1438
Kommissionsgeschäft. Zß 386 u. 387.
der Kommissionär sich zugleich mit der Anzeige der Ausführung des Geschäfts zurDeckung des Preisunterschiedes erbietet. Das Recht der Zurückweisung des Geschäftsfällt dann fort. Der Kommittent muß das Geschäft gelten lassen als für seine Rech-nung geschlossen, er erwirbt ferner gegen den Kommissionär den Anspruch auf denPreisunterschied und behält, wie der Klarheit wegen im Abs. 2 hervorgehoben wird,seine Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Z 385 gegen den Kommissionär,vnm.io. Zusatz. Die Genehmigung der Abweichung kann natürlich auch noch auf andere Weise
erklärt werden, nicht bloß durch das Unterlassen unverzüglicher Zurückweisung des Geschäfts.
Allein jede andere Genehmigung wird daraufhin wohl zu prüfen sein, ob damit bloß nachträglich
das Geschäft genehmigt oder auch die Abweichung genehmigt und aus jedes Regreßrecht verzichtet
werden soll.
H 38V.
Schließt der Kommissionär zu vortheilhafteren Bedingungen ab, als sieihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Aom-mittenten zu Statten.
Dies gilt insbesondere, wenn der preis, für welchen der Kommissionärverkauft, den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten preis übersteigtoder wenn der preis, für welchen er einkauft, den von dem Kommittenten be-stimmten höchsten preis nicht erreicht.
1. Der Paragraph ist die selbstverständliche Konsequenz der in Z 384 dem Üvinmissionä'r auf-erlegten Verpflichtung, im Interesse des Kommittenten zu handeln und allen Bortheil andiesen abzuführen. Gleichwohl wurde die Vorschrift für erforderlich erachtet, weil imHaudclsstaud häufig andere Anschauungen herrschen, wenigstens nach anderen Anschauungenvcrsnhrcn wird, indem der Kommissionär dem Kommittenten ohne Rücksicht darauf, ober billiger eingekauft oder theurer verkauft hat, einfach den gesetzten Preis berechnet.Darauf beruht der sogenannte „Schnitt" des Bankiers. Derselbe verstößt gegen Treu undGlauben und gegen die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen. Er besteht hier darin, daßder Kommissionär mit dem Dritten günstig abschließt und dann zum Limits als Selbst-kontrahent eintritt (vergl. hierüber unsere Bemerkungen zu ZK 400 ssg.).
2. Der Paragraph greift selbstverständlich auch dann Platz, wenn das vom Kommissionär ver-kaufte Gut aus irgend welchem Grunde zurückkommt und dann zn erhöhtem Preise verkauftwird (R.O.H. 16 S. l33), auch dann, wenn die Waare keinen Marktpreis hat, der Ver-kaufskommissionär gleichwohl als Sclbstkäufer eingetreten ist nnd dann mehr erzielt (R.O.H. 12S. 18V). Ein dem Kommissionär vom dritten Kontrahenten gewährtes Zahlungsziel isteine „vorthcilhaftere Bedingung" (Obertribunal in Busch Archiv 9 S. 22S).
3. Es kann aber auch das Gegentheil vereinbart werden, also daß ein Theil des Mehrerlösesdem Kommissionär zufallen soll, als Provision oder als Zuschlag zu derselben (R.O.H. 22S. 77), auch daß der Kommissionär den ganzen Mehrerlös behalten soll. Nach früheren.Recht war das ein Trödclvertrag, das B.G.B, kennt denselben als besondere Vertrags-art nicht.
4. Verschieden von dem Falle, daß der Kommissionär das Geschäft zu vor-theilhafteren Bedingungen, als ihm aufgetragen waren, abschließt, istder Fall, wo der Kommissionär schon bei Ertheilung des Auftrageswußte, er könnte unter besseren Bedingungen, als das Limite» besagt,abschließen. Danu liegt darin ein Betrug vor, und zwar nach Ansicht deS R.G. einsolcher, der znr Aufhebung des ganzen Geschäfts führt, weil der Kommittent dadurch be-stimmt wurde, mit eiucm derartigen Kommissionär zu kontrahiren, mit welchem er, wenner den Betrug gelaunt hätte, überhaupt nicht kontrahirt haben würde (R.G. 43 S. 113,114).Wir erachten das nicht für richtig. Betrug liegt nur dann vor, wenn jemand etwas ver-
Anm. i.
A»m. s.
Anm. 3.
Anm. «.