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Kommijsionsgcjchäst. H 3^10.
Anm. «. ä) Ueber die Begriffe Verlust und Beschädigung siehe Anm, 2 u.3 zu Z 414.
Die Beschädigungen müssen substanziellcr Natur seiu, Preisverändcrungeu sind darunternicht gemeint, auch sonstige Entwerthungen nicht, z. B. nicht Präjudizirungen desWechsels durch unterlassenen Protest, Verfall von Aktien durch unterlassene Einzahlung;Verfallen von Gewinnen bei Loosen u. f. w.; derartige Veränderungen fallen unterZZ 384 u. 385.
A»m, 5. 2. (Abs. 2.) Für die Folge» unterlassener Versicherung ist er nur dann haftbar, wenner zur Versicherung angewiesen war.
a) Unter Versicherungen im Sinne dieses Paragraphen sind nur die Versicherungen imeigentlichen Sinne zu verstehen, nicht die Deklaration des Frachtguts, von welcher dieHöhe der Verantwortlichkeit des Frachtführers nach gewissen Gesetzen und Reglementsabhängt; ob er hierzu verpflichtet ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzendes ß 384 (R.G. 28 S. 140).
Anm, e. b) Beim vorliegenden Paragraphen kommt es nicht auf die Erwägung
an, ob ein ordentlicher Kaufmann in oonersto versichert hätte. Auchein ordentlicher Kaufmann braucht nicht mehr zu thun, als was das Gesetz ihmgebietet. Vergl. jedoch zu e.
Anm. ?. e) Die Anweisung braucht nicht gerade ausdrücklich ertheilt zu sein.
Vielmehr greifen die ZZ 133 u. 157 B.G.B , im vollen Umfange Platz. Auch diestillschweigende Anweisung genügt daher, insbesondere wird, wenn in ähnlichen Fällendie Versicherung vom Kommittenten stets gewünscht war, die Versicherung als gewolltanzunehmen sein (R.O.H. 7 S. 361; Bolze 8 Nr. 436; Bnrchard S. 247). Auch aufHandelsbrauch kann die Verpflichtung beruhen (Förtsch Anm. 6 zu Art. 367). Ucberallist zu bemerken, daß die Anweisung nur ertheilt zu sein braucht. Es ist uicht noth-wendig, daß der Kommissionär sie auch angenommen hat. Wenn er einmal denKommissionsauftrag übernommen hat, also Kommissionär geworden ist, so kann erdie Versichcruugsaiuvcisung uicht ablehnen (Bnrchard S. 246).
Anm. s. 6) Liegt ein Versicherungsauftrag vor, so muß er denselben unverzüglich(Burchard S. 25V) und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmauucs ausführen,insbesondere muß er bei der Wahl des Versicherers vorsichtig sein (vergl. die für denSpediteur erlassene Entscheidung des R.G- 6 S. 115; ferner Bnrchard S. 270).Andererseits braucht er ohne besondere Anweisung nur den Werth der Waare, nichtden imaginären Gewinn zu versichern (vergl. R.O.H. 21 S. 172), und hat auch nurdarauf zu halten, daß der Versicherungsvertrag die üblichen Klauseln enthält (O.L.G.Hamburg in 40 S. 532. — Näheres bei Burchard S. 273). Dadurch, daß derAbsender das Gut versichert, wird der Kommissionär von seiner Verpflichtung nichtfrei (O.L.G. Dresden in 40 S. 533). Der Kommissionär gilt ferner im Zweifelnicht als berechtigt, bei einem ihm ertheilten Versicherungsauftrag selbst als Ver-sicherer einzutreten; andererseits übernimmt er auch nicht das Delkredere nnd haftetfür den Versicherer nicht, wenn ihm kein vertretbares Versehen zur Last fällt (BurchardS. 277, 278).
Anm. s. e) Hat der Kommissionär versichert, so muß er, soweit es sich um das versicherteInteresse des Kommittenten handelt, diesem die Forderungen ans dem Versicherungs-verträge ccdiren (R.O.H. 2 S. 266). Näheres bei Burchard S. 252 ff.
A»m.io. k) Hat der Kommissionär ohne Anweisung versichert, so fragt es sich, ob derKommittent ihm gleichwohl die Prämien zu ersetzen hat. In den Berathungen wardarüber keine Einigkeit. Diese Frage ist regelniäßig zu bejahen. Denn die Ver-sicherung gilt in der Regel als nützliche Aufwendung nach § 3W (Str.Arch. 43 S. 284;R.O.H. 7 S. 361; Förtsch Anm. 6 zu Art. 367). Nur dann findet der Anspruch aufRückerstattung der Prämie uicht statt, wenn die Versicherung untersagt war oder wenndie angenommene Versicherung nicht geeignet war, einen etwaigen Schaden auszugleichen(vergl. Burchard S. 287).