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Nominisüousgeschäft. Z 400.
dagegen Cosack S. 233? Deruburg, Preuß. Privatr. II Z 187 Anm. 9). Wohl aber ist einstillschweigendes Verbot dann vorbanden, wenn es dem Kommittenlen ersichtlich darum zuthun war, auf den Kurs einzuwirken (Hahn § 9 zu Art. 376), doch braucht der Kom-missionär diese Absicht nicht zn vermuthen, der Kommittcnt muß sie ihm zu erkenne»geben (Bolze 9 Nr, 329), Als stillschweigend ausgeschlossen wird gewöhnlich nnter Hin-weis auf R,O,H. 11 S> 43 der Selbsteintritt bei Disferenzgeschäften betrachtet; allein beidiesen ist Z 400 überhaupt nicht anwendbar, weil sie ja keine wirtlichen Kaufgeschäfte dar-stellen und daher den Regeln über den Kauf nicht unterliegen (vcrgl. auch Hosack S, 233);es handelt sich also in Wahrheit nicht um Einkaufs- und Verkaufskommissioncn,
Anm, ?. 3. Nicht ist Boraussetzung, daß der Einkaufskommissionär die Waare zurZeit des Eintritts besitzt. Das folgt aus der rechtlichen Bedeutung der Sclbstein-trittserklürung, wie sie unten Anm. 15 dargestellt ist; der Selbsteintritt erfolgt dnrch dieErklärung, den Vertrag zu schließen, nicht erst dnrch die Erfüllung desselben (R.O.H. 20 S. 326).
Anm. s. 4. Auch daß die Geschäfte glatter Natur seien, ist uicht erforderlich; es könnenauch bedingte oder betagte Geschäfte sein (R.O.H. 22 S. 238).
Anm. 9. 5. Selbstverständlich darf der Kommissionär das Geschäft nicht schon durchAbschluß mit einem Dritten ausgeführt haben. Hat er das Geschäft mit einemDritten bereits ausgeführt, fo ist es begrifflich unmöglich, daß er es durch Sclbsteiutrittausführt (Bolze 2 Nr. 908 u. 909). Anders Breit S. 108, welcher meint, daß, solange ein vomKommissionär abgeschlossenes Geschäft Jnternum seiner Rechtssphäre bleibe, der Kvmmittentnoch keinen Anspruch aus diesem Geschäfte, der Kommissionär vielmehr die freie Dis-positionsverfügung darüber habe; welche Absicht der Kommissionär bei dem Geschäftegehabt habe, sei irrelevant. Allein damit ist die Vertrauensstellung des Kommissionärszum Kommittenten verkannt. Der Kommissionär soll einen Austrag ausführen, soll fürRechnung und im Interesse des Kommittenten handeln; durch das Geschäft, das er indieser Absicht mit dem Dritten schließt, ist die Kommission ausgeführt, das Geschüft istdurch den Abschluß für Rechnung des Dritten so ipso seiner Rechtssphäre entzogen, auchwenn es zunächst noch sein „Jnternnm" ist, d. h. dem Kommittenten nicht angezeigt ist. Erist eben verpflichtet, es anzuzeigen. Wenn er den in Ausführnng des Kommissionsauftrageserfolgten Abschluß mit einem Dritten verschweigt nnd statt dessen den Selbsteintritt erklärt,so verletzt er damit seine Pflichten und der Kommittcnt ist zum Gegenbeweise und zumVerlangen der Uebertragung der Ergebnisse des mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäftsberechtigt (R.G. 6 S. 54). Freilich hat der Kommittcnt den Beweis zu führen.
Dieser Beweis ist meist schwer zu führen. Um die Rechtslage des Kommittentenin solchem Falle zu erleichtern, ist jetzt die Vorschrift des A 401 Abs. 2 gegeben (vergl. diese).
Anm.io. 6. Erst recht kann der Selbsteintritt dann nicht erfolgen, wenn die ander-weite Ausführung schon angezeigtist oder wenn der Kommissionär sonstden Selbsteintritt abgelehnt hat. (R.O.H. 20 S. 326; Bolze 1 Nr. 950; O.L.G.Hamburg in 36 S. 267). In der Anzeige der Ausführung mit einem Dritten liegtjedenfalls die Ablehnung des Eintritts. Ob dnrch den Nachweis, daß sie irrthümlich ab-gegeben ist, ihre Wirkung beseitigt werden kann, darüber siehe Anm. 33 zu H 384. Istdurch jene Anzeige der Selbstcintritt definitiv abgelehnt uud erfolgte der Abschluß miteinem Dritten nicht, so ist die Kommission nicht ausgeführt (R.G. 6 S. 54). Der Kom-mittcnt hat dann die Rechte aus Z 384 Abs. 3 (s. diesen).
Anm.ii.Ill. Zeit und Form dcS Sclbsteintritts.
' 1. Ueber die Zeit des Eintritts ist im Gesetz nichts gesagt. Das Gesetz bestimmtnicht direkt, bis wann der Kommissionär berechtigt ist, von dem Selbstcintritt Gebrauch zumachen. Aus Z 384 folgt uicht etwa die Verpflichtung sofortiger Erklärung des Sclbst-eintritts, falls davon Gebrauch gemacht werden soll. Denn danach soll der Kommissionärnur sofort nach der Ausführung des Auftrages dem Kommittenten davon Anzeige machen, dieErklärung des Selbsteiutritts ist aber zugleich die Ausführung, und wann der Kommissionärdas Geschüft auszuführen hat, ist damit nicht gesagt.