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Kommissionsgeschäft. § 397.
das Dispositionspapier bereits ausgehändigt sein (R.G. 13 S. 119). Näheres überdieses Requisit Anm. 27—30 zu Z 369, das dort Gejagte gilt entsprechend anch hier.Anm. t. e) Hinzuzufügen ist, daß das Kommissionsgut nicht Eigenthum des
Kommissionärs sein darf. Es gehört dieses Requisit zwar nicht zum Begriffdes Kommissionsgut; für diesen Begriff, insbesondere im Sinne des Z 398 istdies gleichgiltig, der letztere Paragraph giebt dem Kommissionär das Verkaufsrechtnicht bloß für den Fall des bestehenden Pfandrechts. Hier aber, wo dem Kommissionärein Pfandrecht gewährt wird, muß das hier hervorgehobene Requisit vorhanden fein,weil es begrifflich nicht möglich ist, daß Jemand an seinem eigenen Gegenstande einPfandrecht hat. Ueber die Rechte des Kommissionärs an dem in seinem Eigenthumstehenden Kommijsivnsgut f. zu H 393.Anm. 6. ü) Andererseits ist es begrifflich nicht erforderlich, daß der Kommittent
Eigenthümer ist. Begrifflich ist es vielmehr denkbar, daß der Kommissionär seinPfandrecht an Sachen, die oem Kommittentcn nicht gehören, erwirbt. Wann dieszulässig ist, richtet sich nach anderen Vorschriften, insbesondere nach Z 366 Abs. 3.Wir haben hierüber in Anm. 58 fsg. zn Z 366 und Anm. 75 zu Z 363 ausführlichgehandelt. Wir haben dort insbesondere genau unterschieden zwischen dem gesetzlichenPfandrechte an beweglichen Sachen nnd Jnhaberpapieren, dem gesetzlichen Pfandrechtean Ordrepapieren, insbesondere auch au Dispositionspapiercn, und hierbei wiederzwischen dem gesetzlichen Pfandrechte am Gute selbst mittels des Dispositionspapiersund dem gesetzlichen Pfandrechte am Dispositionspapicre in dem Falle, daß dieses denPfandgläubiger nicht in die Lage versetzt, über das Gut zu verfügen. Ueber letzterenFall siehe besonders Anm. 77 zn Z 368.Anm. s. 3. Der Jnhnlt des Pfandrechts. Es ist der eines vertragsmäßigen Pfandrechts (Z 1257 B.G.B.).
Es besteht auch im Konkurse und gewährt in demselben ein Absonderungsrecht(Z 49 Nr. 2 K.O.), ist hier jedoch dahin modifizirt, daß der Pfandgläubiger zur Ver-werthung gezwungen werden kann (S 127 K.O.).
Auch in der Exekutionsinstanz hat der Kommissionär ein Widersprnchsrechtnach ZK 766 n. 771 C.P.O., nicht mit der Beschränkung des Z 805, da er den juristischenBesitz auch auf Grund der Dispositionspapiere hat (R.G. 9 S. 425; vergl. Wilmowskiund Levy, C.P.O. Anm. 1 zu Z 710).
Anm. ?. 4- Die Rcalisirnng des Pfandrechts. Die Realisirung folgt gemäß Z 1257 B.G.B, dengleichen Regeln, wie das Vertragspfandrecht. Wir haben hierüber zu Z 368(vergl. besonders Anm. 18 zu Z 368) ausführlich gehandelt, dazu tritt noch Z 368, wonachdie einmonatliche Verkanfswartefrist sich hier in eine einwöchige verwandelt, wenn derKommittent Kaufmann ist (vergl. anch hierüber Anm. 78 zu H 368). Mit einem Wortewollen wir noch betonen, daß der Pfandverkauf sich nach B.G.B , ohne gerichtliche Mit-wirkung vollzieht (vergl. Anm. 36 zu 8 368). Hinzuzufügen ist:Anm. s. a) Bei der Realisiruug des Pfandrechts hat der Kommissionär mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auch im Interesse des Kom-mittentcn zu handeln. Denn anch hierbei hört er nicht auf, Kommissionär,Mandatar zu sein (R.O.H. 10 S. 194). Verletzt er die gesetzlichen Vorschriften über diePsandrealisirung, so bewirkt dies nicht das Erlöschen der Ansprüche des Kommissionärs,sondern berechtigt uur den Kommittenten, den Verkauf als nicht geschehen anzusehen,und demgemäß die Lieferung des Kommissionsgutes, event. Schadensersatz zu fordern(O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 644 u. 1503).Anm. 9. b) Er darf für die Psandrealisirung eine hierfür angemessene Provision
berechnen (vergl. R.O.H. 10 S. 187, 197; Bolze 12 Nr. 474; natürlich nicht geradedie bedungene Verkaufsprovisiou, O.G. Wien bei Adler u. Clrmens Nr. 106).
«nm.io. Zusatz 1. Beim Erfüllimgsvcrznge des Kommittenten ist der Kommissionär nicht berechtigt,vom Kommissionsvcrtragc znrnckzntreten und das angeschaffte Gut für sich zn behalten. DasH.G.B, bestimmt dies nicht und auch aus den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts ist eine