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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Allgemeine Borschriften. ZZ 370 u. 371.

bunden. Hat er nach Bekanntwerden des Bankerutts eine solche Verpflichtung über-nommen, so ist er erst recht daran gebunden.Anm> 4. Wenn der Bankerutt erst entstanden ist nach der Uebergabe oder nach der Ver-

pflichtungsnbcrnahme, so steht dies dem Retcntionsrecht ebensowenig entgegen, wie wennder Bankerntt früher entstanden und erst spater bekannt wurde (R.G. 12 S. 91). Dennauch in diesem Falle ist er ja erst später bekannt geworden. Früher konnte er ja nicht be-kannt werden, weil er früher »och gar nicht entstanden war.

Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem-zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einemDritten ein Recht an dem Gegenstände zu, gegen welches das Zurückbehaltungs -recht nach ß 369 ^bs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubigerin Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstände den Vorrang.

Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vor-schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs . An die Stelle der im Z ^2ZH desBürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solchevon einer Woche.

Sofern die Befriedigung nicht im N?ege der Zwangsvollstreckung statt-findet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titelfür sein Recht aus Befriedigung gegen den Eigenthümer oder, wenn derGegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzterenFalle finden die den Eigenthümer betreffenden Vorschriften des BürgerlichenGesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung.In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der verkauf des Gegenstandesnicht rechtmäßig.

Die Alage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, indessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichts-stand der Niederlassung hat, erhoben werden.

Ein- Der vorliegende Paragraph regelt die Art, wie der Rctnicnt sich ans der zurückbehaltene»

leiwng, Snchc befriedigt. Im Absatz 1 ist das Bcfriedigunsrecht gegeben und der Vorrang vor fremden

Rechten, in Abs. 2, 3 und 4 ist die Art der Befriedigung vorgeschrieben.Anm. l. I. (Abs. 1.) Der Rctincnt hat das Recht der Befriedigung ans der zurückbehaltenen Sache.

Dieses Recht der Befriedigung ist der eigentliche materielle Inhalt unddas Endziel des kaufmännischen Retentionsrechts. Hierin gleicht es demPfandrechte. Deshalb erfolgt auch die Art der Befriedigung in Gemäßheit der pfandrecht -lichcn Vorschriften, wie weiter unten ausgeführt werden wird. Die Realisirungder zurückbehaltenen Sache ist nur ein Recht des Gläubigers. Er ist nicht ge-zwungen, die Rcalisirnng zn bewirken. Der Schuldner kaun sie nicht verlangen und nichtauf Verkauf klagen (vergl. R.O.H. 10 S. 237; R.G. 2 S. 35). Er kann nur die Reten-tion durch Befriedigung oder durch andcrweitc Sicherheitsleistung abwenden (vergl. Anm. ölffg.zu 8 369).

Anm. z. II. (Abs. 1.) Der Vorrang vor den Rechten Dritter besteht hinsichtlich des Bcfriedigungsrechtsso weit, als das Retcntionsrecht überhaupt den Rechten Dritter gegenüber gilt. Dies hierbesonders zu sagen, war überflüssig. Welche Rechte Dritter gemeint sind, haben wir inAnm. 31ssg. zn Z 369 ausführlich dargelegt.