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Allgemeine Vorschriften. § 369.
Anm,S8 , Wird der retinirte Gegenstand von dritter Seite gepfändet, so steht dem Rctinenten einExekutivnsinterventionsrecht zu (§Z 804, 805, 771 C.P.O; R.G, 9 S. 424, 426). Ob derExckutiousgläubiger oder sein Vertreter bei der Pfändung gutgläubig angenommen hat, dasReteutionsrecht bestehe nicht, ist glcichgiltig. Der Schutz gutgläubigen Pfanderwerbes kommt demPfändungspfandrccht uicht zu statten.
Anm.S9. Indessen steht den anderen Gläubigern des Schuldners das Recht der
pau lianischen Anfechtung zu, d. h. es kaun der Rechtsakt, durch welchen der retinirteGegenstand in deu Besitz des Gläubigers gelangt ist, augefochten werden, womit das Reteutions-recht fällt (R.O.H. 17 S. 293). Hierzu hat das Reichsgericht erkannt, daß die Anfechtung dannnicht dnrchgrcift, wenn der Gläubiger vor der kritischen Zeit eine Sache des Schuldners bereitshatte und nunmehr eine Forderung gegen denselben erwirbt; denn er hat dann nicht dieSicherung zur kritischen Zeit erhalten (R.G. 9 S. 50).
Anm.Lo. Zusatz 4. Verhältnis! dcS Rctcntionsrcchts zu dem Rechte des Gläubigers, die gesicherteForderung durch Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen geltend zu mache». Der Gläubigerhat uicht das Recht, solange ihm das Reteutionsrecht zusteht, in das sonstige Vermögen desSchuldners zu vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher bezw. das um Erlaß einer Vollstreckungs-maßregcl angegangene Gericht darf zwar nicht von Amtswegen eine solche Vollstreckung ablehnen.Aber der Schuldner hat das beuskoium sxcussiouis reslv, wenn der Gläubiger in das übrigeVermögen des Schuldners vollstreckt, obgleich ihm ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichenSache zusteht (Z 777 E.P.O.). Das Verweisuugsrccht wird geldeud gemacht nach Z 766 C.P.O.(Erinncrnng gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung). Das Verwcisnngsrccht bestehtschon dann, wenn dem Gläubiger das Zurückbehaltungsrecht zusteht, nicht erst dann, wenn eres geltend macht; der Gläubiger mag auf sein Reteutionsrecht verzichten, wenn er es nicht geltendmachen will. Das Verweisnngsrecht ist nur insoweit zulässig, als der Gläubiger durch denrctinirtcn Gegenstand gedeckt ist. Haftet die Sache auch für eine andere Forderung, so ist derWiderspruch nur zulässige wenn auch die andere Forderung durch den Werth der retinirtenSachen gedeckt ist. Endlich besteht das Verwcisnngsrccht nach A 777 C.P.O, nur beim Reteutionsrecht anbeweglichen Sachen, anscheinend also uicht auch an Werthpapiercn. Indessen wird man dieVorschrift dochwohl dahin verstehen müsfcn, daß auch beim Reteutionsrecht an Werthpapiercn das Ver-weisnngsrecht stattfindet, einmal deshalb, weil sich die Vorschrift in der C.P.O. befindet,welche die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen und in unbewegliches Vermögen unter-scheidet, uud zum beweglichen Vermögen auch die Zwangsvollstreckung in Werthpapierenatürlich rechnet (vergl. auch Z 803 Abs. 2 C.P.O. wo die Wertpapiere sogar den körperlichenSachen zugezählt werden), sodann aber deshalb, weil auch das B.G.B. Hin und wieder zuden beweglichen Sachen auch Werthpapiere, wenigstens gewisse Arten derselben, nämlich dieJnhabcrpapiere rechnet (wie z. B. der Z 935 Abs. 2 B.G.B, giebt). Es würden also nnr die retinirtenOrdcrpapicre von dem Verweisnngsrecht ausgeuommen sein, wofür kein innerer Grund spricht.
Am», ki. Zusatz 5. Eudignng des Rctcntionsrcchts. Das Reteutionsrecht besteht in einem Recht,die Sachen zurückzubehalten, so lange man sie noch im Besitze hat. Giebt der Gläubiger daherden Besitz auf, so verliert er damit die Möglichkeit uud das Recht zu rctinircn. UnfreiwilligerBesitzverlust aber hebt das Retentionsrccht nach unserer Ansicht nicht auf. Der Gläubiger istberechtigt, von demjenigen, der ihm die Sache gewaltsam weg genommen hat, sei es derSchuldner selbst oder ein Dritter, die Sachen wieder zurückzuverlangen (vergl. oben Anm. 38).
Anm. KZ. Das Retentionsrccht gcht natürlich, wie alle anderen Rechte an der Sache dadurch unter,daß ein Dritter gutgläubig die Sache gemäß W 932 ff. B.G.B , bezw. Z 366 H.G.B, erwirbt(vergl. Anm. 40 zu Z 366), auch dadurch, daß eiu über die Sache lautendes Dispositionspapierauf Order gutgläubig erworben wird (vergl. Anm. 13 zu Z 366 und oben Anm. 35).
Anm. vz. Das Retentionsrccht gcht endlich unter durch Befriedigung des Gläubigers. Mau wirddem Schuldner das Recht geben müssen, Zug um Zug gegen Befriedigung des Gläubigers dieHerausgabe der retinirten Sachen zu verlange», analog wie dem Pfandschuldner gemäß Z 1223B.G.B.
Anm.ki. Znsatz K. Ucbcrgangsfrage. Folgt man unserer Auffassung, daß das Retentionsrccht nachfrühcrem und nach jetzigem Rechte ein dingliches Recht ist, so greifen die in Anm. 81 zu Z 363