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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgeschäft. Z 394.

Handelsgebräuchc Rücksicht zu nehmen. Eine stillschweigende Uebernahme wird be-sonders in der Ausbedingung einer Delkredere-Provision zu erblicken sein.') Anlangenddie Haudelsgebräuche, so sind nur diejenigen entscheidend, welche am Orte der Nieder-lassung des Kommissionärs gelten.Anm. s. e) Gegenstand der Delkredere-Kommission ist hauptsächlich das Eiustchen fürdie Zahlung des Kaufpreises bei der Verkaufskommission, doch spricht das Gesetzallgemeiner von derErfüllung der Verbindlichkeit". Sie ist also auch denkbar alsEinstehen für die prompte Lieferung der vom Einkaufskommissionär besorgten Waare^und auch sonst in jeder anderen Hinsicht.

Anm. 4. 2. «Ms. 2.) Die Rcchtswirkuugc» der Delkredere-Kommission: der Konimissioiiiir haftet:

a.) unmittelbar und Persönlich. Die Einrede der Vorausklage ist allerdings schon begrifflichnicht denkbar, weil ja zwischen dem Kommittentcn und dem Tritten keine Rechte undPflichten entstehen. Aber es kann anch der Kommissionär dem Kommittentcn nichtzumuthen, sich zunächst die Forderung gegen den Dritten abtreten zu lassen und aufGrund der Cession die Geltendmachung der Forderung zu versuchen (R.O.H. 9 S. 233;19 S. 55). Hiergegen wendet sich die Vorschrift der unmittelbaren Haftung. Wohlaber ist der Kommittent berechtigt, die Abtretung der Forderung zu verlangen(R.O.H. 9 S. 232), und er kann zunächst versuchen, gegen den Dritten vorzugehen.Dadurch, daß er dies thut, vergicbt er sich iu seinen Rechten gegen den Kommissionärnichts. Er darf jederzeit auf diesen zurückgreifen (vergl. R.O.H. 20 S. 383). Wenner von diesem befriedigt ist, so ist er verpflichtet, ihm die Rechte gegen den Drittenzurückzucediren.

Anm. s. t>) Soweit die Erfüllung aus dem Vcrtragsvcrhältnisse überhaupt rechtlich gefordertwerden kau». Der Kommissionär haftet nicht weiter, als der Gegenkontrahent (vergl.oben Anm. 1). Der Kommittent hat daher die Existenz der Hauptschuld zu beweisen(R.O.H. 19 S. 187), und dem Kommissionär stehen alle Einreden zu, welche der Dritteerheben konnte, insbesondere wegen mangelhafter Erfüllung oder wegeu kasueller Un-möglichkeit; nur daß der Kommittent, wenn der Kommissionär selbst die Existenz derEinrede verschuldet hat, ihm die rexlica, <loli entgegen halten kann (R.O.H. 21 S. 147).In dem Delkredere liegt daher ein Einstehen für das Leistenkönnen und Leistenwollendes Dritten, während ein unbedingtes Einstehen für die Erfüllung, so zwar, daß anch diekasuelle Unmöglichkeit auf Seiten des Schuldners den Kommissionär von der Haftungnicht befreit, keine Delkredere-Haftung mehr wäre. Die Uebernahme einer solchen Haftungkommt allerdings auch vor, sie heißt Krcditassekuranz (vergl. unten Anm. 10).

Anm. s. 3. (Abs. 2). Die Delkredere-Provision.

a) Der Kommissionär, der auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigen-der Delkredere-Uebernahme oder auf Grund des Handelsgebrauchsfür seinen Kontrahenten einsteht, hat Anspruch auf eine besondereProvision hierfür, ohne daß dies besonders vereinbart zu werdenbraucht. Es kann aber dieser Sondcransprnch wieder beseitigt werden dnrch hieraufgerichtete Willenserklärungen (vergl. R.G. 20 S. 113), die ihrerseits gleichfalls auchstillschweigend erklärt werden und auch auf Handelsgebrauch beruhen können. So z. B.H kann in der Stipulirung einer besonders hohen Geschäftsprovisiou die koukludeuteWillenserklärung liegen, daß darin schon die Vergütung für das Delkredere einbegriffensei. (So ist wohl auch das Urtheil in Bolze 7 Nr. 517 aufzufassen.)

Anm. 7. b) Es wirft fich hierbei die Frage auf, ob der Kommissionär auch dauudie Delkredere-Provision zu beanspruchen hat, wenn in oonorstobegrifflich von einem Gcfahrlaufen keine Rede sein konnte, z. B. weildie Waare Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben wurde. Hahn

') Dagegen ist in der Vereinbarung über den Ausschluß einer Delkredere-Provision nichtsicher der Ausschluß des Delkredere zu erbticken (R.G. 20 S. 113).