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Kommissionsgeschäft. Z 335.
Anm. 2. b) NichtHandeln gemäß den Weisungen liegt ferner vor, wenn der Auf->. trag ausgeführt wird, aber nicht in Uebereinstimmung mit dem In-halte des ertheilten Auftrages. Gemeint sind nicht bloß diejenigen Vertrags-pflichten, welche der Kommissionär ausdrücklich, sondern auch diejenigen, die er still-schweigend übernommen hat (z. B- die aus dem Vertrage sich etwa ergebende Verpflichtungzur sofortigen Ausführung des Auftrages). Beide Arten von Vertragspflichten umfaßtder erste Abs. des Z 384, dessen Ergänzung der vorliegende Paragraph bildet.
Anm. z. v) Ein weiteres Requisit ist im Gesetze nicht aufgestellt. Es fragt sich jedoch, obnicht schuld Haftes Verhalten Voraussetzung des Paragraphen ist. Für das Rechtder Zurückweisung besteht dieselbe nicht (Förtsch Anm. 5 zu Art. 362; Cosack S. 213).Für die Schadenersatzpflicht crgiebt sich jedoch diese Voraussetzung aus allgemeinenRechtsgrundsätzen (Förtsch Anm. 4 zu Art. 362; Cosack S. 218). Indessen liegt einsolches sckou iu der bewußten Abweichung vom Inhalte des Auftrages. Wer den Auf-trag nicht ausführt, kann sich nicht damit entschuldigen, daß es ihm nach Lage der Sacheam angemessensten erschien, die Ausführung zu unterlassen. Nur die Unmöglichkeitder Anssührung könnte ihn hier entschuldigen. Wer den Auftrag anders ausführt, alsaufgetragen, hat auch diese Entschuldigung nicht. Denn war es nicht möglich, den Auftragauszuführen, so mußte er die Ausführung ganz unterlassen und durfte uicht eine andereArt der Ausführung wählen (Hahn H 2 zu Art. 362). Bergl. jedoch unten Anm. 11.
Anm. «. ä) Vorausgesetzt ist endlich, daß die Abweichung vom Auftrage nicht un-wesentlich war (vergl. R.O.H. 2V S. 323). Z. B. der Bankier ist beauftragt, an derBörse zu kaufen, er kauft ebenso vortheilhaft außerhalb der Börse (Bolze 1 Nr. 948).
Anm. d. e) Liegt nicht auftragswidrigcs Verhalten in dem zu s., v, e, u. ä darge-legten Sinne vor, sondern Verletzung allgemeiner gesetzlicher odervielmehr nicht wesentlicher Pflichten bei Ausführung des Auftrages oder gar bloßUngebühr nach ordnungsmäßiger Ausführung des Auftrages (z. B. Ausübung einesnicht zustehenden Rentcutiousrechts), so ist das Präjudiz nur Schadensersatzpflicht (einenFall der letzteren Art behandelt R.O.H. 20 S. 322) — Cosack S. 218 —.
Anm. e. 2. Die Rechtsfolge» sind: Recht auf Schadensersatz und auf Zurückweisung desGeschäfts.
a) Nur diese beiden Rechte find erwähnt. Ein Recht zum Rücktritt vom ganzenKommissionsvcrtrage ist im Gesetze nicht erwähnt. Das Gesetz spricht nicht ans, daßdas auftragswidrige Verhalten des Kommissionärs den Kommittenten ohne Weitereszum Rücktritt berechtigt oder verpflichtet. Er muß daher regelmäßig trotz des auf-tragswidrigcn Verhaltens beim Kommissionsvertrage stehen bleiben, muß sich regel-mäßig gefallen lassen, daß der Kommissionär das Geschäft nachträglich auf andereWeise ausführt, und kann dies regelmäßig auch verlangen. Nnr unter besonderenUmständen, deren Beurtheilung Sache richterlichen Ermessens ist, kann das ordre-widrige Verhalten auch den Rücktritt zur Folge haben, so insbesondere, wenn die nach-trägliche Ausführung des Geschäfts den Vertragszweck nicht erfüllen würde. Dieser Ge-danke ist es, dem das R.O.H. in seinem Erkenntnisse Bd. 20 S. 323 Ausdruck giebt.
-Anm. ?. d) Das Recht zur Zurückweisung des Geschäfts. Dasselbe wird genügend geltendgemacht durch Mißbilligung, eine ausdrückliche Erklärung, daß man das Geschäft nichtfür eigene Rechnung gelten lassen wolle, ist nicht erforderlich (R.O.H. 16 S. 252).Die Folge der Zurückweisung ist, daß der Kommittcnt auch die für dieses Geschäft ge-machten Verwendungen und die Provision für dasselbe nicht zu zahlen braucht (Hahns 2 zu Art. 362). Die Zurückweisung des Geschäfts ist nicht etwa der Rücktritt vomKommissionsvertrage. Vielmehr muß sich der Kommittent in den geeigneten Fällengefallen lassen, daß der Kommissionär nunmehr ein den Weisungen entsprechendes Ge-schäft abschließt und der Kommitent kann dies anch verlangen.
"Anm. s. v) Das Recht ans Schadensersatz. Der Nachweis des zugefügten Schadens unddes ursächlichen Znsammenhanges zwischen demselben und dem austragswidrigcu Ver-halten des Kommissionärs liegt dem Kommittenten ob. Dagegen hat der Kommissionär