1450 Kommissionsgeschäft. Z 396.
bloß angekauft, sondern auch z. B, in Zahlung genommen — Hahn § 1 zu Art. 373;R.G. 20 S. 112).
Anm. s. 2. Der Paragraph seht ferner voraus, das; der Kommissionär den Wechsel indossirt. Es solldem, der auftragsgemäß einen Wechsel für Rechnung des Kommittenten erwirbt, nicht etwadie Verpflichtung auserlegt werden, ihn zu indojsiren, überhaupt oder in irgend einer Form.Eine solche Verpflichtung war geplant, ist aber in das Gesetz nicht aufgenommen worden.Es kann daher der Kommissionär den Wechsel auch direkt vom Gegenkontrahenten an denKommittenten indossiren oder mit Blankogiro versehen lassen und so dem Kommittentenübermitteln. Wenn aber der Kommissionär den Wechsel indossirt, so soll er dies inregelmäßiger nnd vorbehaltloser Form thun, damit er den Wechsel nicht diskreditire, wasdurch ein anormales Indossament sehr leicht geschehen kann.
Anm. Z. 3. Der Kommissionär hat, wenn er den Wechsel indossirt, ihn regelmäßig und ohne Vorbehaltzn indossiren. Dadurch sind ausgeschlossen: das Rekta-, das Prokura-Indossament unddas Giro ohne Obligo (W.O. Art. 14, 15, 17).
Anm. ». 4. Die Wirkung des dem Gesetze entsprechenden Indossaments ist die aus der Wechselordnungsich ergebende. Der Kommissionär hastet jedem späteren Nachmann wechselmäßig, seinemunmittelbaren Nachmann aber, dem Koinmilteuten, gegenüber hat er den auf Art. 82 W.O.beruhenden Einwand, daß er für Rechnung des Kommittenten den Wechsel erworben undihm denselben nur indossirt habe, um seiner gesetzlichen Verpflichtung zu genügen, ein deräußeren Form nach tadelloses Indossament auf den Wechsel zu setzen, nicht um sich ihmgegenüber für den Wechselbetrag zu verpflichten (R.G. 20 S. 113). Eine Haftung nachAnalogie des Delkredere kann zwar übernommen werden, das mnß aber besonders be-gründet werden durch Handelsgebrnuch oder Ucbereinknnst nach Z 394 (R.G. 20 S. 114),oder auch dadurch begründet sein, daß der Kommissionär bei dem Verkaufsgcschäfte oderbei der Abnahme des Wechsels nicht Zili°-siitiam prästirt hat. Ist eine solche besondereHastung nicht begründet, dann kann der Kommissionär, wenn er von dem Dritten belangtwird, vom Kommittenten Ersatz der Regreßsnmme verlangen (R.O.H. 13 S. 279; HahnZ 9 zu Art. 373).
Anm. s. Danach beantwortet sich auch die Frage, ob der Kommissionär für das In-
dossament Delkredere-Provision beanspruchen kann. Er kann dies nurdann, wenn er für den Eingang des Wechsels nach Handelsgebrauch oder Uebereinkuufteine besondere Haftung übernommen hat (Hahn Z 8 zu Art. 373).
Anm. s. Der Wcchselschulduer darf, wenn der Wechsel solchergestalt durch Indossament (oder
dnrch Blankvübergabe) dem Koinmittenten übertragen ist, diesem nicht etwa so ipso die-jenigen Einreden entgegensetzen, die er gegen den Kommissionär hat: es liegt keineanormale Successionsart im Sinne des Z 4 zu Art. 82 von Staub W.O. vor.
Anm. ?. 5. Hat der Koinmissionnr den Wechsel indossirt, aber nicht dem Gesetze entsprechend, so hater seiner Verpflichtung zuwidergehandelt, muß sich gefallen lassen, daß der Kommittent denWechsel zurückweist, und haftet auf Schadensersatz (Z 385).
K SS«.
Der Kommissionär kann die Provision fordern, wenn das Geschäft zurAusführung gekommen ist. Ist das Geschäft nicht zur Ausführung gekommen,so hat er gleichwohl den Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern einesolche ortsgebräuchlich ist; auch kann er die Provision verlangen, wenn dieAusführung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts nur aus einem in derPerson des Aommittenten liegenden Grunde unterblieben ist.
Zu dem von dem Aommittenten für Auswendungen des Kommissionärsnach den HZ 670, 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leistenden Lrsatze ge-