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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgeschäft, z 395.

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(Z 8 zu Art, 370), vergl. auch Förtsch Anm. 7 zu Art. 370, bejaht diese Frage, indemer iu der Delkredere-Provision eine Vergütung schon für das Uebernehmen derHastung, für die Gefahr, die etwa entstehen könnte, erblickt, nicht bloß für das Tragender Gefahr, die wirklich entstanden ist, Grünhut (Das Recht des KommissionshandelsS. 364) ist anderer Ansicht. Die letztere ist zutreffend. Das Uebernehmcn der eventuellenHaftung ist nur der Nebenvertrag, durch welchen der Kommissionär verpflichtet wird,die Gefahr zu tragen, wenn eine solche entstehen sollte. Daß aber Jemand für dcubloßen Abschluß eines Vertrages bezahlt wird, ist etwas Ungewöhnliches, wenn esauch begrifflich denkbar ist und vorkommt (Abschlnßprovision bei den Bangeldcr-banken). Zudem svrechen die Gefetzesworte gegen Hahns Ansicht. Schon das WortDelkredere-Provision deutet darauf hin, daß die Provision mir für das Delkredere-Stehen, für das Tragen der Gefahr im Falle, daß wirklich krcditirt wird, zusteht, nndüberdies war früher im Abs. 3 des Art. 37V ausdrücklich gesagt, daß der Kommissionär,der für seinen Kontrahenten einsteht, die Provision zu beanspruchen hat,nicht derjenige, der das Einstehen übernommen hat. Eine Aenderung ist nichtbeabsichtigt. In Abs. 1 sind aber diese beiden Begriffe (Einstehen und Ucbernehmendes Einstchens) wohl unterschiede». Es steht für die Verbindlichkeit eventuell ciu, werdas Einstehen übernommen hat. Wie groß die Gefahr ist, welche der Kom-missionär übernimmt, ist freilich gleichgiltig. Es ist nichts weiter er-forderlich, als daß er kreditirt hat (vergl. über diesen Bcgrisf Anm. 1 zn H 393). A»m. s.e) Die Höhe der Provision bestimmt sich in Ermangelung besonderer Abrede nachdem Handclsgebrauch am Orte der Niederlassung des Konuuissiouärs (Auschütz undVölderndvrsf 3 S. 360).

Zusatz 1. Der Delkredere-Kommissionär kann seine Haftung von vornherein begrenze».An,». -,.Darüber besteht kei» Zweifel. Zweifelhaft ist aber geworden, ob schon in der Uebernahme einesDelkredere für eine befristete Forderung auch eiue zeitliche Begrenzung des Delkredere liegt. Hier-über wird man die Grundsätze über die Bürgschaft analog entscheiden lassen müssen (vergl. daherAnm. 28 zu § 34S).

Zusatz 2. Bei der Krcditassekuranz (siehe oben Anm. 5) iuvolvirt jedes Prolongiren der Anm.io.Hauptforderung eine Erhöhung der Gefahr und beseitigt die Haftung für dieselbe (R.O. 5 S. 356).

Znsatz 3. Außer der Kreditassekuranz ist noch eine andere, der Delkredere-Aiim.ii.Haftung ähnliche Haftungsübernahme denkbar, nämlich die Garantie dafür, daß derKommittent ans der Fortsetzung der Spekulation keinen fernereu Schaden erleiden werde (R,O,H.5 S. 229). Ob eine solche Uebernahme vorliegt, ist auf Grund der 133 und 157 B.G.B,festzustellen. Dabei sind aber bloße Redensarteu, die etwa ein Bankier dem Kuudcu gegenüber,um ihn zu beruhigen, fallen läßt, wie:Ich werde fchou dafür sorgen, daß Sie nichts verlieren",nicht ohne Weiteres als eine Garantieübernahme zu betrachten (zust. N.G. vom 15. März 1893in J.W. S. 237, 238).

Znsatz 4. Die Haftung für den Eingang kann auch darauf beruhen, daßAnm.is.der Kommissionär bei der Kreditirung nicht ckiliAeiitiam prästirt hat. Dasist aber kein Delkredere-Stehen und berechtigt keineswegs zn einer Provision.

H

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist ver-pflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossirt, in üblicher Weise und ohne Vor-behalt zu indossiren.

1. Der Paragraph setzt voraus, daß der Kommissionär den Ankauf eines Wechsels über-Zlnm. i.nommc» hat. Das bezieht sich nicht bloß ans einen ausdrücklichen Auftrag dieies Inhalts,sondern auf alle Fälle, wo auch nur stillschweigend oder in ordnungsmäßiger Ausführungeines Kommissionsgeschäfts ein Wechsel für Rechnung des Kommittenten erworben ist (nicht -