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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgeschäft. Z 400.

Kommittenten als im Voraus ertheilt oder als nicht nothwendig betrachten will, soll hiernicht untersucht werden.

Am schärfsten aber tritt der Kommissionscharakter bei diesem Kontrahirnngsgeschästhervor durch die dem Kommissionär auferlegte Verpflichtung, denjenigen Preis in Rechnungzu stellen, den er bei pflichtgemäßer Sorgfalt Hütte erzielen können und den er bei einemaus Anlaß des Auftrages abgeschlossenen Geschäfte erzielt hat (hierüber zu § 401).Anm.is. 4. Die Wirkungen des Selbstcintritts stehen gleichfalls unter dem Zeichen jenes Doppel-charakters- der selbsteintretende Einkaufskommissiouär ist nunmehr wahrer Verkäufer, derfclbsteintretende Verkaufskommissionär ist nunmehr wahrer Käufer (Bolze 21 Nr. 770),allein es ist doch ein Kommissionär, welcher das Kaufgeschäft in Ausführung des Kom-missionsauftrages schließt.

a) AIS Preis ist nach Abs. 25 in Rechnung zu stellen der Börsen- oder Marktpreis zurZeit der Ausführung. Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem derKommissionär die Anzeige von der Ausführung zur Absendung an den Kom-mittenten abgegeben hat, d. h. der Zeitpunkt, wo der Bankier seinem Boten dieAnzeige übcrgicbt, damit er sie dem Telegraphen oder der Post übergiebt, nicht erstdie Abgabe au die Transportbehörde durch den Boten; bis dahin kann der Kurs sichwieder verändert haben. Ist die Ausführungsauzcige uach Schluß der Börse oder desMarktes abgesendet, während der Auftrag ausdrücklich oder seiner Natur nach (wasinsbesondere ans Börsengeschäfte meist zutreffen wird) während der Börsenzeit auszu-führen war, so ist mindestens der Schlußkurs, und bei Aufträgen zu bestimmten Kursenniindcstcus dieser in Rechuuug zu stellen. Das Gleiche gilt bei jedem sonstigen Limits(vergl. Anm. 4 zu Z 401). Ueberall muß, wenu der Kurs amtlich festgestellt wird,mindestens der amtliche Kurs iu Rechnung gestellt werden. Ein nicht amtlich notirterZwiichcnknrs steht dem nicht gleich, auch wenu zu diesem Kurse thatsächlich gehandeltwurde.

Anm.so. Zu dem so zu berechnenden Kurse gilt das Geschäft als abgeschlossen; giebt der

Kommissionär eiuen andern Preis an, so kann dies angefochten und die Erfüllung desGeschäfts zu dem hiernach richtig zu berechnenden Kurse verlaugt werden (s. untenAnm. 21). Aber der so zu berechnende Knrs gilt nicht absolut. Er gilt regelmäßigund einstweilen, und der Kommissionär hat keine weitere Rechenschaftspflicht (vergl.unten Anm. 21). Aber er gilt nicht mehr, sobald es dem Kommittenten gelingt, nach-zuweisen, daß der Kommissionär bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt günstiger Hütteabschließen können oder daß er aus Anlaß des Kommissionsgeschäfts ein günstigeresGeschäft geschlossen hat (vergl. zu H 401).

Anm.si. I)) Die Rechenschaftspflicht ist dahin eingeschränkt, daß der Kommissionär nur nach-zuweisen hat, er habe die zu a erwähnten Preise eingehalten. Diesen Nachweis mußder Koiniuijsiouär erbringen (durch Kurszettel u. s. w., R.G. 1. S. 2W). Daß erkeinen höheren Nachweis zu führen hat, ist eine Besonderheit des durch Sclbsteintrittausgeführten Kommissionsgeschäfts. Diese Beschränkung der Rechenschaftspflicht ist ins-besondere wichtig gegenüber den ihm in Z 401 auferlegten Pflichten (vergl. hierüberAnm. 7 zu Z 401. Die Rechenschaftspflicht wird nicht aufgehoben durch wider-spruchslose Entgegennahme der Selbsteintrittsanzeigc, oder des Schlußfcheins. Nachder Ansicht des R.G. (Urtheil vom 23. Januar 1897 in J.W. S. 138) soll aberdieGenehmigung" des Schlnßscheins diese Folge haben. Dem können wir aber nichtbeitrcten. Auch die Genehmigung oder Bestätigung des durch den Selbsteintritlbereits geschlossenen Geschäfts stehen unter dem Zeichen des Kommissionsgeschäfts.Sie sind gleichsam die Quittungen über das, was der .Nonimissionär zur Ausführungdes Geschäfts geleistet hat; dieselbe» befreien den Nonimissionär nicht von der Ver-pflichtung, sich über die gehörige Ansführnng auszuweisen. Erst die vorbehaltloseAnnahme der Erfüllung des Geichüfls durch den Kommilteuteu erledigt die Rechen-schaftspflicht uud kehrt die Bcwcislast um. Ergiebt sich durch die Rechenschafts,ablegung, daß der zu a, erwähnte Preis nicht eingehalten ist, so kann zwar der