Allgemeine Vorschriften, § 309.
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oder cntwcrthek. Wird die nnderivcite Sicherheit geleistet, so erlischt damit das Retcntions-rccht, nicht bloß die Verkanfsbcsugniß (R.O.H. 2 S. 383; vergl. Bolze 10 Nr, 128 li).Verweigert der Gläubiger trotz der anderweitcn Sicherheitsleistung die .vnaiivgäbe der Sache, so wird er schadcnsersatzpflichtig (vergl. Anm, 11 zu Z 317). DurchKlage und einstweilige Verfügung ist er zur Herausgabe zu zwingen.
Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach §8 SW—240 B.G.B. Aiun-ss.Bürgen können aber, wie unser Abs. 4 bestimmt, dem Gläubiger als Sicherheitsleistungnicht anfgedrüngt werden.
Was die Angcmesseuheit der Sicherheitsleistung betrifft, so kommt Anm .'-z.es darauf au, ob der Werth des zurückbehaltene» Gcgcnstandcs oder der der Forderunggeringer ist. Hat der zurückbehaltene Gegenstand einen höheren Werth als die Forderung,so braucht die andcrwcitc Sicherheit mir deu Betrag der Forderung zu erreichen. Denndas kaufmännische Zurückbchaltungsrccht ist nicht gedacht als ein Mittel, um einen Druckauf den Schuldner auszuüben, sondern lediglich als ein Mittel, um eine Sicherung nudBefriedigung zu erlangen. Mehr kann der Inhaber eines solchen Rechts nicht verlangen,als eine andcrwcitc angemessene Sicherheit für seine ganze Forderung. Ist der Werthder retinirten Sache geringer, als die Forderung, so braucht die andcrwcitc Sicherheitnur den Werth der retinirten Sache zn haben. Denn das ist' ein ausreichendesAcquivalent der von ihm aufgcgcbcueu Sicherheit.
Unter Nmständen kann auch ohnc Sicherheitsleist» ug dic Hcransgabcverlangt werden. Vcrgl. nntcu Rum. 55.
Durch die Bestellung der anderweiten Sicherheit erwirbt der Gläubiger Anm,5>i.an Stelle des Rententiousrechts eiu Pfandrecht (Z 233 B.G.B.).
Zusatz 1. Umfang des Retentionsrechts in Ansehung der im Besitz des Gläubigers Anm. 55.befindlichen Sachen. Das vertragsmäßige Pfandrecht und demgemäß auch die hnudelsgesctzlichcnPfandrechte erstrecken sich auf alle Sachen, welche iu das Pfandrecht fallen. Auch wenn derBetrag der Forderung weit geringer ist, als der Werth der als Pfand hastenden Sachen,so kann der Gläubiger alle als Pfand haftenden Sachen solange iu seinem Pfandbcsitzcbehalten, bis er befriedigt ist. Nur zum Verkauf darf er nicht mehr stellen, als znseiner Befriedigung erforderlich ist <M 1222, 1257 B.G.B. ). Bei dem Zurückbehaltniigs--recht ist eine derartige Vorschrift nicht gegeben und aus der Natur des hier in Redestehenden Rechts ergiebt sie sich nicht. Das kaufmännische Retcntionsrccht soll nicht weiter gehen,als zur Sicherung erforderlich ist. Ein Druck soll nicht ausgeübt werden. Infolge dessen könnennicht wegen einer Forderung von 1000 Mark Werthpapiere im Esscktivwerthc von 10000 Markrctinirt werden. Uebersteigt der Werth der retinirten Gegenstände den Werth derForderung, so kann der Ucbcrschuß ohne Sicherheitsleistung hcrausverlaugt werden (vcrgl.noch früherem Recht R.O.H. 2 S. 383; 18 S. 276).
Znsntz 2. Umfang des Retentionsrechts hinsichtlich der zu sichernde» Forderung. Nach Am».,«;.§ 1210 B.G.B, haftet die verpfändete Sache auch für Zinsen nnd Vertragsstrafe, auch für dieAnsprüche des Gläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem Gläubiger zu ersetzendenKosten der Nealisirung, wozu auch eine Provision für die Bcwirkung des Verkaufs gehört(vcrgl. Anm. 27 zu § 308). Nach § 1257 B.G.B, gilt alles dies auch für die gesetzlichen Pfand'rechte, und aus der Natur des Retentionsrechts als eines Sicherungs- und Befricdignngsmittclscrgicbt sich dic Zulässigkeit der Analogie der gedachten gesetzlichen Borschrift. Es gilt also hierdas Gleiche.
Anch Lagergeld für dic Zeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann der Gläubigerbcauspruchc» (Anm. 5 zu A 354).
Znsatz 3. Verhältnis« des kanfmii»ttischcn Retentionsrechts zu andere» Gläubigern und Anm j 7.im Konkurse. Wie sich das Retcntionsrccht zu dritten Erwerbern der Sache stellt, ist oben Anm. 31erörtert. Im Konkurse des Schuldners steht das kaufmännische Retentionsrccht den Faustpfand,gläubiger» gleich und gewährt daher ein Absonderungsrccht (D 49 Nr. 4 K.O.), jedoch modifizirtdurch das dem Massenverwalter zustehende Verwerthungsrecht (§ 127 K.O.). Das Retentionsrcchtmuß natürlich vor dem Konkurse entstanden sein (Z 15 K.O.).
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