Gegenstandes ohne vollstreckbaren Schuldtitel erfolgt,der gute Glaube an das Vorhandensein des Schuldtitels den Erwerbcr der retinirtenSache ebenso schützt, wie das Vorhandensein des Schuldtitels, wenn nur die übrigenVoraussetzungen dieses Schutzes nach Z 1244 B.G.B, vorliegen (vergl. hierüber auchunten Anm. 16).
Ueber die Folgen des rechtmäßigen Erwerbes des rcalisirten Gegen-standes siehe unten Anm. 16).Anm.is. k) Liegt ein vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel vor und wird auf Grunddessen der Pfandgegcnstand realisirt, später aber das Urtheil aufgehoben,so greifen zwischen dem Gläubiger uud dem Eigenthümer die Regeln der C.P.O. überdie Entschüdiguugspflicht in diesem Falle Platz (vcrgl. auch oben Anm. 10 über dieMöglichkeit der Kompensation mit der gesicherten Forderung). Dem dritten ErWerbergegenüber ist dieser Wegfall des Urtheils unerheblich. Für ihn lag ein vollstreckbarerSchuldtitel zur Zeit des Erwerbes vor. Späterer Wegfall thut seinem Rechte keinenEintrag.
Anm. IS. 2. Liegt nun ein vollstreckbarer Titel in dem zu 1 gedachten Sinne vor, so kaun nmnnehr dieRealisirung des retinirten Gegenstandes erfolgen. „Die Befriedigung erfolgt nach den für