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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. A 369.

Doch gilt es von eigenen Acccpten des die Zahlung offerirendcn Kunden nicht. Das-folgt daraus, daß diefc nicht Vcrmögenswerthe in der Hand des Schuldners sind(siehe oben Anm. 18). Vergl. O.G. Wien bei Czcllchowsky, Wechjelrechtliche Ent-sck)eiduugcn Nr. 89. Sachen, die unbestellt zugesandt werden, nm zum Kaufe zuanimircu, fallen in dieselbe Kategorie (oben Anm. 26).

Anm,44- Soweit zur Dispositiou gestellte Waare überhaupt zur Retention benutzt

werden kann (vergl. oben Anm. 23), wird dieses Recht erst durch eine besondere,bei der Ucbersenduug erlassene Vorschrift, mit der Waare im Falle der Dispositions-stellung in einer bestimmten Weise zu verfahren, aufgehoben, oder durch eine dies-bezüglich übernommene besondere Verpflichtung.

A,..>5. ö) Waaren, die znr Aufbewahrung übergeben sind, können zur Retcntion

benutzt werden, die aus dem Verwahrungsvertrage folgende gesetzliche Rückgabe-pflicht steht nicht entgegen. Wohl aber würde entgegenstehen die besondere An-weisung oder Verpflichtung, die verwahrte Sache nach Erledigung des Vcrwahrungs-vertragcs au einen Dritten herauszugeben oder auch an den Deponenten selbst.

Anm.45. An Waaren, die der Spediteur oder Frachtführer in Gewahrsam erhält,

damit er sie au eiuen bestimmten Dritten weiter versende, kann dem Kommittentengegenüber wegen Forderungen an denselben ein Zurückbehaltungsrccht nicht aus-geübt werden (Laband S. 494: Gareis-Fuchsberger Note 286; O.G. Wien beiAdler und Clemens Nr. 27V), wohl aber an Waaren, die ihm zugesendet werden^damit er sie auf Lager nehme. Weitere Retcntionsfragcn im Rechtsverhältniß desSpediteurs siehe ZZ 41V411. Nimmt der Dritte die Waare nicht au, oderwiderruft der Maudatar den Auftrag, so kann sie nunmehr zur Rctentiou benutztwerden, außer wenn auch schon für diesen Eventualfall eine besondere Anweisungoder Verpflichtung vorlag.

Anm.47. 5) Waaren, die zur Reparatur übergeben sind, können an sich zurückbehalten

werden, es sei deun, daß eine besondere Anweisung erlassen wäre (R.O.H. 12 S. 27)Das Gleiche gilt von Sachen, die Jemandem sonst zur Bearbeitung übergeben sind,z. B. zum Färbcu, Appretircn (O.L.G. Dresden in 43 S. 353).

A,.48. -?) Waaren, die Jemandem übergeben werden zum Zweck des Ver-

kaufs, also insbesondere an den Kommissionär, oder au den Agenten, dürfen zu-nächst nicht rctiuirt werden. Hier hat der Schuldner über die Sache schon für denFall des erledigte» Gewahrsams anderweit disponirt. Anders, wenn das Ver-hältniß gelöst, der Vcrkanfsauftrag zurückgenommen ist. So kann der Kommissionär,der Agent nach beendigtem Verhältniß wegen seiner Gegenansprüche das Kommissions-lager retiniren (Bolze 11 Nr. 319). Wechsel, die Jemand mit dem Aus-trage der Diskontirung erhält, darf er zunächst nicht retiniren (O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. S84), es sei denn, daß der Diskontiruugsauftragsich erledigt.

A»m.4S- ^) Vorschrift, die Sache zur jederzeitigen Verfügung eines Dritten

bereit zu halten, kann als besondere Anweisung für genügend erachtet werden(R.O.H. 19 S. 1V1; R.G. 12 S. 91), ja sogar auch die besondere Anweisung, dieSache zur jederzeitigen Verfügung des Schuldners bereit zu halten, kanngenügen, wenn sich im Einzclfalle dadurch der deutliche Wille kundgiebt, daß derSchuldner sich damit vorbehalten wollte, über die Waare jederzeit anderweitdisponiren zn können und sie daher dem Retentionsrecht unzugänglich zu machenM.O.H. 8 S. 49; vergl. R.G. vom 8. Dezember 1893 in J.W. 1894 S. 20 u 21).

A, zg t) Waaren, die Verpfändet sind, können nach Bezahlung der Pfandschuld wegen

anderwciter Ansprüche retinirt werden (oben Anm. 26).

Anm.Zi. 4) (Abs. 4.) Recht dcS Schuldners, die Znrückbchaltimg abzuwenden. Der Schuldner kanndie Ausübung des Zurückbchaltuugsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden.

Irgend welcher Grund znr Sicherheitsleistung in anderer Art brauchtnicht vorzuliegen. Es ist nicht etwa erforderlich, daß das Pfand sich verschlechtert