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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgeschäft. Z 384.

Anm.is. Z, Unaufgefordert muß der Kommissionär die erforderlichen Nachrichten geben. Eine Er-kundigungspflicht des Kommittenten besteht nicht (R.H.O. 18 S. 313; 22 S. 183),Anders bei der Rechenschaftspflicht unten Anm, 17.

Anm.is. 4. Hat der Kommissionär eine erforderliche Nachricht nicht gegeben, so wird er schadens-ersatzpflichtig. Mitunter hat es auch zur Folge, daß der Kommittent das Geschäft nichtanzuerkennen braucht (vergl. oben Anm. 14). Hat er gar eine falsche Nachricht gegeben odereinen unsachgemäßen Rath unter Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes,so wird er sicher schadensersatzpflichtig.

Anm.17. IV. (Abs. 2.) Er muß dem Kommittenten Rechenschaft über das Geschäft ablegen, doch nurauf Erfordern, obwohl dies letztere jetzt nicht mehr betont ist.1. Der Begriff geht weiter, als der der Rechnungslegung. Die Pflicht um-faßt die Verpflichtung zu jeder Auskunft nnd Ausweisung, die den Umständen nacherforderlich ist, unter Umständen auch zur vollständigen Rechnungslegung mit BelägenK 25g B.G.B.).

Änm.,s. 2. Zur Auskunftsertheilung gehört insbesondere die Bezeichnung der gekauftenSpczies, bei Wcrthpapiercn die Angabe der Nummern (R.G. 5 S. 6) und in allen Fällendie Nennung desjenigen, mit welchem das Geschäft geschlossen wurde (Obertribuual 20S. 158), nicht aber anch der Nachweis, daß die abgeschlossenen Geschäfte wirklich vonvornherein für den Kommittenten bestimmt gewesen waren und sich als solche, etwa durchEintragung in die Bücher, manifestirt hätten (O.L.G. Hamburg in 36 S. 266).

Amn.is. 3. Beläge hat der Kommissionär insbesondere dann beizubringen, wenn er im Besitze vonschriftlichen Belägen ist oder ohne Schwierigkeit dieselben beschaffen kann (R.O.H. 22 S. 4),es sei denn, daß es sich um übliche uud unbedeutende Sachen handelte (Stempel, Kosten,Courtage, Lagergeld, Prämie) R.H.O. 10 S. 187. Zu den Belägen gehören ins-besondere die Originalfakturen (O.L.G. Hamburg in 33 S. 226). Unbedingt erforder-lich sind die Beläge für die Rechnungslegung nur, soweit sie ertheilt zu werden pflegen(Z 259 B.G.B.). Im Uebrigen folgt ans der Nichtcrbringung derselben nur, daß die be-treffende Ausgabe so lange nicht geltend gemacht werden kann, als sie nicht anderweitbewiesen wird (R.O.H. 7 S. 92).

Anm.20. 4. Die Rechenschaftspflicht besteht auch dann, wenn der Kommissionär äslersäsrs steht (Obertribunal 20 S. 162).

Anm.si. 5. Die Rechenschaftspflicht besteht auch dann, wenn der Kommissionär dasGeschäft nicht ausführt.

Änm.ss. 6. Der Einwand, daß der Kommittent dem Kommissionär (aus einem anderen Geschäft)seinerseits Rechenschaft zu geben hat, ist nicht stichhaltig (vergl. R.H.O. 16 S. 48).

Anm,23. 7. Von mehreren gemeinschaftlich Berechtigten kann jeder als Jndividualrechtdie Recheuschaft au die Gemeinschaft geltend machen (Plcuareutscheiduug des Ober-tribunals 22 S. 136; vergl. Z 432 B.G.B.).

A»m.st. 8. Die Rechnungslegungspflicht ist erledigt mit der Abwicklung des Geschäfts(Str.Arch. 40 S. 103). Insbesondere gilt dies von der Billigung des Saldos. Zurweiteren Aufbewahrung der Beläge ist der Kommissionär regelmäßig nicht verpflichtet,nur unter besonderen Umständen, wenn die Gutschriften nach Lage der Sache nur alsvorläufige zu betrachten waren, kann anch aus der Unterlassung der nachträglichenAufbewahrung dem Kommissionär ein Vorwurf gemacht werden, aber auch hier nichtimmer, vielmehr ist die Thatsache der bereits gelegten Rechnung nicht außer Betracht zulassen (R.G. 21 S. 82). Der Pflicht zur Aufbewahrung der Beläge ist der Kommissionärferner überhoben, wenn der Kommittent sich bei der Rechnung ohne Beläge beruhigt, eswürde der bona, tiäss widerstreiten, wenn er sie nach längerer Zeit fordern würde, nachderen Ablauf der Kommissionär zur Beschaffung außer Stande ist (R.H.O. 4 S. 352; 10S. 191). Nach vorbehaltlos genehmigter Rechnungslegung kann der Kommittent auchnicht mehr Angabe des Dritten fordern, mit welchem der Kommissionär abgeschlossen hat