Allgemeine Vorschriften. Z§ 369 u. 370.
1221
erörterten Uebergangsgrundsätzc Platz. Nimmt man aber an, daß es ein obligatorisches Rechtwar und ist, so greifen die für Schuldverhaltnisse gegebenen Uebcrgangsregcln Platz und diesesichren zu dem gleichen Ergebnisse. Denn danach richtet sich das vor dem 1 Januar 1900 ent-standene ZuriickbchaltungSrccht nach altem Rechte (Art. 170 E.G. zum B.G.B.). Insbesonderekommt der H 369 Abs. 1 Satz 2 außer Betracht, wenn die EigenthmnSübcrtragung a» dcnGläubiger bereits vor dem 1 Januar 1900 entstanden war. Denn auf Grund solchen That-bestandes war früher keiu kaufmännisches Rctentionsrecht entstanden (Lchmanu in 48 S. 77).
H »7«
Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungengeltend gemacht werden!
^. wenn über das Vermögen des Schuldners der Aonkurs eröffnet ist oderder Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat;
2. wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohneErfolg versucht ist.
Der Geltendmachung des Zurückbchaltungsrcchts steht die Anweisung desSchuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weisemit dem Gegenstande zu verfahren, nicht entgegen, sofern die im AbsatzNr. ^, 2 bezeichneten Thatsachen erst nach der Uebergabe des Gegen-standes oder nach der Uebernahme der Verpflichtung dem Gläubiger bekanntwerden.
Ei« bevorzugter Fall des Znriickbchaltnngsrechts, sogenanntes Nothzurnckbehaltungsrecht. Em-
Während das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht regelmäßig an das Erfordernis; der Fälligkeitgeknüpft ist, während es ferner regelmäßig ausgeschlossen ist beim Vorhandensein einer Verpflich-tung, in bestimmter Weise mit dem Gegenstände zu verfahren, wird in zwei oder vielmehr dreiFällen von jenem Erfordernisse nnd diesem Hindernisse abgesehen und das Zurückbchaltungsrcchtgewährt, obgleich jenes Erfordernis; fehlt und obwohl dieses Hinderniß besteht. Jenes Ersvrder-niß ist in diesen drei Fällen kein Erfordernis;, dieses Hinderniß kein Hinderniß.
1. Die drei Fälle des Nothzurückbchaltnngsrcchts sind: A»m. l.a) Ueber das Vermögen des Schuldners ist Konkurs eröffnet.
d) Der Schuldner hat seine Zahlungen eingestellt, Ein aus dem Konknrsrechtbekannter Begriff; vergl. besonders R.G. 6 S. 95; Jäger K.O. Anm. Isfg. zu Z 30. Daßdie Zahlungseinstellung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, genügt nicht (R.G. 3S. 114). Arrest genügt ebenfalls nicht, wenn nicht außerdem Zahlungseinstellung vorliegt.
e) Eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ist ohneErfolg gewesen. Ueber diesen Begriff siehe Anm. 2 zu Z 135.
2. In jeden« dieser drei Fälle wird von dein Erfordernisse der Fälligkeit der Forderung aligc- Anm. 2.sehen. Doch mnß die Forderung selbstverständlich schon entstanden, auch muß sie unbe-dingt sein.
3. In jedem der zu 1 gedachten Fälle steht die Anweisung oder die Verpflichtung, in Vc-Anm. g.stinlintcr Weise zu verfahren, der Ausübung des Rctcutionsrcchts nicht entgegen. Das
widerspricht der Regel des ß 369 Abs. 3. Regelmäßig ist beim Vorhandensein einersolchen Anweisung oder Verpflichtung die Geltendmachung des Retentionsrechtcs ausge-schlossen, iu den zu 1 gedachten drei Fällen nicht. Indessen trifft dies doch nur dann zu, wennjene Fälle erst nach der Uebergabe der Sache oder nach der Uebernahme der Verpflichtungdem Gläubiger bekannt werden. War der Bankerutt des Schuldners dem Gläubiger schonbekannt, als die retinirte Sache in seinen Besitz gelangte und ist ihm hierbei eine be-stimmte Anweisung ertheilt worden, mit den Sachen zu verfahren, so ist er daran ge-