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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1433
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Kommissionsgeschäft. 384 u, 385.

Zusah Eine weitere Verpflichtn»», des Kommissionärs ist statnirt in Z 3 und K S dcsAnm.^s.Bankdepotgesetzes bei der Einkauf- und Umtauschkommission von Werthpapicrcu: die Pflicht zurUclicrscndnug des Stuckcvcrzcichuisscs. Im Wesentlichen ist bestimmt:

1. Bei der Einkanfskommission: Der Kommissionär hat die Pflicht der Ueberscndnugjenes Verzeichnisses innerhalb 3 Tagen. Die Frist beginnt, wenn der Kommissionär beider Ansführungsauzeige einen Dritten als Verkäufer namhaft gemacht hat, mit dein Er-werbe der Stücke, sonst mit Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionärnach der Ausführungsanzcige die Stücke hätte beziehen können. Auf die Frist kann, wennder Kommittent selbst Bankier, beliebig verzichtet werden, schriftlich oder mündlich, anchstillschweigend, speziell oder allgemein, von sonstigen Kommittcnten nur ausdrücklich,schriftlich uud bezüglich des einzelnen Auftrags. Das Verzeichnis; ist auch dann zu über-sende», weun der Kommissionär noch nicht befriedigt ist uud auch nicht Stnndnng ertheilthat. Er mag in solchem Falle ein Pfandrecht haben, aber das Eigenthum muß er über-tragen. Der rechtsgiltigc Verzicht auf das Stückevcrzcichuiß hat nicht nothwendig,jedoch (gegen Neukamp bei Holdheim 1898 S. 139) präsumtiv den Verzicht aus die Eigen-thumsübertraguug znr Folge? sprechen aber die Umstände gegen den letzteren Verzicht, somuß der Kommissionär auf andere Weise das Eigenthum übertragen, kann es aber thnnunter Wahrung seines Pfandrechts, also durch eonstitutnm xossessorium (Luscusky,Bankdepotgcsetz S. 63; Ricßer, Baukdepotgcsctz S. 38). Die Nichtabscuduug des Stücke-Verzeichnisses giebt dem Kommittcnten das Recht, das Geschäft zurnckzuweiscu undSchadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Doch muß er sich dieses Recht dadurcherhalten, daß er a.) den Kommissionär anffvrdert, das Stückevcrzeichniß abzusenden, v.)Wenn dies innerhalb 3 Tagen nicht geschieht, innerhalb weiterer 3 Tage erklärt, daßer von jenem Rechte Gebrauch macheu will.

2. Bei der Umtausch! vm Mission hat der Kommissionär das Stttckeverzcichniß binnen A»m 46.2 Wochen »ach Empfang der Stücke abzusenden. Soust verliert er das Recht auf Provision.

Auf das Stückeverzcichniß kann anch hier verzichtet werden, hier stets in jeder den allge-meinen Rcchtsgrundsätzen entsprechenden Art.

3. Ueber die dingliche Wirkung der Absendung des Stückeverzeichnifses sieheAnm.t?.Anm. 28ffg. zu Z 383.

H 385.

Handelt der Aommissionär nicht gemäß den Weisungen des Aommittcnten,so ist er diesem zum Lrsatze des Schadens verpflichtet; der Aommittent brauchtdas Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.

Die Vorschriften des ß 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben un-berührt.

Der Paragraph behandelt die Rechtsfolgen des Nichthnndelns gemäß dem Auftrage des Ein-Konimittcntcn.') Der Paragraph enthält die für alle Arten von Anftragswidrigkeiten geltende le'tunkRegel. Der folgende Paragraph regelt eine spezielle Art der Auftragswidrigkeit, die Limito-übcrschreitung.

1. Bornnssctmng ist Nichthnndeln gciniiß den Weisungen des Kominittciitcn. Es handelt Anm. i.sich also um die Verletzung der im ersten Abs. des Z 384 statuirtcu Rechtspflicht.a>) Nicht handeln gemäß den Weisungen liegt zunächst dann vor, wennder Auftrag nicht ausgeführt ist. Benutzt z. B. der Verkaufskommifsionär einesich ihm darbietende Vcrkaufsgclegenheit nicht, uud bleibt infolgedessen die Waare un-verkauft, so haftet er für den Schaden (Bolze 3 Nr. 619).

!) Auch hier ist ein übernommener Auftrag vorausgesetzt. Ueber die Pflicht zur Ueber-nahme vcrgl. Aum. 40 zn § 383.