Kommissionsgeschäft, H 391.
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K SKR.
^st einc Linkaufskommission ertheilt, die für beide Theile ein Handels-geschäft ist, so finden in Bezug auf die Verpflichtung des Aommittenten, dasGut zu untersuchen und dem Aommissionär von den entdeckten Mangeln An-zeige zu machen, sowie in Bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung desbeanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendein verderbe die für denUäufer geltenden Vorschriften der ZH 377 bis 37Z entsprechende Anwendung.Der Anspruch des Aommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Aommissionärgegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Aom-mittenten gekauft hat, wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nichtberührt.
Der vorliegende Paragraph legt dem Kommittenten bei beiderseitigen handclsgeschäftlichcn ^w-Einkanfskoinmissioncn in Bezug auf die Mangelanzeige und die Anfbewahrungspflicht die gleichenPflichten auf, wie ciuem Käufer beim beiderseitige» Handelskauf. Die Vorschrift ist neu.
1. Bei der Eiilkaufskommission greift die Vorschrift Platz. Der Verkaufskommissionär, der Anm. l.die Waare nicht für eigene Rechnung in Empfang nimmt, hat nicht die dem Käufer in
den ZK 377—379 auferlegten Verpflichtungen. Er hat die Interessen des Kommittentengemäsz ZZ 384, 388 wahrzunehmen. — Was aber die Einkausskommission betrifft, so finden,wenn der Kommissionär von dem Selbsteintrittsrechte Gebrauch macht, gegen den Kom-mittenten, wenn ihm die Waare zur Zeit des Selbsteintritts oder später zugeht, dieZZ 377—379 unmittelbare Anwendung, falls der Kommittcnt Kaufmann ist, sodaß fürdiesen Fall unser Paragraph überflüssig ist. Und ebenso gelte» gegen den Verkaufs-kommissionär, wenn dieser von dem Selbsteintrittsrechte Gebrauch macht, die ZZ 377—379unmittelbar, falls der Kommittcnt Kaufmann ist.
2. Beiderseits handclsgcschäftlich nnch die Einkniifskommission sein. Ist der Kommittent kein Anm. 2.Kaufmann, so hat er diese Verpflichtung nicht. Dadurch kann allerdings der Einkaufs-kommissionär unter Umständen in ein schiefes Verhältniß gerathen. Er hat, wenn seinGegenkontrahent Kaufmann ist, diesem gegenüber die Verpflichtung der sofortigen Mangel-anzeige, ihm gegenüber hat sie in jenem Falle der Kommittent nicht. Doch wird dieseKonsequenz dadurch gemildert, daß man auch hier eine, wenn nicht sofortige, so dochalsbaldige Rügepflicht annehmen kann, wie bei demjenigen Handelskauf, der nicht aufbeiden Seiten ein Handelsgeschäft ist (Anm. 154 ffg. zu Z 377).
3. Die Vorschriften der ZA 377—379 finden entsprechende Anwendung. Also zunächst die Anm. z.Untersuchungs- und Rügepflicht des Z 377. Rügt der Kommittcnt nicht sofort, so kann
er Mängel, die bei sofortiger Untersuchung erkennbar waren, dem Einkaufskommissionärgegenüber nicht mehr rügen, auch dann nicht, wenn die Waare schon beim Einkaufs-kommissionär diese Mängel hatte und dieser sie rechtzeitig gerügt hatte, sodaß der Kom-missionär in der Lage wäre, diesen Mangel seinem Gegenkontrahenten gegenüber geltendzu machen. Der Einkaufskommissionär braucht sich eben darauf nicht einzulassen. Selbst-verständlich aber ist der Kommissionär berechtigt, die verspätete oder nicht gehörige Mängcl-anzeigc gelten zu lassen oder, ohne sie gegen sich gelten zu lassen, doch im Interesse desKommittenten seinerseits diese Rechte gegen seinen Gegenkontrahcnten geltend zu machen.Auf alle Fälle mnß der Kommissionär dem Kommittenten diejenigen Rechte überlassen,welche er selbst gegen seinen Gcgenkontrahenten erworben hat. Diese muß er dem Kom-mittenten auch dann abtreten, wenn dieser, wie Satz 2 unseres Paragraphen ausdrücklichvorschreibt, nicht rechtzeitig (oder, wie hinzugefügt werden muß: nicht gehörig) gerügt hat.Und es erhebt sich hierbei die weitere Frage, wie es steht, wenn der Kommissionär seiner-seits durch fein Verschulden bewirkt hat, daß ihm solche Rechte gegen den Gegen-kontrahenten nicht zustehen, etwa durch seinerseitige Versäumung der Mängclanzeige? Ist