.Nommissiousgcschäfl. Z 4(X).
14L1
Indessen folgt aus Z 384 das, das; der Kommissionär die Erklärung des Selbst-Anm.12.cintrilts so schnell abzugeben hat, wie dies der Verpflichtung entspricht, das Geschäft mitder Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Interesse des Kommitteulc» gemäß demAuskrage auszuführen. Ost, besonders bei Börsengeschäfte», wird damit die Verpflichtungverluiipst sein, das Gcschäst sofort zur Ausführung zu bringen. Verlept der Kommissionärdiese Verpflichtung, so ist er nach § 385 dem Kvinmittcuten schadeuscrsatzpslichtig, undwenn durch die verspätete Selbslcinlrittscrklärung die weicuttichcu Zwecke, die dieser mitdem Auftrage verfolgt hat, verfehlt werden, hat derselbe auch das Recht, das Geschäftzurückzuweisen <Z 385). In jedem Falle aber hat er das Recht, einen bei früherer Aus-führung crziclbnrcn günstigeren Preis für sich in Anspruch zu nehmen (hierüber § 40l).
Für einen bestimmten Fall ist ein spätester Zeitpunkt für den Sclbstcintritt imAnm.is.Z 405 gegeben, indem dort das Sclbsteüitrittsrccht sür verwirkt erklärt ist, wenn derKommissionär dem Kommittcutc» die Ausführungsanzcigc macht, ohne hierbei den Selbst-eiutrilt zu erkläre». Näheres dort.2. Ueber die Form der Selbstcintrittserklärung ist jetzt im § 405 vorgeschrieben, Anm,>4.daß sie ansdrücklich erfolgen mnß (siehe Anm. 5 zu Z 405).
VI. Die Wirkungen der Ausübung des Sclbsteiiitrittsrcchts. Dieselben ergeben sich daraus, daß Anm.iä.der Selbsteintritt eine besondere Art der Ausführung des Kommissionsgeschäfts ist (vergl.oben Anm. 1). Der Kommissionär führt das Geschäft dadurch aus, daß er mit dem Kom-mittenten kontrahirt und zwar dasjenige Geschäft mit ihm schließt, welches für den Kom-mittcuten denselben wirthschastlichen Effekt hat, wie weuu der Kvmmissiouär das ihm auf-getragene Geschäft mit ciuein Tritten geschlossen und der Kommittent alsdauu das Rechtgehabt Härte, die Erfolge dieses Geschäfts für sich zu beanspruchen. Kommissionär und ?Kommittent nehmen hierbei eine Zwitterstcllung ein: Der Kommissionär sührt das ihm auf-getragcue Geschäft eigentlich nicht aus; anstatt dieses anszuführen, schließt er ein anderesGeschäft mit dem Kommittenten; aber er thut dies doch auf Grund des Kommissionsauf-trages.
Aus dieser Zwitterstellung ergeben sich die rechtlichen Wirkungen im Einzelnen: Amn.ie.
1. Bei Entgcgrmilihmc des Kommissionsautragcs ist der Kommissionär reiner Kommissionär.Die von ihm hierbei ertheilten Rathschläge hat er mit der dem Kommissionär obliegendenSorgfalt zu ertheilen uud zu vertreten (R.G. 19 S. 100; 27 S. 123; O.L.G. Hamburg in 40 S. 525). Vergl. Anm. 1 zu Z 384. Ist der Rath wider besseres Wissenertheilt, so macht er sich nach Z 79 des Börscugcsetzes strafbar; vergl. auch die Straf-bestimmung des Z 78 (gewohnheitsmäßige, gewinnsüchtige Verleitung zu Börscnspekulations-geschüsten). An sich ist die Rathscrtheilung kein Grund gegen dcu Selbsteintritt (vergl.oben Anm. 6).
2. Aber schon die Entschließung, den Sclbstcintritt zu wählen, giebt seiner Stellung den in Anm.15Anm.i7.erwähnten Doppclcharakter. Denn wenn er, um den Sclbstcintritt ausführen uud das
so zu schließende Geschäft erfüllen zn können, einem Tritten einen analoge» Kommissions-auftrag ertheilt, so ist dies zwar ein Geschäft, welches er aus Anlaß des ertheilten Auf-trags schließt, und er hat die hierbei erzielten Vortheile dem Kommittenten zuzuwenden(K 401 Abs. 2), aber es ist dies kein Weitergeben des ihm ertheilten Auftrags im Sinnedes Z 8 des Depotgefctzcs, sodaß er kciue Verpflichtung hat, feinem Mandatar mitzutheilen,daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschehe. Sie geschieht ja eben nicht für fremde,sondern für eigene Rechnung, um für eigene Rechnung die Selbsteintrillserkläruug abgebenund das zu fchließcnde Geschäft erfüllen zu können (vergl. unter Anm. 29).
3. Dic Sclbftcintrittscrklnriiilg selbst zeigt jenen Toppclcharaktcr als Kommissionär nndAnm.is.Kontrahent auf das deutlichste: der Kommissionär kontrahirt mit dem Kommittenten,indem er die Erklärung abgicbt, mit ihm kontrahiren zu wollen. Eine Zustimmung desKommittenten ist nicht mehr erforderlich. Das liegt daran, daß er als Kommissionär,
in Ausführung des Kommissionsauftrags, kontrahirt. Ob man nun die Zustimmung des