Kommissionsgeschäft. Z 400.
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kaufen und das gekaufte Papier nach Lieferung an den Nvinmitteuteu abzuliefern, dem Kom-mitteilten felbst das Papier verkaufen und sich so als Verkäufer verpflichten, dem Kom-mittcnten das Papier zu liefern-
Der Selbsteintritt besteht hiernach in der Erklärung des Kom-A,»,>, 2Missionärs, das entgegengesetzte Geschäft, als das ihm aufgetragene,mit dem Kommittenten zu schließen. Zwar drückt sich der Abs. 1 so aus, alshandle es sich um eiucn Eintritt bei der Erfüllung des Geschäfts! denn darnach führter das Geschäft dadurch aus, das; er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer„liefert". Allein die folgenden Absätze und Paragraphen ergeben unzweifelhaft, das; dasGesetz sich die Eintrittscrklärung selbst als die Ausführung des Kommissionsauftrages denkt.
Daß der Selbsteintritt eine Art der Ausführung des Kommiffions-Anm. s.auftrags ist, heben die neuen Bestimmungen schärfer hervor, als dies im Art. 376 derFall war (vergl. Abs. 1 nnd 2: „dadurch ausgeführt"; „im Falle einer solchen Ausführung").Früher war das Gleiche von der Rechtsprechung scharf betont worden «MG. 1 S. 289;4 S. 95; 25 S. 71).
II. (Abs. 1.) Die Vormissctzniigc» des SelbstcintrittsrechtS. Dieselben sind: Am». 4.
1. Es muß sich handeln um eine Kommission zum Ein- oder Verkauf vonWaaren, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, oder von Werth-papieren, bei denen der Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestelltwird. Also bei Wcrthpapicrcn muß ein amtlicher Kurs bestehen, bei Waaren ist diesnicht nothwendig, aber ein Marktpreis muß auch da bestehen (vergl. R.O.H. 12 S. 181;R.G. 31 S. 120). Ueber die Werthpapierc siehe Anm. 37 zu Z 1. Ueber den Marktpreis 'siehe Anm. 19ffg. im Exkurse vor K 373. — Gemeint sind die Verhältnisse am Orte desKommissionärs (Breit S. 70). Denn an diesem ist das Geschäft auszuführen. Herrscht
an diesem Ort ein Marktpreis bczw. ein amtlich festgestellter Preis nicht, so ist der Marktpreisdes nächsten Handelsplatzes gemeint. — Es muß auch zu der betreffenden Zeit einMarktpreis vorhanden sein, es genügt nicht, daß im Allgemeinen Marktpreise bezw. amtlicheKurse für die betreffende Waare bestehen. War z. B. der Kurs an dem betreffenden Tagegestrichen oder war nnr eine Geldnotiz vorhanden, so ist das Sclbstcintrittsrecht nicht ge-geben, auch weun das Interesse des Kommittenten durch den Selbsteintritt nicht verletztwurde (R.G. 34 S. 120).
Durch Vereinbarung können diese Voraussetzungen des Selbst-Anm. s.eintritts beseitigt und derselbe auch auf andere Fälle ausgedehnt werden, also auchauf die Fälle, wo ein amtlicher Kurs für Wertpapiere nicht besteht, oder ein wirklicherMarktpreis nicht besteht, sondern bloß ein Geldkurs. Denn der Z 402 verbietet nur Ver-einbarungen gegen die Absätze 2—5. Andererseits aber muß angeuommcu werden, daßauch auf den auf Abrede beruhendem Selbstcintritt die Bestimmungen zu 2—5, und ins-besondere auch Z 402, also der Ausschluß abweichender Vereinbarungen, anzuwenden ist.
2. Die zweite Voraussetzung ist, daß der Kommt ttent nicht ein Anderes Anm. e.bestimmt hat. Nur dann darf der Selbstcintritt nicht erfolgen (Bolze 21 Nr. 416).
Das Verbot braucht nicht gerade bei Ertheilnng des Kommissionsauftrages ausgesprochenzu sein, es kann dies auch später geschehen; darin liegt ein theilweiser Widerruf (Z 405Abs. 3). Selbstverständlich braucht das Verbot des Sclbsteintritts auch nicht ausdrücklichzu geschehen, es genügt auch stillschweigende Willenserklärung gemäß ZK 133 u. 157 B.G.B.(Bolze 3 Nr. 624). Ein Verbot des Selbstcintritts liegt nicht schon in der Uebernahmedes äslorsäsrs (R.O.H. 19 S. 55), auch nicht in der Setzung eines Limitos (R.O.H. 23S. 104) — über die Modalitäten des Sclbsteintritts bei der limitirten Kommission sieheunten Anm. 4 zu Z 401 —; kein Hinderniß für den Selbsteintritt ist ferner dieBestimmung, daß die Kommission am anderen Orte auszuführen ist (Bolze 5 Nr. 576 b);auch nicht, daß der Kommittent zum Auftrage durch den Rath des Kommissionärs be-wogen wurde; war dieser ein falscher, so hastet der Kommissionär aus diesem Grunde(Bolze 3 Nr. 622; vergl. R.G. 19 S. 100); kein Hinderniß für den Selbstcintritt ist end-lich, daß es sich um diskretionäre Aufträge gehandelt hat (Bolze 9 Nr. 328; Breit S. 80;
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