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Kommissionsgeschäft. § 397.
Anm.sz, Znsatz 2. Die Rechte des Kommissioniirs sind mit dem Anspruch auf Vergütung und Er-stattung keineswegs erschöpft. So kann z. B. der Kommissionär von seinen Auslagen auchZinsen fordern (Z 354). Der Kommissionär kann verlangen, daß der Kommittent ihn in denStand setzt, das aufgetragene Geschäft rechtzeitig zu erfüllen, also ihm bei der Nerkaufskommissiondie Waare rechtzeitig zu liefern (R.G. 23 S. 413), ihm bei der Einkaufskommission den Kauf-preis zu ersetzen (R.G. 23 S. 413). Sonst kann der Verkaufskommissionär die Waare selbst be-schaffen und der Einkanfskommissionär kann soust das Gut verkaufen lassen und sich wegen seinerAnsprüche bezahlt machen (Z 398).
ssv.
Der Kommissionär hat an dem Aommissionsgute, sofern er es in, Besitzehat, insbesondere mittelst Aonnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüberverfügen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Aosten, derProvision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen, der mit Rück-sicht aus das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenenVerbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung inAommissionsgeschäften.
Ein- Der vorliegende Paragraph regelt das gesetzliche Pfandrecht am Kommissionsgut und
zwar nur die Voraussetzungen und den Gegenstand des Pfandrechts. DieWirkungen des Pfandrechts, seine Realisirung sind hier nicht behandelt, sollen aber von uns miterwähnt werden.
Anm. i. 1. Voranssctznng des Pfandrechts ist das Bestehen eines Anspruchs des Kommissionärs ausdem Kommissionsverhältnisse oder eines Liberirnngsanspruchs aus demselben oder einerForderung aus laufender Rechnung aus Kommissionsgeschäften. In letzterem Falle brauchtalso keine Konncxitcir vorhanden zu sein. Unter der laufenden Rechnung ist nach dervom Reichsgericht adoptirtcn Ansicht nicht bloß ein eigentliches Kontokurrentverhältniß zuverstehen, und auch der Umstand, daß die laufende Rechnung sich auch auf andere alsKommissionsgeschäfte bezieht, schließt nach dieser Ansicht das Pfandrecht nicht aus, nurdaß im letzteren Falle die sich auf andere Geschäfte beziehenden Posten bei Ermittelungderjenigen Forderungen, für welche das Pfandrecht in Anspruch genommen werden kann,unberücksichtigt bleiben müssen (R.G. 9 S. 430). Diese Ansicht des Reichsgerichts, daßder vorliegende Paragraph kein eigentliches Kontokurrentverhältniß erfordert, wird auchvertreten von Laband in 6.2. 9 S. 449; Hahn II S. 493; Cosack S. 225; bekämpft vonAnschütz nnd Völdcrndorff III S. 375, 376; Puchclt 3. Aufl. Anm. 8 zu Art. 374. Auchwir können dem Reichsgericht nicht zustimmen. Nach den Motiven zum alten H.G.B(S. 157) und nach der Natur der Sache war die intio IsZIs die Erwägung, daß beimKontokurrent die einzelnen Forderungen im Schlnßsaldo aufgehen, wodurch das eineeinzelne Forderung sichernde Kommissionärpfand untergehen würde, wenn das Gesetznicht schützend eingrisse. Das bezieht sich indessen nur auf das eigentliche Kontokurrcut-verhältuiß. Dafür spricht auch der Sprachgebrauch der HZ 355—357. Uebrigens wirdnach der neuen Vorschrift des § 356 der Kommissionär anch durch die Saldofeststellung nichtgehindert sein, das für die Einzelpostcn bestehende Pfandrecht in soweit geltend zu machen,als sein Kontokurrentgnthaben und die durch das Pfand gesicherte Forderung sich decken.
Die Vorschrift des vorl. Paragraphen, daß das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärsentsteht au allen Forderungen aus laufender Rechnung ohne Rücksicht anf Konnexität, erleideteine Ausnahme durch Z8 des Bankdepotgesctzes. In diesem ist dem Kaufmannbei der Weitergabe fremder Werthpapiere zur Aufbewahrung, Veräußerung, Umtaufchungoder Beziehung anderer Werthpapiere die Pflicht auferlegt, dem Dritten zu sagen, daß essich um fremde Werthpapicre handelt, und bei der Weitergabe einer Kommission zum Einkaufvon Wertpapieren dem Dritten zu sagen, daß dies für fremde Rechnung geschieht. Macht