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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1437
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Kommissionsgeschäft. Z 386.

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war, als den erzielten Preis, oder das; in dem erzielten Preise noch ein Gewinn für denKommittcittc» liegt. Nur als Beweismomente für die Voraussetzungen des Z 665 B.G.B,können solche Umstände in Betracht kommen.

c) Selbstverständlich ist es dem Einkaufskommissiouär regelmäßig ge-Anm. t.stattet, unter dem Limito einzukaufen, dem Verkaufskommissionär,über dem Limito zu verkaufen. Denn das Einkaufslimitv bedeutet ja nur:Nichtüber", das Verkaufslimito:nicht unter". Der Vortheil gebührt natürlich dem »vm-mittenten 387). Aber es kann auch ein potenzirtcs Limito vorliegen, welches zudeuten ist alslediglich zum gesetzte» Preise, nicht darunter uud nicht darüber", »anst

aber der Kommissionär in solchem Falle unter dem Limito ein, verkauft der Verkaufs-kommissionär im solchem Falle über dem Limito, so liegt nicht der Fall unseresParagraphen, sondern ein Fall der allgemeinen Auftragswidrigkeit nach H 385 vor.Die Rechtsfolge» der Liinitoübcrschrcitmig sind auch hier abweichend von § 385 geregelt. Am», s.Dieser die Anftragswidrigtcit des KommisswttärS allgemein regelnde Paragraph bestimmt,das; im Falle der A»ftrngswidrigkeit der Komniitteilt das Recht auf Schadensersatz undauf Zurückweisung des Geschäfts haben soll. Diese Rechte werden hier geändert und zwardahin, daß der Kommittent das Recht auf Z»rückweis»»g mir habe» soll, wenn er dasselbeunverzüglich nach Einpsang der Ausführungsanzeige erklärt. Geschieht dies nicht, so giltdie Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt.

a) Er muß also unverzüglich erkläre», d. h. ohne schuldhafte Zögerung Anm. s.(s 121 B.G.B.).

Erklären muß er die Zurückweisung d. h. dem Kommissionär gegenüber. Esist eine empfaugsbedürftige Willenserklärung. Kommt sie nicht an, so gilt die Er-klärung nicht als abgegeben. Die Erklärung, daß er schnldhaft zurückweise, liegt in derMißbilligung des Geschäfts, wenn diese erkennen läßt, daß der Kommittcnt es gege»sich nicht anerkennen wolle; es ist nicht erforderlich, daß der Kommittent ausdrücklicherklärt, er lasse das Geschäft nicht für seine Rechiinng gelten (R.O.H. 16 S. 252).

Auf die Anzeige von der Ausführnng des Geschäfts muß der Kom-mittent die Zurückweisung erklären. Er muß also die Anzeige erhalte» habe». Erhälter sie nicht, so trifft ihn das Präjudiz der Gc»ehmigu»g nicht. Die Anzeige mußnatürlich, um dieses Präjudiz zu erzeuge», die Limitoübcrschreituug erkennen lassen.

d) Das Präjudiz besteht darin, daß der Kommittent das Geschäft nichtAnm. ?.mehr zurückweisen kann. Aber nicht bloß darin, sondern auch fernerdarin, daß die Abweichung als genehmigt gilt. Es fallen also beide Rechte

des Z 385 fort: Er muß das Geschäft gege» sich, als für feine Rechnung erfolgt, an-erkennen n»d er darf auch de» Schade», der ihm durch die Limitoübcrschreitung er-wachsen ist, nicht lianidire». De»» die Abweichung gilt als genehmigt, d. h. es wirdso angesehen, als beruhe sie auf seinem Wille», als sei sie keine Vertragswidrigkeit.Daß der Kllmmifsivilär bei der Limitoüberjchreit»ng schlildhaft verfahre» sei, daß derKommittent die diese Schuld begründenden Umstände erst später erfahren hat, alles dasist gleichgiltig. Die Abweichung gilt eben als genehmigt, und wenn der Kommittentdicfes Präjudiz beseitigen will, so bleibt es ihm ja unbenommen, das Geschäft zurück-zuweisen. Thut er dies nicht, so giebt er damit zu erkennen, daß es seinen Interessenentspricht. Nur in dem Falle des Abs. 2 ist der Anspruch auf Schadensersatz vor-behalten. (Vcrgl. unten Anm. 9.) Ein Schadeusanspr»ch aus u»erla»bter Handlungist aber natürlich auch im Falle des Abs. 1 unter Umständen denkbar.

e) Weist er aber das Geschäft unverzüglich zurück, so hat er sich damit eme» Anm. s.Weg geebnet, um seine Rechte aus Z 335 i» vollem Umsaiigc geltend zu machen. Erbraucht das Geschäft nicht gegen sich gelten zu lassen und kann Schadenersatz bean-spruchen.

ä) Nur in einem Falle fällt das Recht der Zurückweisung trotz Limito-Anm. s.Überschreitung fort wenn nämlich, wie Abs. 2 unseres Paragraphen vorschreibt,