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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgeschäft, Z 384.

machung höherer Gegenansprüche überlassen (R.O.H. 7 S. 379; Hahn § 17 zu Art. 361Anm. 34). Die Klage auf Leistung setzt anch nicht etwa, die vorherige Befriedigung desKommissionärs voraus, sondern es kann das Petitum auf Herausgabe gegen Zahlung Zugum Zug gerichtet werden (R.O.H. 5 S. 287).

Ob im Prozesse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär die Vor-legung der Handlungsbücher des Kommissionärs verlangt werden kann, darüber vergl.Anm. 1 zu Z 4S).

Anm.W. VI. (Abs. 3.) Die Folgen der Nichtnamhastmachung des Dritten bei der Ansfllhrungsanzeige.

1. Die Vorschrift greift Platz in allen Fällen, wo der Auftrag als durchAbschluß mit dem Dritten ausgeführt gilt, also a.) einmal da, wo der Kom-missionär erklärt hat, er habe das Geschäft durch Abschluß mit einem Dritten ausgeführt,den Dritten aber nicht namhaft gemacht hat' ferner v.) dann, wenn der Kommissionärnur im Allgemeinen die Ausführung des Geschäfts angezeigt hat (das ist der Fall desZ 405 Abs. 1)! endlich e.) dann, wenn der Kommissionär einen Dritten namhaft macht, abernicht den richtigen Dritten, denn auch in diesem Falle hat er den Dritten, nämlich denwahren dritten Kontrahenten nicht namhaft gemacht. Dabei ist zu g, zu bemerken, daßeine Namhaftniachung dann vorliegt, wenn die Bezeichnung des Dritten so deutlich ist,daß der damit verbundene Zweck erreicht werden kann, nämlich die Ergreifung derjenigenMaßregeln, welche mit Rücksicht ans die Person des Käufers oder Verkäufers zur Sicherungder Vertragserfüllung geeignet sind (R.G. 23 S. 103). Die Bezeichnung an Herrn Mülleroder an Herrn Fritz Schulze in Berlin wird nicht genügen (Breit S. 192). Zu b.) istzu bemerken, daß unser Abs. 3 nicht etwa zu der Annahme führen kann, als trete dieHaftung nur ein, wenn der Kommissionär thatsächlich mit einem Dritten abgeschlossen hat(Cosack S. 222: Rudorff).

Die Vorschrift bezieht sich nicht auf den Fall der unterlassenen Ausführungsanzeige(Breit, das Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs, S. 190).Anm.3Z. Der Einstich des Irrthums ist in den einzelnen Fällen ein verschiedener. Nach

früherem Recht wurde angenommen, daß die Erklärung, man habe mit dem Drittenkontrahirt, nachträglich zurückgenommen werden könne, wenn man beweise, sie beruhe aufIrrthum, und daß alsdann noch der Selbsteintritt erklärt werden könne (R.G. 6 S. 54 undAnm. 1>. Das kann auf den neuen Rechszustand nicht ohne Weiteres übertragen werden.

a) Macht der Kommissionär eine allgemeine Ansfllhrungsanzeige, so ist der Sclbsteintrittjedenfalls abgelehnt. Denn dieser muß ausdrücklich erklärt sein, und das ist nicht ge-schehen, gleichviel aus welchem Grunde (vergl. Anm. 3ö zu 8 405). Der Kommissionärkann nicht einwenden, er habe in Wahrheit eintreten wollen, denn dazu giebt es ebeneine bestimmte Form, die nicht beobachtet ist. Die Nichtbeobachtuug der Form hataber gleichzeitig die Folge, daß die allgemeine Ausführungsanzcige als Erklärung desAbschlusses mit einem Dritten gilt, und auch diese Folge kann der Kommissionär nichtabwenden mit dem Einwände, er habe dies nicht erklären wollen. Denn diese Folgetritt vvn selbst, von Gesetzes wegen, unabhängig von seinem Willen ein. Er kannauch nicht sagen, er hätte die allgemeine Ausfiihrungsanzeige nicht gewählt, wenn ergewußt hätte, daß er mit einem Dritten nicht kontrahirt habe. Das ist Irrthum imMotive. Breit S. 202 will das uicht gelten lassen; er behandelt diesen Fall ebenso,wie den zu v, und will darauf keinen Werth legen, daß im Falle s, eine allgemeineAusfiihrungsanzeige vorliegt, die nicht eine Anzeige ist, daß mit einem Drittenkontrahirt sei, sondern deren Rechtsfolgen nur dieselben sein sollen, wie eine Anzeige,es sei mit einem Dritten abgeschlossen.

Anm.84. d) Zeigt der Kommissionär an, er habe mit einem Dritten kontrahirt, sagt aber nicht,mit wem, so kann er diese Erklärung zurücknehmen, wenn sie erweislich auf Irrthumberuht. Damit wendet er natürlich auch die Folge ab, daß er für das Geschäft haftet.Er kann vielleicht auf Schadensersatz haften, weil er überhaupt nicht ausgeführt hat.