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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften, Z 369.

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Grnnde genommen liegt daher in jeder Besitzerlangung nach Abs. 1 die Anweisung unddie Verpflichtung, die Sache nach erledigtem eigenen Besprecht an den Eigenthümeroder auf seine Anweisung an einen andern herauszugeben. Bedeutet dochzurück-behalten" begrifflich nichts Anderes als: zurückbehalten dessen, was man eigentlich zurück-geben müßte. Daraus folgt, daß Abs. 3 die iu dem jedesmaligen Obligationsvcrhältnißimplioite liegende Anweisung und Verpflichtung znr Herausgabe nicht im Auge habenkann, sondern etwas anderes zum Gegenstande haben muh. Sonst würde ja dasRetentionsrecht des Abs. 1 durch Abs. 3 paralysirt sein und niemals Platz greifen.Soll Abs. 3 Sinn und Inhalt haben/) so kann er unr dahin verstanden werden, daßdas Reteutionsrecht dann nicht Platz greift, wenn nicht bloß die aus der Natur desdie Besitzerlaugung begleitenden obligatorischen Verhältnisses selbst sich ergebende Rück-gabepflicht besteht, sondern wenn außerdem a<I I»oe uoch besonders vorgeschrieben odervereinbart ist, iu einer bestimmten Weise d. h. in einer von dem Schuldner oder vonbeiden Parteien bestimmten Weise mit der Sache zu verfahren.

Diese unsere Auslegung stimmt mit dem Wortlant und der ratio des Gesetzes Am».41.überein. Dievor oder bei der Ucbcrgabe ertheilte Anweisung", dievon dem Gläubigerübernommene Verpflichtung", diebestimmte" Weise, mit dem Gegenstände zu verfahre»,siud Ausdrücke, welche auf ciue besondere Vorschrift, Verpflichtung, Anweisung, Bestimmunghinsichtlich des Verfahrens mit der Sache hindeuten. Was aber den Grundgedankendes Gesetzes betrifft, fo erscheint derselbe gleichfalls getroffen. Denn in einer solchenkonkreten Vorschrift oder Verpflichtung liegt eine besondere Disposition über den Besitzder Sache gerade für den Fall des erledigten Gläubigerbcsitzes vor. Hat der Schuldnerüber den Besitz der Sache für diesen Eventualfall bereits vor oder bei Ucbcrgabe derSache besonders disponirt, oder hat der Gläubiger für diesen Fall eine bestimmte Ver-pflichtung besonders übernommen, so kann der Schuldner darauf rechnen, daß auchwirklich so und nicht anders mit der Sache verfahren, die Sache also von dem Gläubigernicht zur Deckung benutzt oder bis zur Befriedigung ihm vorenthalten werde. Auf dieRespcktirung eiuer solchen besonderen Vorschrift oder Verpflichtung kann der Schuldnerrechneu, kaun daher über den Gegenstand anderweit disponiren, uud der Gläubiger istdann nicht berechtigt, seine Dispositionen zu durchkreuzen durch die Gclteudmachungeines Retcntionsrcchts, das ihm nur ohuc diese besondere Anweisung oder Verpflichtungan der Sache zugestanden hätte.

Aus dieser Formuliruug ergiebt sich die Lösung der Einzelfragen,c,) Praktische Einzclfragcn. A»m,42.<-) Kanf auf Probe. Aus dem Abschluß desselben folgt allerdings die gesetzlicheVerpflichtung zur Herausgabc, wenn die Waare nicht konvenirt. Aber diese Vcr-pflichtung allein reicht zum Ausschluß des Reteutionsrcchts nicht aus (andersLaband S. 494; Makower 11. Aufl. Note 55 d). Es muß vielmehr die bestimmtekonkrete Anweisung oder Verpflichtung hinzutreten, die Waare zurückzusenden (überein-stimmend Hahn II zu Art. 313 S. 254)./S) Sachen, die dem Gläubiger zugesendet werden als Erfüllungs-A»m,4!i.angebot, dürfen von ihm zurückbehalten werden, wenn der Vertrag nicht zustandekommt (R.G. 26 S. 60), es sei denn, daß eine ae noe gegebene besondere Vor-schrift, im Falle der Refttsirnug die Waare zurück- oder einem Andern heraus-zugeben, hinzutritt. Das gilt auch vou Wechseln, die als Zahlung angeboten werden.

') Cosack (S. 157) will dem Abs. 3 dadurch Inhalt geben, daß er das Retentionsrecht desAbs. 1 nur aus den Fall bezieht, wo der Schuldner gerade im Hinblick auf den ihm gewährtenoder noch zu gewährenden Kredit absichtlich Sachen in den Besitz des Gläubigers gelangen laßt,wenn er also dem Gläubiger nicht geradezu ein Pfand bestellen, aber doch eine Sicherheit ge-währen will. Im Gesetze ist es nicht begründet, das Retentionsrecht in dieser Weise so eng zuumgrenzen, auch wäre es dann von der Pfandbestellung kaum zu unterscheiden. Gegen »hnDernbnrg III S. 766 Note 7.

Staub, Haiidelsgelehbuch, VI. u. VII Aufl.