Kommissionsgeschäft. § 384.
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(Bolze 1 Nr. 949). Doch kann erneute Rechnungslegung und Auskunft verlangt werden,wenn der Kommissionär erwiesenermaßen eine falsche Auskunft ertheilt hat (Bolze 2 Nr. 913).
9. Der Anspruch auf Rechnungslegung verjährt in derjenigen Weise, in welcher Anm.25.der Hauptansprilch verjährt.1». Die Pflicht zur Rechnungslegung kann auch erlassen werden, im Voraus Am», 26.oder nachträglich. Einen nachträglichen Verzicht erblickt das R.G. z. B. darin, daß derKommittent Jahre lang die Anzeigen des Kommissionärs entgegennahm und auch nachAushören der Geschästsverbiudnng Jahre vergehen ließ, ohne nähere Auskunft zuverlangen (Bolze 8 Nr. 435). Bei nachgewiesener Unredlichkeit aber wird dieser Erlaßhinfällig (N.O.H. 17 S. 209; Bolze 8 Nr. 435).V. (Abs. 2.) Er hat dem Kommittenten dasjenige hcrauszugclie», was dieser aus der Geschäfts- Am»,27.
besorgung erlangt hat.
1. Der Rechts gründ der Leistung ist der Kommissionsanftrag und die Ausführungdes kommittirtcn Geschäfts. Diesen Rechtsgruud hat der Kommittent zu.beweise», ins-besondere, daß die verlangte Sache aus dem kommittirten Geschäft herrührt (Hahn Z 20,zu Art. 361). Bei einer Species braucht hierzu nichts weiter dargcthau zu werdeu, als dieErtheilnng des Auftrages auf Beschaffung der Sache und der Erwerb der Sache durch denKommissionär. Daß der Erwerb gerade in Erledigung des Auftrages erfolgt sei, das zubeweisen hat der Kommittent nicht mehr nöthig, vielmehr müßte alsdann der Kommissionärden Gegenbeweis führen (R.O.H. 15 S. 264). Das Gleiche mnß gelten, wenn es sich nmein ALiui» handelt, welches gewisse Besonderheiten an sich trägt, uud das vom Kvinmijsionürabgeschlossene Geschäft der Kommission genau entspricht (Hahu Z 2V zu Art. 361).
2. Gegenstand der Leistung ist die Ablieferung der vereinnahmten Gelder, die Rück-Anm.2g.zahlung nicht absorbirter Vorschüsse, die Cession der Forderungen, die Jndossiruug odersonstige Uebertraguug von Wechseln, die Ucbertragnng der erworbenen Sachen znm Eigen-thum uud die Uebergabe der Pfänder. Hat der Kommissionär zu günstigeren Bedingungenabgeschlossen, so gebührt der Vortheil dem Kommittenten (F 387; O.G. Wien bei Adler u.Clemens Nr. 892).
3. Die Modalitäten der Leistnug: insbesondere Transportgcfahr und Er-Anm.2g.füllungsort. Für Geldsendungen gilt in beiderlei Hinsicht zu Gunsten des Kommissionärs,
daß er an seinem Wohnorte zu erfüllen, allerdings für Absendnug des Geldes Sorge zutragen hat, aber nicht auf seine Kosten uud Gefahr (vcrgl. Aum. 37 zu H 383). Bei Sachen,insbesondere Wertpapieren, gilt gegen ihn ebenfalls die Pflicht der Uebersendung,wenigstens an auswärtige Kommittenten (N.O.H. 20 S. 303), aber ebenfalls nicht aufseine Kosten und ohne Transportgefahr (R.O.H. 1 S. 84). Die Niederlassung desKommissionärs ist beiderseitiger Erfüllungsort (R.G. 10 S. 91; 12 S. 36; 23 S. 412;O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 658); auch dann, wenn er als Selbstkontrahsnteintritt (R.G. 23 S. 413; Bolze 8 Nr. 355; 17 Nr. 289; R.G. vom 26. Januar 189öin J.W. S. 128). Dort kann demgemäß auch gegen den Kommittenten nnd gegen denKommissionär geklagt werden (R.G. 23 S. 413; Bolze 8 Nr. 720; R.G. vom 26. Januar 189Sin J.W. S. 128). Dort ist der Sitz der Obligation auch für die Frage des maßgebendenRechts (R.G. vom 1. April 1896 in J.W. S. 284).
4. Die Folgen der Nichtleistung. Die Folgen der Zögerung sind Ersatz desAnm.so .Zögerungsschadens, bei Geldzahlungen insbesondere Verzugszinsen. Bei Sachleistungen
ist der Schade besonders zu substantiiren. Es kann insbesondere bei Wcrthpapieren derKommittent nicht einfach die Kursdifferenz bis zum Abliefcrungstage verlangen, vielmehrmnß dargcthan werden, daß der Kommittent wirklich das Werthpapier verkauft habenwürde (N.O.H. 9 S. 138; 11 S. 17). Darüber, ob der Kommittent beim Erfüllungs-verzuge des Kommissionärs ein Rücktrittsrecht hat, siehe Anm. 10 zu Z 397.
5. Die Klage auf die Leistung setzt nicht die Klage auf Recbuungslegung voraus. Anm.3i.Vermag der Kommittent sein Guthaben auch ohne Rechnungslegung zu beziffern, so kann
er es einklagen (R.O.H. 5 S. 228; 12 S. 367) und dem Konimissionär die Geltend-