Allgemeine Vorschriften, ß 371.
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III. (Abs. 2, 3 u. 4.) Die Art, wie die Rcalisirung des Nctcntiousrcchts erfolgt, ist in den Ab- Anm. s.jützen 2, 3 und 4 vorgeschrieben. Sie erfolgt nach den Regeln der Psandrcalisirung, jedochstets unter der Bedingung, daß für das Recht auf Befriedigung ein vollstreckbarer Schnld-titel erlangt ist, zu dessen Erlangung ein besonderer Gerichtsstand dem Gläubiger au dieHand gegeben ist. Selbstverständlich kann auch die Befriedigung im Wege der Zwangs-vollstreckung erfolgen. Diese letztere Möglichkeit wollen wir in Folgendem zuerst behandeln.
^. Zunächst ist es zulässig, daß die Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt, d. h. Anm. <.dadurch, das; der Gläubiger seine dnrch die Rctention gesicherte persönliche Forderung aus-klagt und auf Grund des so erlangten Schuldtitels iu den rctiuirtcn Gegenstand Zwangs-vollstreckung bewirkt. Die Zulüssigkcit dieser Art der Zwangsvollstreckung ist sclbstvcrstüudlich,aber im Abs. 3 noch besonders erwähnt. Diese Art der Befriedigung folgt den Regeln derZwangsvollstreckung nach der C.P.O.
L. Ausserdem ist der Rctincut berechtigt, sich nach Art der Pfimdrcalisirimg a»6 der rctinirtcn Anm. s.Sache zu befriedigen, jedoch nur nach Erlangung eines vollstreckbaren Schuld-titels.
1. Erste Voraussetning ist, das; der Gläubiger eine» vollstreckbaren Schnldtitcl für sein Rechtans Befriedigung erlangt. Dadurch unterscheidet sich diese Rcalisirung von der Pfand-realisirnng, die ja ohne vollstreckbaren Schuldtitcl erfolgen kann (vcrgl. Anm. 36 zu 368).s) Der Inhalt der Klage ist das Verlangen, die Befriedigung zu gestatte» wieAbs. 4 unseres Paragraphen ergicbt. Das Pctitum und der Tenor werden daherlauten: Beklagter schuldig, zu gestatten, daß der Kläger sich aus den vou demselbenzurückbehaltenen 1VVM Mk. Nominal Aktien der Neuen Berliner Omnibus- und Packet-sahrt-Akticngcjcllschaft wegen seiner Forderung von 50M Mk. nebst 6»/<> Zinsen seitdem 18. Dezember 19lX) und der Kosten dieses Prozesses (siehe unten Anm. 8) be-friedige.
b) Gerichtet ist die Klage gegen den Eigenthümer oder Schulduer, gcgcuAnm. s.den letzteren dann, wenn die Sache dem Gläubiger selbst gehört, wenn also der Falldes § 369 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, gegen den Eigenthümer in den übrigen Fällen.Für den Fall, daß der Eigenthümer nach Entstehnng des Netcntivnsrcchtcs wechselt,bestimmt Z 372 Näheres.
e) Der Gerichtsstand der Klage. Die Klage kann natürlich angestellt werden bci Anm. ?.jedem sonstigen zuständigen Gerichte, insbesondere auch im allgemeinen Gerichtsstanddes Beklagten. Aber clektiv ist dem Gläubiger gestattet, au demjenigen Gerichte dieKlage anzustellen, in dessen Bezirke er selbst seinen allgemeinen Gerichtsstand oder denGerichtsstand der Niederlassung hat. Er darf also, wenn er in Breslau wohnt und inBerlin seine Handelsniederlassung hat, aus deren Betrieb das Rclentionsrecht herrührt,gegen den in Memel wohnenden Schuldner wahlweise in Memel, in Breslau oder inBerlin die Klage anstellen. Dagegen wird man ihm sinngemäß das Recht nicht gebenkönnen, die Klage an einem solchen Orte anzustellen, wo er zwar eine Handelsnieder-lassung hat, aber nicht diejenige, aus dercu Betrieb das Rclentionsrecht herrührt, wennnicht etwa einer der anderen Gerichtsstände dort begründet ist.
<1) Die Kosten des Prozesses. In dieser Hinsicht ist zu erwägen, daß die Reali-A»m. ».sirung des Gegenstandes der eigentliche materielle Inhalt des Rctentionsrechtes ist, dieGcstattung derselben der eigentliche materielle Inhalt der Nechtspflicht des Schuldners.Der Schuldner erfüllt, indem er die Rcalisirung über sich ergehen läßt. Die Kostendes Prozesses können ihn also dann nicht persönlich tressen, wenn er das Retcntions-recht nicht bestritten oder sonst nicht Anlaß zur Klage gegeben hat. Stellt sich imProzesse heraus, das er Anlaß zur Klage gegeben hat, oder bestreitet er das Netentions-recht, so sind die Kosten des Prozesses dem Beklagten aufzuerlegen, also dahinzu tenoriren, daß der Beklagte schuldig, die Befriedigung aus der retinirten Sachewegen der Hauptsumme und der Prozeßkostcn zu gestatten, und überdies schuldig, dieKosten des Prozesses zu tragen. Stellt sich aber im Prozesse nicht heraus, daß der