Kommissionsgeschäft. Z 392.
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S. 23; R,G. 1 S. 315; O,L,G. Dresden in v.?. 38 S, 230)-), nicht ein Ab-sonderungsrecht, da eine fingirtc Cession vorliegt und die Forderungen daher insoweitals die des Koinmittenten zu betrachten sind, wahrend das Absonderungsrecht an Sachendes Gemeinschuldners besteht. Dagegen hat der Koiumiltcut kein dingliches Recht dem-jenigen Dritten gegenüber, an welchen der Kommissionär die Forderungen freiwilligcedirt. Denn wenn auch im Verhältniß des Kommissionärs zum Kommittentcn dieForderungen als die des Koinmittenten gelten, so ist damit nur ein persönliches,kein dingliches Nechtsverhältniß hergestellt (vergl. hierüber unten Anm. 9).
Daß der Kommissionär äel orsäere steht, hindert die gesetzlicheA»m, e,Ccssionsfiktion nicht: der Kommittent hat dann ein zweifaches Schiitzrecht (R.O.H. 7S. 23; 9 S. 232).
Auch unbefugtes Krcditiren hindert das Aussonderungsrecht nicht (Pnchclt Anm. 7,Anm. 8 zu Art. 368).
Hat der Kommissionär di'e Forderung auf Geld oder Sachen bereitsAm». 8.eingezogen, so hat der Kommittent kein Aussonderniigsrecht. Im Konkurse desKomissiouärs ist er dann einfacher Konkursgläubiger. — Vcrgl. Anm. 11.ü) Dem Kommissionär gegenüber. Dieser ist infolgedessen dem KommittentenAnm. s.gegenüber ans dessen Verlangen verpflichtet, ihm die Forderungen abzutreten (vergl. obenAnm. 2), und nicht berechtigt, eigenmächtig über die Forderungen zu verfügen, sie eigen-mächtig einzuziehen oder gar anderweit zn cediren. Geschieht letzteres dennoch, so hatder Kommittent dem Dritten gegenüber kein dingliches Recht. Er hat nur dann ei»Recht auf Cession gegen den Dritten, wenn derselbe mit dem Kommissionär kollndirthat. Dock) liegt Kollusion nicht schon dann vor, wenn der Dritte weiß, daß der CedcntKommissionär eines Anderen ist. Denn immerhin kann ja der Kommissionär besondersermächtigt sein, die Cession der Forderungen vorzunehmen. Vielmehr gehört dazn, daßder Dritte wissentlich mitgewirkt hat, um den Kommittcnten zn benachtheiligen (vergl.R.G. 9 S. 149). Auch paulianische Anscchlnng solcher Cession ist statthaft. Zieht derKommissionär die Fordcrnng ein, so ist der Schuldner befreit (Anm. 11). Der Kom-missionär aber verletzt durch eigenmächtige Disposition über die Forderungen seinePflichten, wird dadurch schadeusersatzpflichtig und unter Umständen auch strafbar(Untreue; vergl. R.G. in Strafsache 20 S. 358). Solche Dispositionen können auchArrestmaßregcln begründen.
Zu beachten ist, daß Abs. 2 eingeschränkt wird durch Z 399. DieAnm.io.gesetzliche Cessivnsfiktion greift insofern nicht Platz, als der Kommissionär mit seinenAnsprüchen sich an die Forderungen halten kann,e) Nicht jedoch dem Schuldner gegenüber. Dieser ist vielmehr berechtigt undAnm.ii.verpflichtet, den Kommissionär als seinen Gläubiger anzusehen, der es in Wahrheit auchbis zur Cession an den Kommittcnten ist. An den Kommissionär kann er daher mitRcchtswirkuug zahlen, oder sonst tilgen, z. B. auch durch Aufrechnung bis znr Kenntnißvon der Cession an den Kommittcnten (Z 407 B-G.B.), woran auch die Kundgebungdes Kommissionsverhältnisses nichts ändert (R.G. 32 S. 42).Zusatz 1. Ueber sonstige Konsequenzen daraus, daß die Forderungen für denNnm.is.Kommissionär und nicht für den Kommittcnten entstehen, insbesondere über die Frage nachder Anfechtung des Vertrages wegen Irrthum und clolus in der Person desKommittcnten s. Anm. 21 zu Z 383.
Zusatz 2. Von der Frage, ob Besitz und Eigenthum an den für den Kom-Anm,lz.mitteilten erworbenen Gegenständen direkt für den Kommittcnten begründetwerden, bczw. wie dieselben auf den Koinmittenten übergehen, handelt der vorliegende Paragraphnicht. Vcrgl. hierüber Anm. 27 zu Z 383.
i) Die rechtliche Stellung des Kommittentcn im Konkurse des Kommissionärs nacherklärtem Selbsteintritt richtet sich nach dem Rechte des betreffenden Rechtsgeschäfts, in welcheseingetreten wird.