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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Kommissionsgeschäft. Z 394.

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b) Bei unbefugter Kreditgewährung durch den VerkaufskommissionärAnm. ?.gilt das Besondere, daß der Kommissionär sofort Zahlung zu leisten verpflichtet ist.Der Kommittent ist also nicht berechtigt, das Geschäft bloß um deshalb zurückzuweisen,weil unbefugt Kredit gewährt ist, vielmehr hat er die Wahl: entweder er genehmigtdas Geschäft so, wie es abgeschlossen ist, also mit dem gewährten Kredit, oder aber erverlangt sofortige Zahlung vom Kommissionär. Und auch gegen den Anspruch aufsofortige Zahlung hat der Kommissionär die im Abs. 3 erwähnten Einwendungen.

Ucbrigens ist der Grundsatz, daß sofortige Zahlung beansprucht werde» kann, eum Anm. s.Srano salis zu nehmen, wie Keyßner Anm. 5 zu Art. 369 mit Recht hervorhebt. Hatder Kommissionär nur ein längeres Ziel bewilligt, als ihm gestattet war, so bedeutetdie sofortige Znhlungspflicht nur, daß der Kommittent sofort nach Ablauf der ihmkonzedirten Frist Zahlung verlangen kann (anders Pnchelt Anm. 3 zu Art. 369).

Macht der Kommittent von seinem Rechte, sofortige Zahlung zn beanspruchen, Amn, ü,Gebrauch, so kann der Kommissionär die dem Schuldner zustehenden Einreden (wegenmangelhafter Lieferung u. s. w.) erheben.

Hat der Kommissionär befngterWcise kreditirt, so hat der Kommittent Anm.io,gegen den Kommissionär immer noch die Rechte wegen Verletzung der Diligenz beimKreditiren, z. B. wegen Kreditirens an einen insolventen Schuldner.

Das Recht aus ß 392 Abs. S hat der Kommittent auch bei unbefugtemNnm.li.Kreditireu (Pnchelt Anm. 10 zu Art. 369). ^

KSS4.

Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten,mit dem er das Geschäft für Rechnung des Aommittenten abschließt, ein-zustehen, wenn dies von ihn: übernommen oder am Vrte seiner NiederlassungHandelsgcbrauch ist.

Der Aommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Aom>mittenten für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweitverhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden kann.Er kann eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen.

Der Paragraph behandelt die Delkredere-Kommission.1. (Abs. 1.) Begriff und Borausschnngcn der Delkredere-Kommission.

o.) Die Delkredere-Kommission ist nicht eine Art Verbürgung, da derUnm. l.Kommittent keine Forderung an den Gegenkontrahentcn des Kommissionärs hat. Aberdie Haftung ist bürgschaftsähnlich; der Kommissionär haftet nicht als Gesammtschuldnerneben dem Dritte», sondern wie ein Bürge accessorisch; seine Verpflichtung ist abhängigvon der Hauptschuld, weshalb ihm alle Einreden des Hauptschuldncrs zugehen (sieheunten Anm. ö). Es ist eine Erweiterung der Haftung des Kommissionärs. Darausfolgt, daß im Ucbrigen das Rechtsverhältniß der Kommission durch dieUebernahme des Delkredere unberührt bleibt: also wird der Kommissionärauch hier nicht ohne Weiteres Eigenthümer des eingekauften Kommissionsguts; a»ch hiermuß er Rechnung legen; auch hier besteht das Aussonderungsrecht des ß 392 Abs. 2.Auch das Recht des Eintritts als Selbstkontrahent wird dadurch nicht ausgeschlossen(R.O.H. 19 S. 52). .

b) Die Haftung für das Delkredere setzt die Uebernahme desselben vor-A»m, 2.aus. Ohne Weiteres haftet der Kommissionär für die Verbindlichkeiten des Gegen-kon trahcnten nicht. Bei der Frage, ob in den Erklärungen der Parteien jene Haftungs-übernahme zu erblicken ist, kommen die ZZ 133 und 157 B.G.B, zur vollen Geltung.Die Uebernahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, und bei der Auslegungder Willenserklärung ist auf den Willen der Parteien zu achten und auch auf die