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Kommissionsgeschäft, § 3S6.
Anm. 7. v) Ausnahmsweise kann eine Ausliefcruugsprovisiou beansprucht werden. Eine solchekann z, B. vorkommen, wenn der Verkaufskommitteut die Kommission widerruft unddas Gut zurückverlangt. Es entscheidet hierüber der Ortsgcbranch der Handels-niederlassung des Kommissionärs, nicht der Ort, an welchem die Waare abgesetzt werdensollte (R.G. 17 S. 31).
Anm. s. e) Selbstverständlich können die Parteien auch so»st den Provisionsauspruch an den blossen
Abschluß des Geschäfts knüpfen (R.O.H. 16 S. 37ö).Am», s. S) Wenn der Kommissionär zulässiger Weise (vergl. hierüber Anm. 26 Art. zu Z 383)
von beide» Theile» den Koiuniissionsanftrag cntgcgcngenommeu hat, so kann er auch
von beiden Theilen Provision fordern (R.O.H. 7 S. 30; vergl. Grünhut bei Ende-
manu III. S. 213).
Anm.io. e) Die Provision unterliegt der Verjährung nach Z 1S6 B.G.B. (2 Jahre, wenn die Be-sorgung erfolgt ist zur Förderung des Gewerbebetriebes des Koinmittentcn 4 Jahre).Ueber die gleiche Frage für den Fall des Selbsteintritts siehe Aum. 27 zu Z 400.Aniii.ii. 2, (Abs. 2.) Der Anspruch anf Erstattung. Hierüber bestimmt Z 670 B.G.B., der nachunseren! Abs. 2 hier Anwendung findet:
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Auf-wendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftrag-geber zum Lrsatzc verpflichtet.Hiernach kann der Kommissionär ersetzt verlangen alle Aufwendungen, welche er denUniständen nach für erforderlich halten darf zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts. Ins-besondere gilt dies nach dem Abs. 2 unseres Paragraphen von der Vergütung für die Benutzungder Lagerräume uud der Beförderungsmittel des Kommissionärs.Anm.is. a) Im Allgemeinen ist hierzu zu bemerken:
a) Nur wirkliche Auslagen kanu der Kommissionär ersetzt verlangen. Hat ersich mit dem Dritten auf ein minus geeinigt, so kommt der Vortheil dem Kom«mittenten zu Gute (Z 387). Ist er bloß einen Betrag schnldig geworden und hater ihn noch nicht bezahlt, so tritt an die Stelle der Erstattung^- die Befreiungs-pflicht (Hahn Z 1 zu Art. 371; Puchelt Anm. 12 zu Art. 371).Anm.iz. /?) Der Kommissionär kann alle Auslagen ersetzt verlangen, die er für
zweckdienlich erachten durfte. Es kommt also nicht objektiv darauf an, obsie sich sx rw8t, als zweckdienlich erwiesen haben. Auch was sich nachträglich alsüberflüssig herausgestellt hat, muß doch erstattet- werdeu, wenn jemand in ver-nünftiger Erwägung der Sachlage mitten in der betreffenden Situation die Aus-lage für erforderlich halten durfte zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts.7) Die Auslagen kann er anch dann ersetzt verlangen, wenn die Kommission widerrufen wird.Anm. it. I>) Im Einzelnen ist zu bemerken:
«) Borschüsse. Nach dein Gesetze ist der Kommissiouär nicht verpflichtet, in Vorschußzu gehen, er kann vielmehr verlangen, daß ihm vom Koinmittentcn im Vorausdie Mittel znr Ausführung des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden (R.G. 23S. 413; O.G. Wicu bei Adler u. Clemens Nr. 341). Doch kann die Vorschuß-pflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden. Die stillschweigende Ver-einbarung liegt in der Uebernahme eines Kommissionsauftrages, der anders nichtausgeführt werden kann, z. B- in der Entgegennahme eines Auftrages zur Aus-führung eines Börsengcschäfts durch den Bankier. Der thatsächlich geleistete Vor-schuß kann nicht als selbstständiges Darlehn zurückgefordert werden, sondern mittelstder kerio m-uickari eanti^ria, also im Falle der Stellung eines Depots erst nachAbwicklung des Geschäfts und aus Grund des Nachweises, daß sich als Ergebnißdes Geschäfts ein Saldo für den Kommissionär ergeben hat, weil in solchem Falleder Vorschuß als kreditirt zu gelten hat (R.O.H. 10 S. 189). — Ueberall dort, woder Vorschuß oder die sonstige Leistung des Kommissionärs als kreditirt zu geltenhat, kann der Kommissionär vor Ablauf der Kreditfrist nicht Deckung bezw.Sicherung oder Erhöhung der geleisteten Deckung bezw. Sicherung verlangen,