Kommissionsgeschäft. § 397.
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nun der Kaufmann pflichtgemäß diese Mittheilung, so ist die Rechtsfolge die, daß für denDritten an den übergcbenen oder angeschafften Papieren ein Pfandrecht nur wegensolcher Forderungen an seinen Auftraggeber geltend gemacht werden kann, welche mitBezug auf diese Papiere entstanden sind. (Das bezieht sich übrigens auch aus dasVertragspfaudrecht und auf das Zurückbchaltnngsrccht). Vergl. hierüber Luscusky Aum, 7zu Z 8 des Gesetzes; ferner Rießer, Bankdcpotgesctz S. 44 sfg. Alles das gilt nicht im Falledes Selbsteintritts (vcrgl. unten Anm. 31 zu Z 400). Der dem Dritten hiermit gewährteSchutz ist insofern nur sehr unerheblich, als diese Beschränkung des Pfand- nnd Znrück-behaltungsrechts die einzige Folge jener Mittheilung ist. Im übrigen muß nämlich derCentralbankier alle Dispositionen des Zwischcnkvmmissiviiärs über die betreffenden Werth-Papiere befolgen, vorausgesetzt nur, daß dieselben nicht zu einer Erweiterung des Pfand-rechts vor Befriedigung des Bankiers hinsichtlich der auf diese entstandenen Ansprücheführen. Au dieser letzteren Einschränkmig aber muß festgehalten werden. So ohne weitereskann der Zwischcnbankier nicht Bestimmungen treffen, die zu einer Erweiterung des Pfand-rechts des Centralbankiers führen. Nnr dann, wenn diese Befugnis; anderweit begründetist oder wenigstens der Centralbankier sich in der Lage befindet, redlicher Weise annehmenzu dürfen, daß dies der Fall ist, kann letzterer von seinem Auftraggeber ein erweitertesPfandrecht an den angeschafften Papieren erwerben (R.G. 41 S. 32).
2. Gegenstand des Pfandrechts i st das Koinmissionsgut, sofern derKoin inissionär Anm. kdasselbe in seiner Gewahrsam hat oder mittelst eines Dispositions-papiers darüber zu verfügen iu der Lage ist.
s.) Kommissionsgnt ist nicht, wie im Allgemeinen definirt wird, jeder Gegenstand,der dem Kommissionär ans Veranlassung des Kvlninijsionsvcrhältnisses übergebenworden ist. Allerdings gehört dazu die dem Kommissionär zum Verkauf übcrgcbcneWaare und die von ihm eingekaufte Waare, sodaun aber auch die zu cvcntnclleinVerkauf uud einstweiliger Aufbewahrung übcrgcbcne Waare (R.O.H. 20 S. 87).Das Letztere folgt daraus, daß auch die zu eventuellem Verkauf übersendeteWaare jedenfalls Gegenstand des konunittirtcn Geschäfts ist. Als Koininissionsgutist aber nach richtiger Begriffsbestimmung nnr das zu betrachten, was der Kommissionärals Gegenstand des kominittirten Geschäfts anzusehen hat, also z. B. nicht Pferd undWagen, welche das Kommissionsgnt znm Kommissionär bringen (Bolze 8 Nr. 433),auch nicht Gcgenständc, welche dem Kommissionär zum Zwecke der Sicherung seinerAnsprüche verpfändet sind (Kammergcricht bei Perl nnd Wreschner 1893 S. 69). Daßdas kommittirte Geschäft nicht nothwendig entgeltlich sein muß, daß daher auch diein Folge unentgeltlicher Besorgung von Werthpapieranstansch in den Besitz desKommissionärs gelangten Papiere Koininissionsgut sind, darüber siehe Anm. 16 zn § 383.Der Gegenstand muß ferner ein sclbstständiger Vermögcnswerth, muß möglicher Gegen-stand selbstständigcr Vcräußerungsgeschäfte sein, was z. B. bei Zinskonpons nndDividendcnscheinen, nicht aber bei bloßen Legitimations- oder Beweisurknnden, z. B.den Talons, der Fall ist (R.G. 3 S. 1öS), ebenso nicht bei VcrsichcrnngSpoliccn,Hypothekendoknmcntcn (vcrgl. Anm. 15 zu Z 369). Der Kommissionsauftrag muß zuStande gekommen sein; was bloß im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen,aber nicht Perfekt gewordenen Kommissionsauftrag in den Besitz des Kommissionärsgelangt ist, ist nicht Kommissionsgnt. (Bolze 3 Nr. 620: der Bankier hatte erklärt,er kaufe auf die Versicherung, daß der Vorschuß unterwegs sei; als dieses sich alsunrichtig herausstellte, durste er mit dem eingekauften Gute verfahren, wie er wollte,'brauchte nicht nach Z 398 zu verfahren). Was aber einmal Kommissionsgut ist,verliert diese Eigenschaft nicht durch den Widerruf der Kommission Seitens desKominittenten oder dnrch die Kündigung des Verhältnisses Seitens des Kommiisionärs.
Sofern der Kommissionär dasselbe in seinem Besitz hat, insbesondereA»m. s.mittelst Konnossements, Lager- oder Ladescheins darüber zu verfügenin der Lage ist. Ueberall muß, damit dieses Requisit vorliegt, dem Kommissionär