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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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1458
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1^58 > Kommissionsgeschäft . A 400.

sein, da es sich hier keineswegs nur um Geldforderungen handelt, sondern auch etwa um An-sprüchc ans Lieferung), so werden dieselben Kommission-gut und der Kommissionär hat an ihnendie zu A 397 erwähnten Sicherungsrechte.

Hat der Kommissionär die Forderungen dem Kommittenten bereits cedirt, so fällt dasRecht fort.

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Die Kommission zum Linkauf oder zum Verkaufe von lvairen, die einenBörsen- oder Marktpreis haben, sowie von Wertpapieren, bei denen ein Börsen-odcr Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent nicht einAnderes bestimmt hat, von den: Kommissionär dadurch ausgeführt werden,daß er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer liefert oder dasGut, welches er verkaufeil soll, selbst als Käufer übernimmt.

Im Falle einer solchen Ausführung der Kommission beschränkt sich diePflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufes oderVerkaufs abzulegen, auf den Nachweis, daß bei dem berechneten preise der zurZeit der Ausführung der Kommission bestehende Börsen- oder Marktpreis ein-gehalten ist. Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem derKommissionär die Anzeige von der Ausführung zur Absendung an denKommittenten abgegeben hat.

Ist bei einer Kommission, die während der Börsen- oder Marktzeit aus-zuführen war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schlüsse der Börse oderdes Marktes zur Absendung abgegeben, so darf der berechnete preis für denKommittenten nicht ungünstiger sein als der preis, der am Schlüsse der Börseoder des Marktes bestand.

Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse (erster Kurs,Mittelkurs, letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär ohneRücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige berechtigtund verpflichtet, diesen Kurs dein Kommittenten in Rechnung zu stellen.

Bei Werthpapieren und Waaren, für welche der Börsen- oder Marktpreisamtlich festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung derKommission durch Sclbsteintritt dein Kommittenten keinen ungünstigeren preisals den amtlich festgestellten in Rechnung stellen.

Der vorliegende Paragraph behandelt den Begriff nnd die Voraussetzungen des Selbst-cintrittsrccht des Kommissionärs, sowie die Hanptwirkungcn desselben.

A»m. i. I' (Abs. 1.) Der Begriff des Sclbstciutrittsrcchts. Der Inhalt des Kommissionsgeschäfts gehteigentlich dahin, daß der Kommissionär beauftragt wird, ein Geschäft mit einem Dritten zuschlichen, in eigenem Namen und für Rechnung des Kommittenten, und die Ergebnisse diesesGeschäfts auf den Kommittenten zu übertragen. Das Gesetz giebt aber dem Kommissionärunter gewissen Voraussetzungen das Recht, den vom Kommittenten beabsichtigten Erfolg da-durch herbeizuführen, daß er, die Rolle des Dritten übernehmend, das umgekehrte Geschäftmit dem Kommittenten schließt. Beauftragt z. B. der Kommittent den Kommissionär, ihmein Werthpapicr zu kaufen, so kann der letztere, anstatt das Papier bei einem Dritten zu

') Literatur: Siehe jetzt besonders James Breit, Das Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs< nach dem neuen deutschen Handelsgesetzbuche. Leipzig 1899.