Kommissionsgeschäft. ZZ 338 u. 399.
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derartige Befugnis; des Kommissionärs nicht herzuleiten. Z 326 B.G.B, greift nicht Platz, weil diedem Kommissionär obliegende Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten zum Rechtauf Provision und auf Auslagenerstattung nicht in einem Verhältnisse von Leistung und Gegen-leistung im Sinne jenes Paragraphen steht (Denkschrift S. 239; abweichend Cosack S. 226).Anders allerdings im Falle des Selbsteiutritts. Vergl. Anm. 24 zu § 400.
Znsatz L. Wohl aber hat der Kommissionär das Kompcusationsrecht. Die Ansprüche, Anm.ll.die ihm zustehen, kann er gegen die Ansprüche des Kommitteuten zur Aufrechnung stellen.Insbesondere kann er so verfahren mit Geldern, die er auf Grund des Kommissionsverhältnisses«ingezvgen hat.
Zusatz 3. Der Kommissionär hat ferner »ntcr den Voraussctzmigcn der 88 369 ffg. daS Amn.12.Zurückbehaltungsrecht, welches insofern weitergeht, als es keine Konncxitttt voraussetzt, aber einschwächeres Recht ist, insbesondere, indem es das Eigenthum des kommittenten voraussetzt, auchdem Verfolgungsrecht weicht (Näheres zu 369 ssg.). An den Forderungen aus dem Koni-missiousvcrhältuisse hat er außerdem das Vorwcgbcsricdigungsrecht gemäß § 399.
Zusatz 4. Im Konkurs des Koinmittcntcn hat der Einknnfskommissionär das Vcrfolgnngs-Anm.is.recht nach Z 44 K.O. Näheres hierüber Anm. 76 ffg. im Exkurse zu § 332.
H SS8.
Der Aommissionär kann sich, auch wenn er Eigenthümer des Aommissions-guts ist, für die im H ZH? bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für dasPfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
1. Der vorliegende Paragraph beseitigt lediglich eine konstruktive Schwierigkeit. An eigener Anm. i.Sache kann man kein Pfandrecht haben. Der Einkaufskommissionär kann also eigentlich
an dem Kommissionsgute, so lange er es dem Kommittenten nicht übereignet hat, keinPfandrecht haben. Da es sich aber empfiehlt, ihm das Recht der Befriedigung aus demKommissionsgute in derselben Weise zu gewähren, wie wenn das Kommissionsgut demKommittenten schon gehört, so bestimmt dies unser Paragraph.
2. Ein Recht, vom Kommissionsvertrage ans Grund des K 326 B.G.B, zurückzutreten nnd Anm. s.die Auslieferung des eingekaufte» Gutes dem Komimttelite» unter diesem Gesichtspunkt
zu verweigern, hat der Einkaufskommissionär nicht (vergl. Anm. 10 zu Z 397).
H SSS.
Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des kommittentengeschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Aommissionär für die imH 39? bezeichneten Ansprüche vor dem Aommittenten und dessen Gläubigernbefriedigen.
Das Vorrecht des Kommissionärs an den auficnstehcndcn Forderungen. An und für sich Anm. i.gehören dieselben dem Kommissionär (Z 392). Allein nach Z 392 Abs. 2 muß sie der Kom-missionär als die des Kommittenten betrachten, muß sie ihm auf Verlangen abtreten und darf siegegen seinen Willen nicht einziehen. Diese Beschränkung des Z 392 Abs. 2 fällt fort, wenu die Siche-rung des Kommissionärs wegen fälliger Gegenansprüche, wie sie Z 397 aufzählt, dies erheischt.Alsdann braucht der Kommissionär die Forderung dem Kommittenten nicht abzutreten, kann diesvielmehr verweigern, bis er vom Kommittenten befriedigt ist, nnd kann die Forderung auch gegenseinen Widerspruch einziehen. Das ist der Inhalt des hier gewährten Borzugsrechts. EinPfandrecht au den Forderungen ist damit nicht statuirt, da ja juristisch die Forderungen demKommissionär gehören und es ein Pfandrecht an der eigenen Sache nicht giebt.
Zieht der Kommissionär die Forderungen ein, so kann er damit, wenn es Geld ist, kom-Anm. s.Pensiren (s. Anm. 11 zu § 397) wenn es aber andere Gegenstände sind (und das kann der Fall
Staub, Handelsgeletzbuch, VI. ». VII. Aufl. 92