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Kommissionsgeschäfte Z 393.
K 3SS.
Wird von dem Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten einemDritten ein Vorschuß geleistet oder Kredit gewährt, so handelt der Kommissionärauf eigene Gefahr.
Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Grte des Geschäfts die Stundungdes Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmungdes Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.
verkauft der Rommissionär unbefugt auf Kredit, so ist er verpflichtet, demAommittenten sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten.Wäre beim verkaufe gegen baar der preis geringer gewesen, so hat derKommissionär nur den geringeren Oreis und, wenn dieser niedriger ist als derihm gesetzte Oreis, auch den Unterschied nach Z 386 zu vergüten.
Die Rechtsfolgen unbefugter Vorschuß und Kreditgewährungen.Anm. i. 1. Wann liegt unbefugte Vorschnsz- und wann unbefugte Kreditgewährung vor?
a) UnterKreditirung des Kaufpreises wird die Ueberlassung der Waare ohne dieEinsorderung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Uebergabe verstanden (PucheltAnm. 6 zu Art. 369).
A»m. s. v) Unbefugte Vorschnßgewührung liegt dann vor, wenn der Kommittent dieselbe
nicht bewilligt hat, unbefugte Kreditirung dann, wenn weder der Kommittentdieselbe bewilligt hat, noch der Handclsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kreditirenmit sich bringt.") Dieser Unterschied ist durch Abs. 2 begründet, dem zu Folge bei derVorschußgcwährnng die mangelnde Einwilligung durch den Handelsgebranch nicht alsgedeckt bezeichnet wird, wohl aber bei der Kreditirung. Keyßner (Anm. 3 zu Art. 369)hält zwar diesen Unterschied für bedenklich, allein aus den Berathungen geht hervor,daß er gewollt war, der Wortlaut des zweiten Absatzes, der sonst inhaltslos wäre,bestätigt ihn und die herrschende Meinung steht auf dem hier vertretenen Standpunkte(Puchelt Aum. 7 zu Art. 369, Hahn § 1 zu Art. 369, Gareis-Fuchsbcrger S. 788,Note 2, Willenbüchcr Anm. 2 zu Art. 369).
Anm. g. Was insbesondere die Bewilligung der Vorschuß- und Kreditgewährung
betrifft, so kann dieselbe ausdrücklich oder stillschweigend erklärt sein. In der Auf-erlegung des Delkredere liegt die stillschweigende Ermächtigung zum Kreditiren (PucheltAnm. 9 zu Art. 370). Vcrgl. auch Note 1.
Anm. 4. WasdenHandelsgebranch betrifft, so muß es der Handelsgebranch am
Orte des Geschäfts sein. Das ist der zum Vollzuge der Kommission bestimmte Ort.
Anm. s. Der ohne Konsens kreditirende Kommissionär ist exkulpirt, in-
soweit der Handelsgebrauch das Kreditiren mit sich bringt. Insoweit,das heißt: wie lange; welchen Personen gegenüber, Einheimischen oder Fremden; fernermit welchen Modalitäten, z. B. bei Ausstellung von Wechseln, bei Bürgschaftsleistungen,bei Pfandbestclluugeu, unter Vorbehalt des Eigenthums (Hahn s 3 zu Art. 360).
Anm. s. 2. Die Rechtsfolge» unbefugter Vorschuß- und Kreditgewährungen sind:
s.) Die Vorschuß- uud Kreditgewährung geht auf eigene Gefahr des Kom-missionärs (Abs. 1). Das bedeutet: Auch wenn der Kommittent das Geschäft nach-träglich genehmigt, so haftet doch der Kommissionär ohne Weiteres für die durch die ur-sprünglich unbefugte Kreditgewährung entstehenden Verluste. Das Recht, das Geschäft nach§ 385 zurückzuweisen, ist aber dadurch nicht beeinträchtigt, soweit nicht Abs. 3 Platz greift.
') Die Einwilligung, bezw. den Handelsgebrauch hat überall der Kommissionär zu beweisen.Das gehört zur Exkulpativn seiner mima tacis unbefugten Handlungsweise. Die Einwilligungkann auch stillschweigend erfolgen; so z. B. liegt in der Bewilligung einer Delkredere-Provisiondie Einwilligung in das Kreditiren.