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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgeschäft. Z 384.

Haftung für die Existenz und Erfüllung von Kaufansprüchen vor, die existirt hätten,wenn der Kommissionär seine Pflicht gethan hätte (vergl. Motive zum Börscngesetz S, 72),eine Haftung sui Ksnsris, die vergleichbar ist der Hastung des Pseudo-Stellvertrctersnach A 179 B.G.B, (vergl. Breit S. 194).Anm.M. Weil kein Selbsteintritt vorliegt, deshalb greift auch die Ausnahme-

bestimmung des § 400 Abs. 2 nicht Platz, wonach die Rechenschafts-pflicht beschränkt ist? vielmehr hat der Kommissionär in diesem Falle die volleRechenschaftspflicht des Kommissionärs. Er muß also, anders als nach ZZ 400 u. 401,erforderlichen Falls darthun, daß es unmöglich war, einen höheren Preis zu erzielen.Amn.40. Weil kein Selbsteintritt vorliegt, deshalb greift auch die Ausnahms-

bcstimmnng des Z 403 nicht Platz. Zwar die Provision wird man ihm wohlzubilligen müssen, da auch die Haftung für die Erfüllung des Geschäfts eine ArtErfüllung des Kommissionsauftrags ist (anders Breit S. 204). Aber die gewöhnlichenUnkosten wird man ihm jedenfalls dann nicht zubilligen können, wenn er selbst keinebezahlt hat denn das ist ein Privilegium des sclbsteintretcndcn Kommissionärs ,wohl aber wenn er die Unkosten selbst aufgewendet hat, da der Kommittent durch diemangelhafte Ausführungsanzcige zwar keinen Schaden, aber auch keinen ungerecht-fertigten Vortheil haben soll. Eine Delkredereprovision dagegen wird man demKommissionär in keinem Falle zugestehen können, weil keine Uebernahme des Delkredereim Sinne des Z 394 vorliegt, sondern eine gesetzliche Rechtsfolge der ordnungswidrigenAusführuugsanzeigc. Dagegen hat der selbsthaftcudc Kommissionär das Pfandrecht desKommissionärs, da er ja nicht aufhört, Koiumissiouür zu sein.Anm.4i. e) Die Erklärung des Kommittcutcn über die Ausübung des Wahlrechts zwischen Zurück-weisung uud Haftbnrmachuilg des Kommissionärs (vergl. zu id.) ist unwiderruflich (vergl.Hahn in 29 S. 9; R.G. 6 S. 53). Hat der Kommittent einmal erklärt, daßer Erfüllung beanspruche, so hat auch der Kommissionär gegen ihn die sich hierausergebenden Rechte, d. h. er kann auch seinerseits auf Erfüllung bestehen (Breit S. 196,197). Hat er umgekehrt erklärt, daß er Erfüllung nicht beanspruche, so verliert erdadurch das Recht auf Erfüllung. Aber durch andere Erklärungen verliert er diesesRecht nicht, namentlich anch nicht dadurch, daß er Nennung des Dritten fordert oderauch den ihm nachträglich benannten Dritten zunächst in Anspruch nimmt. Es bleibtihm daher unbenommen, wenn er im Konkurse des Dritten ausfällt, auf den Kom-missionär zurückzugreifen (Breit S. 200).ANM.4Z. 3. Die Rechtsfolge der Nichtnnmhaftmachniig ist definitiv. Der Kommissionär kann die ein-mal eingetretene Rechtsfolge der mangelnden Ausführlichkeit und Deutlichkeit seiner An-zeige nicht mehr abwenden durch Nachholung des Versäumten. Der Kommittent hat da-her das gedachte Wahlrecht zeitlich unbeschränkt (vergl. R.G. 4 S. 96). Die Motive zumBörscngesetz (S. 71) drücken sich dahin aus, daß die Erklärung des Kommissionärs, welcheals abgegeben gilt, unwiderruflich ist.

Anm.43. 4. Die Unterlassung der Namhaftmnchmig ciucS Dritten hat beim Enikaufskommissioiiär nocheine andere Folge nach ß 3 des Dcpotgcsctzcs. Die Frist zur Uebcrsendung des Stücke-verzeichuisscs ist nämlich in diesem Falle eine andere als sonst. Es ist nur zu bemerken,daß Z 3 des Depotgcsetzes alle Fälle umfaßt, in denen ein Dritter nicht namhaft gemachtist, nicht bloß den Fall allgemeiner Anzeige ohne die Meldung, daß mit einem Drittenabgeschlossen ist, nicht bloß den Fall der Anzeige, daß mit einem Dritten abgeschlossen ist,aber ohne Nennung des Dritten, sondern auch den Fall, daß der Selbsteintritt erklärtist. Ja es scheint an diesen letzten Fall im Z 3 des Depotgcsetzes hauptsächlich gedachtund im Gegensatz zu § 74 des Börsengesetzes, jetzt Z 405 H.G.B. davon ausgegangenzu sein, daß die Nichtnennung des Dritten den Selbsteintritt bedeute (Nießer, Depot-gesetz S. 32).

Anm.«4. Zusatz 1. Oll der Kommissionär die Verpflichtung hat, in Vorschuß zu gehen, darübersiehe Anm. 14 zu Z 396.