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Kommissionsgeschäft. Z 392.
in diesem Falle der Kommissionär dem Kommittenten schadensersatzpflichtig? Oder fälltdiese Schadenersatzpflicht dadurch fort, daß der Kommittent auch ihm gegenüber nichtrechtzeitig gerügt hat? Wir nehmen die Schadensersatzpflicht an (Gareis Anm. 9; ebensoStübel im Sächsischen Archiv 10 S, 454).A»m, 4. Ferner findet auch der Z 373 Anwendung, d. h. die Ausdehnung des Prinzips
des § 377 auf Quantitätsmängel nnd Lieferung eines alwä.
Ferner greift auch H 379 Platz, also die Aufbewahruugspflicht und das Nothver-kanfsrccht bcini Uebcrjendnngskaus.Anm. 5. Zusatz 1. Wege» des Rechts des Kommissionärs, den Zustand des Gutes festzustellen,
siehe den Exkurs zu Z 379.Anm. e, cZiisatz 3. Der Einkaufskommissionär hat im Konkurse des Kommitteutcn auch das Ver-folguugsrccht des Z 44 K,O>, welches wir in Anm. 76ffg. zum Exkurse zu Z 382 ausführlicherörtert haben.
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Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossenI hat, kann der Aommittent dem Schuldner gegenüber erst Nach der Abtretunggeltend inachen.
jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, imVerhältnisse zwischen dein Aommittenten und dem Aommissionär oder dessenGläubigern als Forderungen des Äommittenten.
Ein- Der Paragraph behandelt das rechtliche Schicksal der Forderungen ans den Geschäften,
welche der Kommissionär mit dein Tritten abschließt, und zwar 1. dem Dritten gegenüber(Abs. 1), 2. dem Kommissionär und dessen Gläubigern gegenüber (Abs. 2). Eshandelt sich dabei hauptsächlich um die außenstehenden Forderungen aus der ausgeführten Ber-kanfskommission, nnd zwar um alle Ansprüche aus diesem Verhältnisse (vergl. unten Anm. 3).A»m, i. 1. (Abs. 1.) Dem Dritten gegenüber kann der Kommittent die Forderungen erst nach derAbtretung geltend machen. Dies ist die Konsequenz des Kommissionsvcrhältnisses, wonachzwischen dem Kommittenten und dem Dritten keine Rechte und Pflichten entstehen. —Vergl. Anm. 11.
Anm. s. Der Kommittent kann jedoch Abtretung der Forderungen vom Kom-
missionär verlangen (dies folgt aus Z 334 Abs. 2) — R.O.H. 9 S. 233 — es seidenn, daß der Kommissionär auf Grund des Z 399 ein Recht hat, die Abtretung zu ver-weigern, was aber kein eigentliches Kompensationsrecht ist, da nicht gleichartige Ansprüchesich gegenüberstehen: einerseits Anspruch auf Cession, andererseits Geldansprnche.
Anm. s. 2. (Abs. 2.) Dem Kommissionär und dem Gläubiger gegenüber gelten die Forderungenals die des Kommittenten.
a) Das ist eine Ausnahmebestimmung für das Kommissionsverhältniß,die trotz mannigfacher Bedenken angenommen wurde (Makower Anm. 13 v>. Sonstist dies beim Mandat, wenn der Mandatar im eigenen Namen abschließt, nicht Rechtens(R.G. 1 S. 314; O.L.G. Rostock in 6.2. 36 S. 253>.
Anm. 4. v) Für das Kommissionsverhältniß aber umfaßt die Vorschrift alleForderungen, nicht bloß die Kanfgeldfordernng, sondern Anspüche aller Art,z. B. die Wandlungsklagc, die Klage auf Lieferung der Waare, auf Prcismiuderung,auf Schadensersatz u. f. w.
Anm. 5. c) Den Gläubigern gegenüber. Daraus folgt, daß der Kommittent gegen einePfändung nnd Ucberweisuug der Forderung im Wege der Zwangsvolistrcckuug dieJntcrvcntionsklage nach H 771 C.P.O. erheben kann. (So auch Förtsch Anm. 4 zuArt. 363- vergl. R.O.H. 7 S. 18.) Und im Konkurse steht ihm das Aussondcrungs-recht nach Z 43 K.O., eventuell ein Masscanspruch nach Z 46 K.O. zu (R.O.H. 7