Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1431
Einzelbild herunterladen
 

Kommissionsgeschäft. Z 334.

1431

Aber er kann in den geeigneten Fällen nachträglich ausführen durch Abschluß miteinem Dritten oder auch durch Sclbsteintritt.e) Zeigt er an, daß er mit einem Dritten kontrahirt hat, benennt aber einen unrichtigen Anm.ss,Dritten, so kann er diesen Irrthum berichtigen. Der Sclbsteintritt ist in solchemFalle abgelehnt und die Folge des Abs. 3, Haftung auf Erfüllung, ist abgewendet.Anders natürlich, wenn seine Angabc bewußt unrichtig war (vergl. wegen des Irrthumsin der allgemeinen Ausftthrungsanzeige obcn Anm. 33).

Die Folge der Nichtnamhaftmachung ist: Haftung für die Erfüllung des Geschäfts.Anm.ss.Mit anderen Worten: der Kommittent hat das Recht, den Kommissionärauf Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen.

a) Der Kommittent hat das Recht dazu. Verpflichtet ist er nicht, von diesemRecht Gebranch zn machen. Er kann sich vielmehr, wenn er dies vorzieht uudes der Wahrheit entspricht, auf den Standpunkt stellen, daß der Kommissionär inWahrheit mit einem Dritten nicht abgeschlossen habe, und in Folge dessen die Kommissionals nicht ausgeführt betrachten und das Geschäft zurückweisen. Denn den Sclbst-eintritt hat der Kommissionär in solche»! Falle durch die Form seiner Ausführungs-anzeige jedenfalls abgelehnt, mag die Anzeige dahin lauten, das Geschüft sei miteinem Dritten abgeschlossen, oder mir allgemein, das Geschüft sei ausgeführt. Dennauch iu letzterem Falle gilt dies als Erklärung des Abschlusses mit einem Dritten.In beiden Fällen aber gilt der Sclbsteintritt als abgelehnt (Anm. 35 zu Z 405). Hatnun aber der Kommissionär mit einem Dritten nicht abgeschlossen, so ist das Geschüftüberhaupt nicht ausgeführt, und dies kann der Kontrahent geltend machen (Motiveznm Börjengesctz S. 72; vergl. R.G. 6 S. 54).

b) Macht der Kommittent von seinem Rechte Gebrauch, so tritt eine Haftung Anm.»?.des Kommissionärs für die Erfüllung des Geschäftes ein. Diese Haftung hat einenverschiedenen Charakter, je nachdem das Geschäft thatsächlich durch Abschluß mit einemDritten abgeschlossen ist oder nicht.

Hat der Kommissionär das Geschäft thatsächlich durch Abschlußmit einem Dritten abgeschlossen diesen Dritten namhaft zu machen, istder Kommissionär verpflichtet, wie er ja zu jeder Rechenschaft dem Kommittentenverpflichtet ist, Z 400 Abs. 2 greift nicht Platz: vergl. unten Anm. 39, so stellt dieHaftung des Kommissionärs eine gesetzliche Delkrederehaftung dar. Der Kommissionärhat selbstverständlich die Pflicht, dem Kommittenten alle Ergebnisse des mit demDritten abgeschlossenen Geschäfts zu übermitteln, insbesondere auch die Forderungenan den Dritten auf Verlangen zu cediren. Aber er haftet darüber hinaus auch nochselbst für die Erfüllung, er kann sich also nicht begnügen mit der Ucbcrmittlung derGeschäftsergebnisse an den Kommittenten. Insoweit liegt, wie gesagt, eine Delkredere-Haftung vor. Aber er haftet nicht bloß für diejenigen Verpflichtungen, die er demDritten auferlegt hat, sondern für alle diejenigen, die er pflichtgemäß dem Drittenhätte auferlegen sollen (vergl. R.O.H. 22 S. 238; R.G. 4 S. 92). Er haftet alsonicht bloß für die Erfüllung des thatsächlich mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäfts,sondern des Geschäfts, wie er es mit dem Dritten hätte abschließen sollen. Hat er esanders, ungünstiger, abgeschlossen, als er es hätte pflichtgemäß abschließen sollen, sohaftet er insoweit als Selbstschuldner (zust. Breit S. 199).

Das soeben Gesagte gilt in gleicher Weise, wenn er das Ge-Anm.ss.schüft überhaupt nicht mit einem Dritten abgeschlossen hat. Hier hafteter lediglich als Selbstschuldncr.

Diese Selbstschuldnerschaft ist keine Bürgschaft, weil es ja an einem Hauptschnldnerfehlt, auch keine Delkrederchaftuug, denn auch diese setzt die Haftung eines Drittenvoraus; aber auch kein Selbstkontrahiren; zwischen dem Kommittenten und dem Kom-missionär kommt in diesem Falle kein Kaufgeschäft zn Stande. Es liegt vielmehr eine