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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Kommissionsgcschäft. Z 396.

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hört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Be-förderungsmittel des Aommissionärs.

Der Paragraph behandelt die Ansprüche des Kommissionärs a»f Belohnung mid Erstattung ^'"'g.

(Abs. 1: Ansprüche auf Belohnung, Abs. 2 Anspruch auf Erstattung). Die Ansprüche setzen vor>aus, daß der Kommissionär seinen Verpflichtungen genügt hat (R.G. vom 20. Dezember 1882bei Puchelt Anm. 2 zu Art. 371), auch iu Bezug auf Rechenschaftsablegung (R.O.H. 10 S, IM;22 S. 4; Bolze 1 Nr. 465; imxlieits auch Bolze 8 Nr. 435). Der Provisiousauspruch hat nochein weiteres Erfordernis;.

1. (Abs. 1.). Der Anspruch ans Belohnung (Provision). Derselbe ergiebt sich aus Z 354.Anm. >.Die Provision ist ein Aequivalcnt sür die Mühewaltung, aber auch für die Verant-wortung, die der Kommissionär in Bezug auf die sorgfältige Ausführung des Geschäftsübernimmt. Ueber die Höhe des Provisivnsansprnchs ergiebt das Nähere die Erläureruugzu Z 354. Hier wird mir abgehandelt über die Bedingungen des Provisivnsansprnchs.a) Regelmäßig kann die Provision «ur gefordert werden nach Ausführung des Geschäfts. Anm. 2.a) Die Ausführung des Geschäfts bedeutet nicht etwa die Erfüllung desKommissionsauftrags durch Abschluß des aufgetragenen Geschäfts, sondern die Aus-führung des letzteren oder die Erfüllung desselben (Hahn § 14 zu Art. 371;Puchelt Anm, 10 zn Art. 371; vergl. R.O.H. 1 S. 77; 20 S. 325). Jedoch wirdnicht immer die vollständige Erfüllung des Geschäfts zu fordern sein. Vielmehrgiebt es Verhältnisse, iu dcueu das uoch nicht vollständig erfüllte Geschäft doch imSiune des vorliegenden Paragraphen als ausgeführt gilt und der schillernde Aus-druckwenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist", ist absichtlich stehengelassen worden, um derartigen Verhältnissen Rechnung zu trageu (Deulschrist S. 238).Den Beweis, daß die Ausführung des Geschäfts erfolgt ist, hat der Kommissionärzu führen. Das folgt nach allgemeiuen Rechtsgruudsätzeu aus seiner Rechenschafts-pflicht, welcher er genügt habest muß, um seiue Ansprüche zur Existenz zu bringen(vergl. die Einleitung).

/?) Daß die Provision durch die Ausführung des Geschäfts bedingt wird, gilt auch Anm. z.dann, wenn der Kommissionär mit der Ausführung des Geschäftsgar nicht befaßt ist, sondern nur mit dem Vertragsabschlüsse (vergl. R.O.H.1S.77).

7) Der Kommissionär wird also nicht für seiue Thätigkeit, sondernAnm. 4.für den Erfolg des Geschäfts belohnt. Er ist dadurch schlechter gestellt, alsder Makler (Anm. 18 im Exkurse zu Z 92) uud steht dem Agenten gleich, (Z 38).

-5) Durch diese Bestimmung bleibt der Kommittent Herr des Geschäftssinn,. 5.bis zur Ausführung desselben, er braucht dem Kommissionär, wenn dasGeschäft nicht zur Ausführung kommt, keine Provision zu zahle». Es sei denn,daß er die Ausführung des Geschäfts durch sein Verschulden vereitelt hat oder daßdie Ausführung des von dem Kommissionär abgeschlossenen Geschäfts aus sonstigennur in der Person des Kommittentcn liegenden Gründen unterblieben ist. (HierüberAnm. 37 zu § 88.)

k) Sicher kann der Kommissionär keine Provision fordern, wenn dasAnm. «.Geschäft nicht einmal abgeschlossen ist, mag dies anch ans willkürlichemWiderruf des Kommittendcn beruhen (R.O.H. 20 S. 325; O.G. Wien bei Adleru. Clemens Nr. 537). Das gilt auch uach neuem Rechte. Demi Abs. 1 unseresParagraphen bestimmt etwas Anderes nur für den Fall, daß die Nichtausführnngdes abgeschlossenen Geschäfts durch die Person des Kommittenten verschuldetist; deu Ersatz der behufs Ausführung der Kommission bereits gemachten Auf-wendungen kann der Kommissionär in dem Falle verlangen, daß das Geschäft ohnefein Verschulden nicht zum Abschlüsse gelangt ist (Denkschrift S. 238). Wendetder Konimissionär ein, daß vor Eintreffen des Widerrufs das Geschäft bereitsabgeschlossen worden ist, so hat er dies zu beweisen (R.O.H. 16 S. 305).