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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgeschäft. Z 396.

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jedenfalls nicht deshalb, weil durch die Kurseutwickluug das Risiko des Kom-missionärs sich anscheinend vergrößert; gegen diese Eventualität muß sich derKommissionär vor der Krediteinräumung schützen. Die Angst ist jedenfalls keinRechlsgrund. Anders wenn das Pfand im Werthe sinkt (Anm. 30 zu § 368). '/?) Alle sonstigen Leistungen, die der Kommissionär machen mußte,A»»,.is>um seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dritten gerecht z»werden, soweit ihn nicht eine Schuld trifft. Dazu gehört auch der dem Drittengeleistete Schadensersatz wegen Nichterfüllung, anch wenn der Kommittent infolgekasneller Unmöglichkeit den Kommissionär nicht in den Stand gesetzt hat, seiner Er-sülluugspflicht gegenüber dem Dritten zu genügen (R.O.H. 33 S. 107), oder wegenmangelhafter Erfüllung, es sei denn, daß der Kommissionär selbst die mangelhasteErfüllung verschuldet hätte (R.O.H. 21 S. 311). Ucberall ist hier nur der kon-krete Schaden zu ersetzen; Z 330 B.G.B, u. 376 H.G.B, greisen nicht Platz(O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1115). Neben solchen Schadensansprüchenbleibt der Anspruch auf Provision bestehen (O.G. Wien bei Adler u. ClemensNr. 577).

7) Besonders sind hervorgehoben: die Vergütung für die BenutzungA»m.l«.der Lagerräume uud der Transportmittel des Kommissionärs.Hierbei ist zweierlei zu beachten:

aa) Die Vergütung kann der Kommissionär auch dann fordern, wenn wegen Nicht-ausführnng des Geschäfts die Provision nicht verdient ist, sosern er nur nichtdie Nichtausführung verschuldet hat, da sonst die Answcndnng nicht als nützlichbetrachtet werden kann, so insbesondere, wenn er seine Verpflichtungen nichterfüllt, sich nicht bemüht hat, den Kommissionsauftrag auszuführen (Kammcr-gericht bei Perl und Wreschner 1894 S. 4 u. 5). Lagergeld kann der Kom-missionär auch dann fordern, wenn er das Gut wider den Willen des Kom-mittenten zum Zwecke der Sicherung seines Pfandrechts zurückbehält (LurchardS. 363; vergl. Anm. 13 zu Z 354).

W Diese Vergütung kann andererseits gefordert werden neben der Provision. In- Anm.i?.dessen ist mit der Provision alles abgegolten, was der Kommissionär an kauf-männischen Diensten leistet, also auch die Benutzung der Lagerräume und derTransportmittel und die Arbeit seiner Leute, soweit diese Leistungen zu kauf-männischen Diensten benutzt werden (vergl. auch Denkschrift S. 238). Wennz. B. den Intentionen des Kommissionsauftrages gemäß der Verkauf im Ladenerfolgen soll, so kann der Kommissionär nicht besonders Ladenmicthe liauidircn;ebenso kann er in diesem Falle nicht das Gehalt seiner Komptoirbeamten an-theilig liauidiren; es handelt sich hierbei nnr um Leistungen anderer Art:Ausbcwahrung in besonderen Lagerräumen, Dienstleistungen beim Ein- undAusladen.

77) Ueberall hat der Kommissionär, wenn er solche Ansprüche erhebt, dieselben ziiAnm.l».substanturen durch Bezeichnung der benutzten Lagerräume u. s. w. (N.O.H.7 S. 382).

ö) Ob die verauslagte Versicherungsprämie als nützliche Aufwendung ersetzt werden Anm.i».muß, darüber vergl. Aum. 10 zu A 390.

c) Die Gefahr eines vom Kommissionär mit dem Dritten geführten Prozesses trägt Anm.so.der Kominittent, derselbe hat die Prozeßkosten uud auch die Urtheilsjumme zu er-statte», und kann nicht einfach unrichtige Entscheidung einwenden, sondern nurmangelnde Sorgfalt des Kommissionärs (R.O.H. 21 S. 310).

5) Ueberall ist vorausgesetzt, daß der Kommissionär seinen Verpflichtungen genügt Anm.21.hat, insbesondere auch hinsichtlich der Nechenschastsablcgung (vergl. oben dieEinleitung).

Zusatz 1. Ueber den Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Kommissionärs Anm.ss.siehe Anm. 29 zu § 384.