Kommissionsgeschäft, Z 330,
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1. Unterläßt der Kommittent es, d. h. versäumt er es. Der Kommissionär kann natürlich Anm, l.nicht das Ende der Dinge abwarten, um zu sehen, ob der Kommittent die Verfügungüberhaupt unterlägt. Unterläßt er vielmehr die Verfügung während der Zeit, während
deren er dazu verpflichtet war, so hat der Komnüssionär die Rechte ans Z 373.
Ob schnldhaftc Unterlassung vorliegt, ist gleichgiltig. Das kann ja der Kommissionärin den meisten Fallen gar nicht beurtheilen,
2. Die Rechte aus Z 373, also auch das Hiuterlegungsrecht, welches ihm der frühere Art. 366 Anm, 2,Abs. 2 nicht gab, hat der Kommissionär.
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Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seinerVerwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlustoder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutesnur verantwortlich, wenn er von dem Aommiltenten angewiesen war, die Ver-sicherung zu bewirken.
Der Paragraph behandelt die Verantwortung des Kommissionärs für Verluste oder Be-schädigungen des Guts und für unterlassene Versicherungen.
1. (Abs. 1.) Für Verluste und Beschädigungen des Guts ist der Kommissionär,Am». 1.während er Aufbewahrer ist, ohue Weiteres verantwortlich, wenn er sichnicht exkulpirt.
a) Es muß eine übernommene Kommission vorliegen. Den Fall des mit derabgelehnten Kommissionsofferte übersendeten Kommissionsgnts regelt § 362.
b) Der Kommissionär muß Aufbewahrer sein. Der Paragraph greift nicht Anm.s.Platz, wenn er nicht mehr Kommissionär ist, wenn er also seinen Selbsteintritt bereitserklärt hat, sei es als Selbstverkäuser oder als Selbstläufen. Im ersteren Falle haftet
er fortan nach den Regeln des Kaufs, im letzteren Falle besitzt er fortan im eigenenNamen.
o) Der Kommissionär muß sich exkulpiren. Dies folgt aus der MandatsnatnrAnm. ».des Verhältnisses (R,O,H. 10 S, 190) uud ist im Gesetze zum Ausdruck gebracht durchdie Redewendung „es sei denn, daß". Der Kommittent begründet daher seinen Anspruchdurch die bloße Thatsache des Verlustes oder der Beschädigung, die er allerdings (L.G.Meiningen in 38 S. 229) im Bestreitungsfalle zu beweisen hat. Aber weitergeht seine Beweispflicht nicht (vergl. wegen des Spediteurs R.O.H. 8 S. 192; 19 S. 211).Wenu auch der Kommittent eine Schuld des Kommissionärs behauptet, so wird erdadurch uoch nicht sachfällig, daß er diese Schuld nicht darthut (Puchelt Aum. 2 zuArt. 367). Der Kommissionär hat darzuthnn, nicht bloß, daß ein Zufall die Sachebetroffen hat, sondern auch, daß er die Wirkungen desselben weder abwenden, nochvermindern konnte, z, B. daß er den durch einen Blitz verursachten Brand nicht löschenkouute. Ist er daher außer Stande, die Ursache des Verlustes oder der Beschädigunganzugeben, so ist sein Exkulvatiousbewcis aussichtslos uud mißlungen (Burchard S. 235).Wenn aber der Kommittent dem Kommissionär ein Versehen in bestimmter Richtung vor-wirft, so genügt es, wenn der Kommissionär lediglich in dieser Richtung den Beweis desNichlverschnldcns führt (R.O.H. 8 S. 192; 12 S. 386 ? 19 S. 211). Näheres bei BurchardS. 236. — Dadurch, daß der Kommittent das Gut versichert hat, wird der Koni»missionär von seiner Haftbarkeit nicht frei (O.L.G. Dresden in 6,2, 40 S, 533; FörtschAnm. 1 zu Art. 367), — Für seine Leute haftet er nach den allgemeinen Grundsätzen,wie wir sie in den Anm, 27—31 im Exkurse zu ß 58 auseinandergesetzt haben.Staub, Handelsgesetzbuch. VI, u, VII, Aufl, 91