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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Kommissionsgeschäft. H 388.

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schweigt was er zu sagen verpflichtet war. Er ist aber nicht zu sagen verpflichtet, daßer ein Betrüger sei. Er ist zu sagen verpflichtet, daß er besser abschließen könne. DurchVerschweigung dieses Umstandes hat er in jenem Falle den Kläger zu dem Satze desLimitos bewogen. Diese Erklärung ist anfechtbar. Die andere wird dadurch nicht hüi-fällig (Z 139 B.G.B.). Auch verletzt der Kommissionär durch ein solches Verschweigen seinePflichten als Kommissionär und wird schadeusersatzpslichtig (Anm. 1 zu ß 384).

H 388.

Befindet sich das Gut, welches dein Aommissionär zugesendet ist, bei derAblieferung in einein beschädigten oder mangelhaften Zustande, der äußerlicherkennbar ist, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oderSchiffer zu wahren, für den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Aom-mittenten unverzüglich Nachricht zu geben; im Falle der Unterlassung ist erzum Schadensersatze verpflichtet.

Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten später Veränderungenan dem Gute ein, die dessen Entwerthung befürchten lassen, und ist keine Zeitvorhanden, die Verfügung des Aommittenten einzuholen, oder ist der Aom-mittent in der Lrtheilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionärden Verkauf des Gutes nach Maßgabe der Vorschriften des Z 372 bewirken.

Der Paragraph regelt die Rechte und Pflichte» des Kommissionärs i» dem Falle, dasz das E>n-Gut bei Ankunft beschädigt oder mangelhaft ist, oder später gefahrdrohende Veränderungen eintrete». ^"""^

Die Vorschriften des Abs. 1 sind lediglich eine Konsequenz der im A 384 aufgestellten all-gemeinen Sorgfaltspflicht. Sie verdanken ihre Entstehung lediglich dem 433 Abs. 1 (früherArt. 408) weil in Gemäßheit desselben nach Aushändigung des Gutes und Bezahlung der Frachtder Anspruch an den Frachtführer unter Umständen erlischt.I. (Abs. 1.) Der Fall der Ankunft der Waare in beschädigtem oder mangelhaftem Zustande. Am», i.

1. Vorausgesetzt ist:

s.) daß das Gut den« Kominissionär zugesendet ist, gleichviel, ob dem Verkaufskommissionärvom Kommitlenten oder dem Einkaufskommijsiouär vom Dritten. Auf beide Fällebezieht sich der Paragraph (Puchclt Anm. 6 zu Nr. 365; Keyßner Anm. 2 zu Nr. 365).Auf die Einkaufskommission findet aber außerdem noch Z 391 Anwendung. Ueber denBegriffzugesendet" vergl. Anm. 2ffg. zu Z 379.

b) dasz das Gut bei der Ablieferung in äicherlich erkennbarer Weise beschädigt oder mimgcl- Anm. 2.haft ist. Die äußerliche Erkennbarkeit bezieht sich sowohl auf die Beschädigung, als aufdie Mangelhaftigkcit. Doch bestehen bei Fehlern, die bei der Ablieferung nicht soforterkennbar waren, aber später erkennbar werden, dieselben Pflichten des Kommissionärsauf Grund der allgemeinen Diligenzpflicht des Z 384 (znst. Burchard S. 212).

2. Unter diesen Voraussetzungen hat der Kommissionär folgende Pflichten: Anm. z.s,) Er hat die Rechte gegen den Frachtführer und Schiffer zu wahren, nicht bloß durch

Proteste und Reservationen, sondern indem er alles zu thun hat, um den Gesetzen ge-mäß die Rechte zu sichern, zu erhalten, zu verwirklichen. Die Rechte gegen den Fracht-führer ergeben sich aus HZ 429 ffg.

b) Für den Beweis des Zustandes zu sorgen. Auf welche Weise er dies thun will, ist Anm. 4.glcichgiltig. Nnr muß er seiner Pflicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-mannes genügen. (Vergl. insbesondere unten Anm. 12.)

e) Den Kommittcutcn unverzüglich zu benachrichtigen. Ohne Verzug bedeutet ohne schuld- Anm. 5,Haftes Zögern (Z 121 B.G.B.). Die sofortige Benachrichtigung hat den Zweck, denKommittenten in den Stand zu setzen, ihm Instruktionen zu ertheilen. Treffen die-