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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgeschäft, HZ 368 u. 389,

selben aber nicht rechtzeitig ein, so muß er auf eigene Verantwortung handeln, sonstmacht er sich haftbar. Doch hat er dabei nur die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-mannes zu prästiren. Ob er mit seinen Maßnahmen die ihm nicht bekannt gemachtenIntentionen seines Auftraggebers trifft, ist nicht entscheidend (Burchard S, 209).Anm. s. ä) Die Folge der Unterlassung dieser Pflichten ist die Verpflichtung zum Ersatz? desSchadens, Dagegen geht der Kommissionär nicht des Rechts verlustig, deu mangel-haften Zustand dem Kommittcnten gegenüber geltend zu machen. Die weitergehendeBestimmung des preußischen Entwurfs ist gestrichen worden. Z 377 ist aber nichtanalog anwendbar (P. 694; 1190; R.O.H. 21 S. 147; O.L.G. Hamburg in 0,2! 38S, 229). Zu dieser Geltendmachung ist der Kommissionär daher auch noch nach demVerkauf und der Ablieferung an den Dritten berechtigt (R.O.H, ebenda). Anders wenner als Selbstkäufer eintritt (Puchelt Anm. 6 zu Art, 365) und ebenfalls anders, wenndie Voraussetzungen des Z 391 vorliegen (für beide Theile handelsgeschüftliche Einkaufs-kommission).

Anm. ?. H. Der Fall, das, spätere Veränderungen drohen.

1. Der erste Fall ist, daß das Gut dem Verderben ausgesetzt ist (hierüber sieheAum. 25 zu § 373) und keine Zeit mehr vorhanden ist, die Verfügung des Kommittcnteneinzuholen, oder der Kommittcnt in der Ertheilung der Verfügung säumig ist. Dagegenliegt der Fall nicht vor, wenn der Kommissionär, obwohl es Zeit dazu war, die Verfügungdes Kommilteiilen nicht eingeholt hat.

Anm. s. 2. Der zweite Fall ist der, daß später Veränderungen an dem Gute ein-treten, welche dessen Entwerthung befürchten lassen, und keine Zeit mehrvorhanden ist, nm die Verfügung des Kommittcnten einzuholen, oder der Kommittcnt inder Ertheilung der Verfügung säumig ist. Dagegen muß auch hier der Kommissionär,wenn Zeit dazu ist, die Verfügung des Kommittcnten einholen.

Anm. s. 3. Hat der Kommissionär ohne diese Voraussetzungen nach Z 373 verkauft,so liegt dariu ciue Verletzung seiner Pflichten und er haftet nach S 384.

Anm.io. 4. Liegen aber die Voraussetzungen vor, so hat er das Recht zu verkaufennach Z 373. Hier ist nur das Recht dazu betont. Es wird aber wohl meist auch seinePflicht sein, in dieser Weise zu handeln. Doch kann er anch auf andere Weise seinerDiligcnzpflicht genügen, etwa durch freihändigen Verkauf. Nur wird er eine schwierigereBeweislast haben, was die Angemessenheit der getroffenen Maßregel betrifft. Andererseitsmnß betont werden, daß der Kommissionär nur dann berechtigt ist, den Nvthverkaus vor-zunehmen, wenn die Interessen des Kommittenten dies gebieten. Lediglich zur Wahrungder eigenen Rechte darf er ihn nicht vornehmen (R.O.H. 5 S. 293). Dagegen schadet esnatürlich nichts, daß durch diese Maßregeln auch seine eigenen Interessen am besten geschütztwerden.

Anm il. S. Eine Ergänzung finden diese Borschriften im Z 389, nach welchem immer dann,wenn der Kommittent nach Lage der Sache verpflichtet ist, über das Gut zu verfügen, under dies unterläßt, der Kommissionär znm Nothverkauf und zur Hinterlegnug berechtigt ist.Anm.12. Zusatz. Der Kommissionär kaun in dem Falle des vorliegenden Paragraphen auch denZnstand durch Sachverständige feststellen lassen. Dies ist im Z 488 C.P.O. bestimmt. Vergl.hierüber ausführlich unseren Exkurs zu § 379.

K Z8S.

Unterläßt der Aommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazunach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach ß 373dem Verkäufer zustehenden Rechte.

Rechte des Kommissionärs bei »ntcrlassener Verfügung des Kommittcnten über das Kom-missionsgut.