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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgeschäft. Z 38S.

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den Exkulpationsbeweis, wenn er bei Nichtausführung oder nicht gehöriger Ausführungdes Auftrages sich gleichwohl entschuldigen will.

3. Die Rechtsfolgen werden beseitigt: Anm. s.a) durch Genehmigung des Geschäfts. Der Kommittent hat das Recht, das auf-tragswidrige Geschäft zu genehmigen, nicht aber die Pflicht dazu. Die Genehmigung

liegt nicht schon in dem bloßen Schweigen auf die Anzeige. Die Anzeige von derauftragswidrigcu Ausführung des Geschäfts ist vielmehr eine neue Offerte, uud diesewird durch das Schweigen nicht ohne Weiteres acceptirt. Der Z 386 Abs. 1 istnicht zu verallgemeinern (R.O.H. 2 S. 83; 10 S. 377). Zur Genehmigung gehörtvielmehr, wenn sie nicht ausdrücklich erfolgt, eine weitere konklndente Handlung (R.G.v. 28. Mai 1883 bei Puchelt Anm. 6 zu Art. 362). Will aber der Kommittent das auf.tragswidrige Geschäft genehmigen, so muß er dies xurs thun. Behält er sich Schadcns-ansprüche aus der Auftragswidrigkeit vor, so liegt darin eine Ablehnung der Ge-nehmigung uud eine neue Offerte seinerseits. Genehmigt er i>nrs, so ist damit derAnspruch auf Schadensersatz wegen der Auftragswidrigkcit beseitigt. Wohl aber kannsich der Kommittent Schadensansprüchc aus der schuldhaftcn Ausführung des Geschäfts,wie es ausgeführt ist, vorbehalten (Hahn K U) zu Art. 362), und auch ohnesolchen Vorbehalt verbleiben ihm trotz der Genehmigung des auftragswidrigcu Ge-schäfts die Ansprüche der letzteren Art (Keyßuer Anm. 7 zu Art. 362).d) dnrch Erbieten des Kommissionärs, das Zuwenig oder Zuviel zu er-Anm.io.setzen. Der Grundsatz des K 386 Abs. 2 muß verallgemeinert werden. Ueberall, wodie Austragswidrigkeit lediglich in einer Quantitätsdifferenz besteht, kann der Kom-missionär die Rechtsfolgen der auftragswidrigen Geschäftsführung dadurch beseitigen,daß er sich (wenn auch mir eventuell) zur Erstattung der Differenz erbietet (HahnZZ 36 zu Art. 362). Das Erbieten muß aber sofort bei der Anzeige der Ausführunggeschehen, nicht, nachdem der Kommittent das Geschäft bereits wegen Austragswidrigkeitzurückgewiesen hat (Hahn Z 3 zu Art. 362). Ob ein einfaches Erbieten genügt oderRealanbieten erforderlich, ist Thatfrage (Hahn Z 7 zn Art. 362). Ist aber durch dieAuftragswidrigkeit ein weiterer Schaden entstanden, so bleibt eine etwa bestehendeSchadensersatzpflicht hierdurch unberührt (vcrgl. Z 386 Abs. 2).

4. Ausnahmsweise ist der Kommissionär berechtigt, gegen die Weisungen des KoiumittciitcnAnm.ll.zu handeln, nämlich unter den Voraussetzungen des im Abs. 2 unseres Paragraphenangezogenen H 665 B.G.B, derselbe lautet:

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzu-weichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Auftraggeber beiKenntniß der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor derAbweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen uud dessen Entschließung abzu-warten, wenn nicht mit dem Aufschübe Gefahr verbunden ist.

Hiernach muß neben den andern Voraussetzungen Gefahr im Verzüge vorliegen?sonst muß der Kommissionär die Entscheidung des Kommittenten abwarten. Die muth«maßliche Billigung des Kommittenten wird er besonders dann annehmen können, wenn diestrikte Befolgung der Weisung nicht ansfllhrbar war und die Abweichung Schaden vondem Kommittenten abzuwenden geeignet war (Denkschrift S. 234). Die Bcweislast, daßder Ausnahmcfall vorliegt, trifft den Kommissionär.

5. Dagegen ist der Kommissionär in keinem Falle berechtigt, gegen den ausdrücklichen Befehl Anm.is.oder anch nur gegen den inuthmaßlichc» Willen des Kommittcutc» zu Handel», uud sei es

auch zu seinem vermeintlichen Wohle. Er ist nicht sein Vormund (R.G. 6 S. 53).

Zusatz. Für das Verhältniß zwischen dem Kommitteutc» und dem Dritten ist das auf-Anm.13.

tragswidrige Verhalten des Kommissionärs irrelevant. Denn der Kommissionär handelt ja imeigenen Namen. Im Eigenthum und Besitze von Sachen, die der Dritte vom Kommissionärredlich erworben hat, ist derselbe durch Z 932 B.G.B. Z 366 H.G.B, geschützt.