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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgeschäft. 8 386.

K »8V.

hat der Aommisfionär unter dem ihm gesetzten preise verkauft oder hater den ihm für den Einkauf gesetzten preis überschritten, so muß der Aom-mittent, falls er das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossenzurückweisen will, dies unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung desGeschäfts erklären; anderenfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmungals genehmigt.

Erbietet sich der Aommisfionär zugleich mit der Anzeige von derAusführung des Geschäfts zur Deckung des Preisunterschieds, so ist derAommittent zur Zurückweisung nicht berechtigt. Der Anspruch des Uom-mittenten auf den Ersatz eines den Preisunterschied übersteigenden Schadensbleibt unberührt.

Ein- Der vorliegende Paragraph enthält Sondervcstimmimgen über die Uclierschreitung des

leitung. Ljmjt^ Er weicht vom bisherigen Recht besonders insofern ab, als er unter Zusammenfassungder Vorschriften der früheren Art. 363 und 364 die Folgen der Limitoüberschreitung bei derEinkaufs- und bei der Vcrkaufskommission gleichmäßig regelt.

An sich ist die Limitoüberschreitung lediglich eine Art der Auftrags-widrigkeit und fällt daher unter § 385. Ter hier vorliegende besondere Fall der Ver-tragswidrigkcit wird aber unter besondere Vorschriften gestellt (vergl. unten Anm. 5).Anm. i. 1. Vorausgesetzt ist, das; der Koi»»iissio»iir das Limito überschreitet, also daß der Verkaufs-kommissionär unter dein gesetzten Preise verkauft oder daß der Einkaufskommissionär überdem ihm für den Einkauf gesetzten Preise einkauft.

s,) Es muß also ein gesetzter Preis vorliegen. Wann ein Limito vorliegt indem Sinne, daß der Kommissionär unbedingt daran gebunden ist, ist Sache der Aus-legung. Nicht jede Preisaugabc (in Preisknranten oder Fakturen) ist als Limito zubetrachten, vielmehr können solche Prcisansätzc anch als Angabc dienen, welcher Preiswenn möglich erzielt werden soll, welche Erwartungen und Hoffnungen an die Wirk-samkeit des Kommissionärs geknüpft werden (R.O.H. 8 S. 32, 119 Konsignations-fakturcn, selbst solche mit der Klauselnetto ab hier" setzen im Zweifel kein Limito;vcrgl. Bolze 1 Nr. »57? 11 Nr. 323). Ein Auktiousauftrag mit Durchschnittslimitofällt nicht nntcr § 386 (R.OH. 15 S. 435). Höchster Preis am Markttage ist keinLimito, weil erst nach dem Markt ermittelt werden kann, welches der höchste Preiswar (Bolze 7 Nr. 514).

Anm. s. i>) Aber auch wenn ein wirkliches Limito vorliegt, ist nicht mit jeder Ueber-schreitnng desselben die Voraussetzung des vorliegenden Paragraphen gegeben. Viel-mehr muß eine unbefugte Ueberschreitnng vorliegen. Unbefngt aber istsie dann nicht, wenn der Kommissionär berechtigt war, von den Weisnngen des Kom-mittcntcn abzuweichen, wenn also die Voraussetzungen des Z 385 Abs. 2 bezw. Z 665B.G.B, vorliegen «Mnlhmaßlichc Billigung des Kommittenlen, Gefahr im Verznge).Dieser H 385 Abs. 2 ist hier zur Ergäuznug heranzuziehen, nnd es ist daraus z. B.zu folgern, daß der Verkaufskommissionär nnter dem Limito verkaufen darf, ohne denRechtsfolgen des Z 386 zu verfallen, wenn, was er zu beweisen hat, der Verkauf zudem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte nnd die sofortige Bornahme desVerkaufs von dem Kommitlcutcn Schaden abgewendet hat (vcrgl. Anm. zu Z 385; Denk-schrist S. 254). Insoweit deckt sich also das Ergebniß mit der Vorschrift des Art. 363.

Anm. z. Der Umstand allein aber, daß die einzukaufende Waare unter dem gesetzten

Preise nicht zu haben, die zu verkaufende Waare- billiger nicht an den Mann zu bringenwar, genügt nicht, um von dem Kommissionär die Rechtsfolgen des Z 386 abzu-wenden; auch nicht der Einwand, daß die zu verkaufende Waare nicht mehr werth